Arbeitsrecht

Vergütung von Ruhepausen

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der gesetzlichen Ruhepause wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeitnehmern die Verantwortung dafür überträgt, die Ruhepausen einvernehmlich selbst festzulegen.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist als Pflegehelferin im Nachtdienst beschäftigt. Die Arbeitszeit wird durch einen Dienstplan geregelt, der für jede Schicht pauschal eine Stunde als Pause vorsieht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2012 Vergütung für die gesamte Nacht-schicht. Sie hat behauptet, sie sei in der Nachtschicht ohne Pausen eingesetzt worden. Für sie habe die zwingende Vorgabe bestanden, ununterbrochen tätig zu werden. Es sei auch gar nicht möglich, Pause zu machen. Die Möglichkeit, über seine Zeit frei zu verfügen und das Haus zu verlassen, bestehe nicht.

Wie hat das LAG entschieden?

Es hat der Klage überwiegend stattgegeben. Ruhepausen gem. § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig. Im Streitfall hat der Arbeitgeber aber nach Auffassung des Gerichts die Pausen nicht ordnungsgemäß zugewiesen. Bei der Ruhepause muss es sich um eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeitszeit handeln, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er die Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, und damit auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten.

überträgt der Arbeitgeber die Festlegung der Pausenzeiten den Arbeitnehmern selbst, hat er später im Prozess ggf. die Beweislast dafür, dass die Mitarbeiter die Pause auch tatsächlich genommen haben. Zumindest aber hätten die Mitarbeiter eine eigene Regelung getroffen haben müssen, aus der sich für den Einzelnen eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt. Das war aber nicht der Fall, so dass eben keine Pause gewährt worden ist.

Fazit

Die Entscheidung hat vor dem Hintergrund der „Anti-Stress“-Diskussion eine hohe Aktualität. In vielen Einrichtungen, nicht nur im Pflegebereich, mangelt es an einer effektiven Pausenregelung. Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber nicht nur verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern die theoretische Möglichkeit einer Pause zu gewähren, sondern die tatsächliche Umsetzung der Pausenregelung auch tatsächlich sicherstellen. Aber auch Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertreter sind hier gefordert, bestehende Re-gelungen auf ihre Durchführbarkeit und ihre tatsächliche Handhabung zu prüfen. Im übrigen gelten die vom LAG aufgestellten Grundsätze auch für alle anderen arbeitszeitrechtlichen Regelungen, so dass mögliche „Dauer-Rufbereitschaften“ mittels Handy oder Smartphone ebenfalls unzulässig sein dürften.

(LAG Köln, Urt. v. 27.11.2013 – 5 Sa 376/13)