Arbeitsrecht

Anhörung des Betriebsrats nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

Wenn der Betrieb als Ganzer gemäß $ 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, behält der Betriebsrat das Mandat für den übergegangenen Betrieb.

Widerspricht in einem solchen Fall der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, endet seine Betriebszugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf dann nicht mehr der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats. Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat.

Was ist passiert?

Der seit September 2000 beschäftigte Arbeitnehmer widersprach form- und fristgerecht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber. Daraufhin kündigte der alte Arbeitgeber am 23.06.2009 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2009 wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Kündigung war nicht wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Widersprechen einzelne Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, ist dies für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat im (alten) Betrieb anknüpfen könnte. Insbesondere wird der Betrieb aufgrund seines solchen Widerspruchs nicht „gespalten“.

Der im Betrieb des Erwerbers fortbestehende (alte) Betriebsrat besaß auch kein Übergangsmandat mehr. Wenn der Betrieb als Ganzes übergeht, verbleibt für ein Übergangsmandat beim alten Arbeitgeber schon deshalb kein Raum mehr, weil kein Betrieb dort mehr vorhanden ist.

Aus dem Gesetz sei nicht abzuleiten, dass eine Aufrechterhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Situation für jeden einzelnen Arbeitnehmer auch dann gefordert wäre, wenn diese einem Übergang widersprechen.

Fazit

Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn der Betrieb insgesamt übergeht. Ausdrücklich offengelassen hat das BAG die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft vom Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Hier kann die Frage eines Rest- oder Übergangsmandats des Betriebsrates durchaus anders zu entscheiden sein. Dennoch gilt: ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang will gut überlegt sein.

(BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 1005/12)