Arbeitsrecht

Interessenabwägung bei verhaltensbedingter Kündigung – Unterhaltspflichten

Grundsätzlich können auch Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, eine arbeitgeberseitige, ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, sein subjektives Leistungsvermögen auszuschöpfen, bei der Arbeit Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen und ein ordentliches, marktüblich mindestens durchschnittliches und nach Möglichkeit fehlerfreies Arbeitsergebnis abzuliefern.

Was ist passiert?

Der zum Zeitpunkt der Kündigung 54-jährige, verheiratete und fünf Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit Mai 1999 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger viermal abgemahnt, am 01.04.2015 wegen falscher Beladung eines Lastwagens, am 10/21.08.2015 wegen verspäteter Benachrichtigung über die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit, am 23.07.2015 wegen der Beladung eines falschen Lastwagens und am 10.08.2015 „letztmalig“ wegen verspäteter Information über die nicht Aufnahme der Arbeit im Zusammenhang mit einer Urlaubsüberschreitung.

Am 04.01.2016 belud der Kläger einen Lastwagen zur Belieferung mehrerer Märkte. Als er diese Arbeit beendet hatte, fehlten fünf auf der Verladeliste vermerkte Rollcontainer sowie eine Tiefkühltransportbox für einen bestimmten Lebensmittelmarkt. Auf Rüge des LKW-Fahrers musste der LKW deshalb teilweise wieder ausgeladen werden, damit das fehlende Ladegut in der Reihenfolge der anzufahrenden Märkte nachgeladen werden konnte.

Nach Anhörung des Betriebsrates, der Bedenken gegen die Kündigung geäußert hatte, kündigte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 13.01.2016 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2016.

Wie hat das LAG entschieden?

Das LAG hat, wie schon auch das Arbeitsgericht, der Klage stattgegeben und die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. Jedenfalls die Abwägung der beiderseitigen Interessen führe im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Anhand der Abmahnungen ergebe sich, dass der Kläger seit März 2015 durch ein nicht unerhebliches Maß an Unzuverlässigkeit in Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in Erscheinung getreten ist. Teilweise hatte der Kläger die Verstöße zugegeben, teilweise nicht nachhaltig bestritten. Dies und die Störung des Betriebsablaufes seien zugunsten des Arbeitgebers hier deutlich zu berücksichtigen.

Trotz der gewichtigen, berechtigten Interessen des Arbeitgebers überwiegen aber nach Auffassung der Kammer die Interessen des Mitarbeiters. Insoweit ist insbesondere die langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers von mehr als 16,5 Jahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, die nahezu 16 Jahre beanstandungsfrei verlaufen war. Die zuletzt am 04.01.2016 begangene Pflichtverletzung der fehlerhaften Beladung eines Lkws sei etwas, was jedem Mitarbeiter einmal passieren könne. Hier sei eine weitere Abmahnung durchaus zumutbar gewesen und einer solchen weiteren Abmahnung hätte die Beklagte dadurch besonderes Gewicht verleihen können, dass sie daneben Maßnahmen zur Beteiligung des Klägers an den durch sein Fehlverhalten entstandenen Kosten ergriffen hätte.

Auch die Unterhaltspflichten des verheirateten Klägers für fünf Kinder sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, sodass insgesamt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses noch überwiege.

Fazit

Die Entscheidung ist sehr lesenswert, weil das Gericht hier einmal exemplarisch zeigt, wie eine Interessensabwägung vorzunehmen ist und welche Interessen wechselseitig dabei zu berücksichtigen sind.

Andererseits zeigt die Entscheidung aber auch, wie dünn das Eis bei der Interessensabwägung ist. Hätte das Gericht die Interessensabwägung anders vorgenommen und die „letztmalige“ Abmahnung vom November 2015 stärker gewichtet, wäre die Klage möglicherweise sogar abgewiesen worden.

Noch gravierender ist aber, dass hier auch die Unterhaltspflichten des Klägers eine besondere Rolle gespielt haben. Hätte der Kläger keine Kinder oder vielleicht nur eines gehabt, hätte die Interessensabwägung durchaus anders ausfallen können.

(LAG Köln, Urteil vom 24.03.2017 – 4 Sa 876/16)