Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern und Gärten
Allgemein: Sehenswürdigkeiten wie Schlösser, Gärten, Parkanlagen mit Skulpturen u.s.w. sind immer wieder begehrte Fotomotive nicht nur für Touristen, sondern auch für Designer, Fotoagenturen u.s.w., die die Fotos gewerblich nutzen, zum Beispiel für Logos, Postkarten, Kataloge u.s.w.. Die Rechte am Foto stehen zwar dem Fotografen zu. Im Urheberrechtsgesetz ist auch ausdrücklich geregelt, dass Fotos von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen (sog. Panoramafreiheit). Dürfen Fotos mit fremden Motiven, die vom Grundstück des Berechtigten aus aufgenommen werden, auch gewerblich genutzt werden?
Hierüber hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Fall: Eine Fotoagentur stellte Fotos von Kulturgütern in Berlin und Brandenburg her, unter anderem von Sanssouci, Cecilienhof, Schloss Charlottenburg u.s.w., die von der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten verwaltet werden. Die Fotoagentur vermarktete diese Fotos. Die Stiftung wehrt sich durch ihre Klage dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat wiederum wie das Landgericht entschieden.
Lösung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2010, Aktenzeichen V ZR 45/10
Urheberrechtsschutz an den Schlössern als solches besteht meistens nicht, weil die Schlösser sehr alt sind und folglich kein Urheberrechtsschutz (dieser besteht bis 70 Jahre nach dem Tod es Urhebers fort) mehr besteht. Die Verwertung der Fotos verletze jedoch das Grundstückseigentum der Stiftung. Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch das Aufnehmen und die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parks beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird. Entscheidend ist, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen.
Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird. Daran ändert sich nichts, wenn die Schlösserverwaltung auch jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt.
Eine Eigentumsverletzung liegt aber nicht vor, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück auf dem sie sich bleibend befinden, fotografiert wird und solche Fotografien verwertet werden, weil die urheberrechtliche Freistellung (sog. Panoramafreiheit) nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können soll.
Hinweis: Wenn z.B. Fotos von der Würzburger Residenz, dem Hofgarten, der Festung Marienburg nicht nur für das Fotoalbum aufgenommen, sondern diese auch gewerblich für Postkarten, Logos, Bildbände u.s.w. genutzt werden sollen, dürfen die vom Gelände der jeweiligen Ei-gentümer oder denjenigen, die die Sehenswürdigkeiten verwalten aus aufgenommen Fotos nur mit deren Genehmigung vermarktet werden, es sei denn, die Fotos sind von einer öffentlichen, frei zugänglichen Stelle aus aufgenommen worden.
Also auf Nummer sicher gehen und vorher die Berechtigten um Genehmigung – möglichst schriftlich – bitten oder sich ein leistungsstarkes Teleobjektiv zulegen, um auch weiter entfernte Objekte von einer öffentlich zugänglich gemachten Stelle aus fotografieren zu können.