Arbeitsrecht

Unwirksame Klausel zur Reduzierung des Weihnachtsgeldes

  1. Die in einem Arbeitsvertrag enthaltene allgemeine Geschäftsbedingung, nach der das Weihnachtsgeld für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer „aus anderen Gründen (z.B. Elternzeit)“ keine Arbeitsleistung erbringt, anteilig gemindert wird ist unwirksam, wenn das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt ausgestaltet ist.
  2. Wir der Arbeitgeber verurteilt, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit rückwirkend zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zuzustimmen, so wird das Weihnachtsgeld für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht verhältnismäßig gekürzt, weil bis zur Rechtskraft des Urteils die bisherige Arbeitszeitregelung und damit auch die bisherige Höhe des Weihnachtsgeldes galt.

Was ist passiert?

Die Klägerin war seit Mai 2005 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Vom 01.01.2013 bis 15.09.2013 befand sich die Klägerin in Elternzeit, vom 16.09. bis 21.12.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 10.01.2014 war die Beklagte verurteilt worden, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 40 auf 16 Wochenstunden ab 16.09.2013 zuzustimmen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie trotz der Elternzeit, der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf das Weihnachtsgeld in voller Höhe hat, da dies im Arbeitsvertrag als Grundvergütung mit 13. Monatsgehalt ausgestaltet war.

Wie hat das ArbG entschieden?

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Weihnachtsgeld sei hier Bestandteil der Grundvergütung (13. Monatsgehalt). Das Grundgehalt kann jedoch nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden.

Auch für die Elternzeit hält das Gericht die Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht für zulässig. Dazu sei die Klausel insgesamt zu weit gefasst und sei nicht teilbar. Die Teilbarkeit einer Klausel wird durch den sog. „blue-pencil“-Test vorgenommen. Dabei wird durch Streichung des unwirksamen Teils der Klausel ermittelt, ob die verbleibende Regelung weiterhin verständlich ist. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Das war hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Deswegen sei auch für die Elternzeit das zusätzliche Weihnachtsgeld geschuldet. Schließlich sei es auch nicht deshalb zu mindern, weil die Arbeitszeit rückwirkend zum 16.09.2013 gemindert wurde. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes war die Arbeitszeit eben noch nicht endgültig verringert, die spätere Reduzierung könne nicht dem Arbeitgeber zugutekommen.

Fazit

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem LAG Köln unter dem Aktenzeichen 2 SA 1001/14 noch anhängig.

Das Urteil zeigt, wie schwierig es ist, ein 13. Monatsgehalt variabel zu gestalten. Mit seiner Entscheidung befindet sich das Arbeitsgericht Köln zur Frage der rückwirkenden änderung der Arbeitszeit aber wohl durchaus auf der gleichen Linie wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei einer Arbeitszeitreduzierung im laufenden Kalenderjahr. Bekanntlich hat diese auch auf den Umfang des Urlaubs keinen Einfluss.

Warten wir ab, ob das LAG Köln die Entscheidung so bestätigt.

(ArbG Köln, Urteil vom 20.08.2014 – 20 Ca 10147/13)