Sozialhilferecht & Pflegeheimkosten

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, reichen die Einkünfte aus Rente und der Pflegeversicherung oft nicht aus, um die hohen Pflegeheimkosten bezahlen zu können. Wenn auch das Vermögen – bis auf einen Schonbetrag von derzeit 5.000 €, bei Ehegatten folglich 10.000 € – aufgebraucht ist, übernimmt erst einmal der Staat die Kosten. Allerdings prüfen die zuständigen Sozialhilfeträger dann sehr genau, ob sie das Geld nicht bei den Kindern zurückholen können.

Kinder sind ihren Eltern grundsätzlich zum Elternunterhalt verpflichtet, wozu auch die fehlenden Heimkosten gehören. Sind die Kinder verheiratet und haben eigene Kinder, stehen den Ehegatten als auch den Kindern ebenfalls Unterhaltsansprüche zu. Kindes-, Ehegatten- & Elternunterhaltsansprüche stehen dann in Konkurrenz und sind zum Teil vorrangig und unterschiedlich zu berechnen.

Für die fehlenden Pflegeheimkosten der Eltern haften mehrere Kinder anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Einkommens- & Vermögensverhältnisse.

Haben Eltern ihr Anwesen oder sonstiges Vermögen rechtzeitig an ihre Kinder – mit oder ohne Wohnrecht/Nießbrauch/Wart & Pflege – übertragen, steht dieses Vermögen nicht mehr für die Pflegeheimkosten zur Verfügung. Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen vom Sozialhilfeträger wieder zurückgefordert werden.

Leistungsspektrum

  • Beratung, wie man sich den Forderungen des Sozialhilfeträgers gegenüber verhalten soll
  • Ausarbeitung konkreter Vereinbarungen, wie Vermögen vor dem Sozialhilfeträger gerettet werden kann
  • Was ist bei Übertragung des Familienheims mit Vereinbarung eines Wohnrechts/Nießbrauchs/Wart- & Pflegeleistungen zu beachten
  • überprüfung und Berechnung des Elternunterhalts
  • Vertretung bei Rückforderungsansprüchen wegen Schenkungen durch den Sozialhilfeträger