Arbeitsrecht

Inhalt und Beweiswert des Protokolls der Betriebsratssitzung

Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen. Es genügt, wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass der Betriebsrat die Zustimmung verweigern will.

Was ist passiert?

Der Betriebsrat hatte in einer ordnungsgemäß geladenen Betriebsratssitzung die Zustimmung zu 72 Umgruppierungen schriftlich und fristgerecht verweigert. Während der BR-Sitzung waren teilweise Ersatzmitglieder anwesend, die nicht zu den nachfolgenden Beschlussfassungen herangezogen wurden. Das Protokoll der BR-Sitzung war vom Vorsitzenden und zwei Stellvertretern unterschrieben worden. In dem vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben an den Arbeitgeber, mit dem die Zustimmung verweigert wurde, war die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Vergütungsgruppe für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer angegeben.

Trotzdem leitete der Arbeitgeber kein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein. Daraufhin beantragte der Betriebsrat seinerseits entsprechend § 101 BetrVG den Arbeitgeber zu verurteilen, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gegen ihn einzuleiten.

Der Arbeitgeber wandte im Beschlussverfahren nunmehr ein, der Betriebsrat habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss zur Zustimmungsverweigerung gefasst. An der BR-Sitzung hätten teilweise zu Unrecht Ersatzmitglieder teilgenommen, außerdem habe der BR über die Gründe der Zustimmungsverweigerung keinen Beschluss gefasst.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Der Betriebsrat hat hier die Zustimmung zu den beantragten Umgruppierungen wirksam nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert.

Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der Arbeitgeber zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG angehalten werden soll, im Bestreitensfall die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung gegenüber der beabsichtigten personellen Maßnahme darzulegen. Dazu muss der Betriebsrat das Protokoll der Betriebsratssitzung, die Einladung zur Sitzung und die Teilnehmerliste vorlegen. Wird aus dem Protokoll dann die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert des Protokolls durch geeignete Tatsachen zu erschüttern oder Beweis dafür anzubieten, dass aus anderen Gründen das Protokoll fehlerhaft sein soll.

Nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses wesentlich anzusehen sind, führen dann zu dessen Unwirksamkeit. Die zeitweise Teilnahme von Ersatzmitgliedern stellt keinen Verstoß gegen derartige wesentliche Verfahrensvorschriften dar.

Im übrigen genügt es, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass der Betriebsrat in der Sitzung beschlossen hat, die Zustimmung zu der Umgruppierung zu verweigern. Die Gründe, die für den Betriebsrat maßgeblich waren, die Zustimmung zu verweigern, müssten dagegen weder im Protokoll, noch im Beschluss festgehalten werden. Nur die Willensbildung über die Zustimmung bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. Die Übermittlung des gefassten Beschlusses und die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert. Der Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zustimmungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt.

Fazit

Der Betriebsrat muss im Protokoll das Ergebnis seiner Abstimmung sauber dokumentieren. Die Begründung für einen solchen Beschluss muss im Protokoll selber nicht festgehalten werden. Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende also mit einer völlig anderen Begründung die Zustimmung verweigern würde, als die Mitglieder des Betriebsrates dies mehrheitlich gesehen haben, spielt das für das weitere Verfahren keine Rolle. Da der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat nach außen vertritt, ist es seine Aufgabe, die entsprechende Begründung zu formulieren und dem Arbeitgeber mitzuteilen. Natürlich wird ein gewissenhafter Betriebsratsvorsitzender keine andere Begründung angeben, als die Mitglieder in der Sitzung diskutiert haben. Letztlich ist es aber nur entscheidend, dass der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat. über die Gründe der Zustimmungsverweigerung musste der Betriebsrat also keinen Beschluss fassen.

(BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 32/13)