Arbeitsrecht

Freistellung als Betriebsrat darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden

Der Arbeitgeber darf in einem qualifizierten Arbeitszeugnis erwähnen, dass der betreffende Mitarbeiter zur Ausübung seines Betriebsratsamtes die letzten Jahre vollständig freigestellt war.

Was ist passiert?

Der Kläger ist seit 1998 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Von 2005 bis 2010 war er seiner Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch außerordentliche, fristlose Kündigung beendet. Nach Ausspruch der Kündigung bat der Arbeitnehmer um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Die Arbeitgeberin erteilte ihm daraufhin ein Zeugnis, das unter anderem den folgenden Wortlaut enthielt: „Seit […] bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V. von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen.“

Der Kläger hat die vollständige und ersatzlose Streichung des Zeugnisabsatzes gefordert, in dem seine Freistellung als Betriebsratsmitglied erwähnt ist. Ferner verlangte er, den letzten Satz des Zeugnisses durch die Formulierung: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ zu ersetzen.

In der ersten Instanz hatte der Kläger nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin lediglich dazu, den letzten Zeugnissatz neu zu formulieren.

Wie hat das LAG entschieden?

Dieser Rechtsauffassung hat sich auch das LAG Köln angeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung, die auch das LAG vertritt, ist die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat nur dann im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.

Anders sei dies dann zu beurteilen, wenn ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Denn Aussagen über Leistung und Führung in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten seien nicht möglich, solange die primären arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind.

War der Arbeitnehmer nur während eines Teiles der Gesamtdauer seines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit freigestellt, so führt deren ersatzloses Verschweigen entweder zu einem dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechenden verfälschenden Eindruck bei dem neutralen Zeugnisleser oder es entsteht eine bedenkliche, letztlich auch für den Arbeitnehmer selbst nachteilige Darstellungslücke.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Köln ist meines Erachtens falsch. Mit guten Gründen ist es einhellige Rechtsauffassung, dass eine Betriebsratstätigkeit nicht in das Arbeitszeugnis gehört. So traurig es ist, so ist es doch eine Tatsache: Eine frühere Betriebsratstätigkeit ist für viele potentielle neue Arbeitgeber ein Einstellungshindernis. Dabei ist die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, das viel Arbeit macht und für das Betriebsräte kein (extra) Gehalt bekommen. Sie dürfen aber vor allem keine Nachteile erleiden, ein wichtiger Grundsatz des Betriebsverfassungsrechts. Ein Hindernis für neue Bewerbung zu setzen ist aber ein großer Nachteil. Daher hätte die Güterabwägung des LAG Köln anders ausfallen müssen. Betriebsratstätigkeit gehört nicht ins Arbeitszeugnis, auch wenn sie mit einer längeren Freistellung verbunden ist.

Die Entscheidung ist daher für die Betriebsratsmitglieder in eigener Sache interessant. Dem Betriebsrat als Gremium kommt bei der Erstellung eines Zeugnisses kein Mitbestimmungsrecht zu. Bei Streitigkeiten um den Inhalt des Zeugnisses können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber im Wege der Beschwerde den Betriebsrat hinzuziehen.

(LAG Köln, Urt. v. 06.12.2013 – 7 Sa 583/12)