Urheberrecht

Noten kopieren

Allgemein: Jeder Musiklehrer kennt das Problem: Man benötigt nur ein oder zwei Musikstücke aus einer Instrumentalschule, der Klavierschüler soll aus einer Sonate nur den langsamen Satz einstudieren, beim Vorspielen wird eine Wendekopie benötigt, um das lästige Umblättern zu ersparen …. In der Praxis werden oft die entsprechenden Noten kopiert. Legal?

Für den Privatgebrauch dürfen CDs, Downloads usw. vervielfältigt, d. h. kopiert wer­den, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Dieses legale Kopieren gilt jedoch ausdrücklich nach dem Urheberrechtsgesetz nicht für Noten. Zwar gibt es beim Kopieren von Noten zwei Ausnahmen, die jedoch so gut wie nie in Betracht kommen. D. h., es gilt letztlich ein absolutes gesetzlich verankertes Kopierverbot von (noch geschützten) Noten.

Fall: Ein weltweit tätiger Musikverlag hat Noten von Beethoven, Hayden u.a. längst verstorbener Komponisten, die ein deutscher Musikverleger herausgegeben hat, 1:1 kopiert und verkauft. Der deutsche Musikverlag meinte, dass durch das Kopieren der Noten seine Rechte, insbesondere auch die Rechte am Notenstichbild verletzt seien, sodass es zu einer Klage beim Bundesgerichtshof gekommen ist.

Lösung: Entscheidung des Gerichtes (BGH, Urteil vom 06.02.1986, Az. I ZR 98/84)
Gemeinfreie Noten (d. h. nicht mehr geschützte Noten, weil der Komponist, z.B. Beethoven oder Hayden schon länger als 70 Jahre tot ist), dürfen kopiert werden. Eine Urheberrechtsverletzung lag insoweit nicht vor. Der deutsche Musikverlag hatte auch mit der Begründung, dass das Notenstichbild als solches geschützt sei, keinen Erfolg. In einzelnen Fällen, wo das Notenstichbild besonders künstlerisch, etwa mit vielen Verzierungen, Bildchen usw. oder mit eigenen Anmerkungen versehen ist, kann das Notenstichbild selbst wieder urheberrechtlich geschützt sein, sodass zwar die Noten als soches kopiert werden dürften, aber nicht die mit den Verzierungen, Bildchen, Anmerkungenngen versehene Ausgabe.
Eine Übernahme fremder Leistung, hier das Kopieren von Noten, kann aber un­ab­hängig vom Urheberrechtsschutz gegen den sog. unlauteren Wettbewerb verstoßen. Der BGH betonte, dass jedenfalls dann, wenn seit Herstellung der Druck­vorlagen für diese Notenbilder 50 Jahre verstrichen sind und keine anderweitigen Un­lau­ter­keits­merk­male vorliegen, kein Verstoß gegen das unlautere Wett­be­werbs­ge­setz gegeben ist.

Hinweis:

  • Urheberrechtlich geschützte Noten dürfen ohne Zustimmung der Berechtigten nicht kopiert werden; auch nicht für den privaten Gebrauch oder zu Sicherungszwecken
  • Gemeinfreie (d. h. nicht mehr geschützte Noten) dürfen dann kopiert werden, wenn die Vorlage, von der kopiert wird, seitens des jeweiligen Verlages vor mehr als 50 Jahren erschienen ist.
  • Vorsicht!!: Wenn die gemeinfreie Originalkomposition wieder bearbeitet worden ist oder eine sog. wissenschaftliche Ausgabe oder Erstausgabe vorliegt, bzw. Notenausgaben mit pädagogisch ergänzenden Texten oder illustrativen Abbildungen vorliegen, dürfen diese bearbeiteten Noten nicht kopiert werden, weil diese wiederum urheberrechtlich geschützt sein können oder ein Verstoß gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz vorliegen kann.

Soweit keine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, ist jegliches Kopieren von Noten verboten. Die VG-Musikedition, deren Mitglieder die Musikverlage sind, bietet Verträge an, um das Kopieren von Noten teilweise zu ermöglichen. So gibt es Gesamtverträge mit der evangelischen (EKD) und der katholischen (Verband der Diözesen) Kirche, als auch mit zahlreichen freikirchlichen Gemeinden, wo geregelt ist, dass in eng umgrenzten Fällen das Kopieren von Noten in Gottesdiensten usw. erlaubt ist. Hierfür muss ein entsprechendes Entgelt bezahlt werden. Auch mit den einzelnen Bundesländern (Kultur = Ländersache) gibt es eine Vereinbarung, die es den staatlichen Schulen (auch den meisten Privatschulen, nicht aber den Mu­sik­schu­len) erlaubt, Fotokopien von Noten für den Schulunterricht in eng umgrenztem Um­fang anzufertigen. Die Bundesländer zahlen hierfür insgesamt jährlich ca. 4,5 Mio. € an die VG-Musikedition.

Um den Wunsch der Musikschulen/Institute gerecht zu werden, in bestimmten Um­fang das Kopieren von Noten zu ermöglichen, bietet die VG-Musikedition seit Neuestem diesen Schulen einen Lizenzvertrag an, der es erlaubt, in nachfolgend beschriebenem Umfang Kopien von Noten herzustellen:

  • Kopien von sog. kleineren Werken mit einer Spieldauer von max. 5 Minuten
  • Kopien von Teilen/Ausschnitten von Werken oder Ausgaben, max. 20 % des gesamten Werkes bzw. der gesamten Ausgabe
  • Kopien zum besseren Umblättern
  • Kopien für Juroren bei musikschulinternen Wettbewerben

Als Entgelt verlangt die VG-Musikedition pauschal 15 € für jeden Schüler pro Jahr. Wird mit einem Musikschulverband (z.B. Bundesverband deutscher Privat­musik­schu­len) ein Gesamtvertrag mit der VG-Musikedition geschlossen, erhält das ein­zel­ne Mitglied einen Nachlass in Höhe von 20 %, sodass dann letztlich 1 € monatlich je Schüler an die VG-Musikedition bezahlt werden müsste, um das Kopieren von Noten im oben genannten Umfang zu legalisieren.