Arbeitsrecht

Vergütung für eine höherwertige Tätigkeit in einem Praktikum

Verrichtet ein Praktikant höherwertige Dienste, als die, die er nach dem vereinbarten Inhalt des Praktikums zu erbringen hat, ist dies von der Vergütungsvereinbarung zum Praktikum nicht mehr gedeckt. Die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Leistung erfolgt dann entsprechend § 612 Abs. 1 BGB.

Was ist passiert?

Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Aufgrund der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist dabei auch eine praktische Ausbildung erforderlich. Nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch bestätigte die Beklagte der Klägerin, sie könne „ein unentgeltliches Praktikum unter der Voraussetzung ableisten“, dass ihre gesundheitliche Eignung gegeben sei. Eine schriftliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht.

Die Klägerin wurde an vier Tagen in der Woche jeweils von 09.00 bis 17.30 Uhr eingesetzt. Sie erledigte regelmäßig Testungen und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Die von ihr gefertigten Berichte waren anschließend die Grundlage für die weitere Arbeit auf den Stationen. Die Beklagte rechnete die Leistung der Klägerin gegenüber der Krankenkasse auch ab, ohne offenzulegen, dass diese Leistungen von einer unentgeltlich tätigen Praktikantin erbracht wurden. Die von der Klägerin durchgeführten Therapien waren genau wie die von den beiden festangestellten Psychotherapeutinnen durchgeführten Gegenstand des gemeinsamen fachlichen Diskurses der Station. Die einzige spezifische Ausbildungsaktivität während der Dauer des „Praktikums“ bestand in den alle sechs bis acht Wochen durchgeführten Gruppensupervisionsterminen unter Leitung einer Oberärztin.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 eine angemessene Vergütung geltend.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Klage war erfolgreich. Die Klägerin habe regelmäßig im Umfang von mindestens zwei Arbeitstagen in der Woche Tätigkeiten ausgeführt, die eine Praktikantin im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame nachfolgende Analyse nicht verrichten musste. Das ist grundsätzlich mit einer Praktikumstätigkeit nicht zu vereinbaren. Diese Leistungen der Klägerin waren in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB nur gegen die Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten. Eine Tätigkeit, die über die vertraglich geschuldete hinausgeht, kann zwar auch unentgeltlich zu erbringen sein, wenn sie z.B. nur probe- oder vertretungsweise zugewiesen wird. Deshalb hat ein Praktikant nicht für jede von ihm erbrachte nicht geschulte Leistung ohne Weiteres Anspruch auf Vergütung. Hier allerdings war das Gericht davon überzeugt, dass dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit erbracht worden ist.

Deshalb hat das Gericht der Klägerin eine Vergütung von 1.000 € brutto monatlich zugesprochen, da die Klägerin mindestens im Umfang von zwei Arbeitstagen pro Woche höherwertige Tätigkeiten als die nach dem Praktikumsvertrag geschuldeten erbracht habe. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Mindestlohngesetz sei hier nicht anwendbar, denn § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG setzt voraus, dass das Praktikum „aufgrund“ einer Ausbildungsordnung geleistet wird. Daran fehlte es, wenn die Durchführung des Praktikums von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise erheblich abweicht.

Fazit

Die Arbeit mit „Praktikanten“ führt, vor allem im Gesundheits- und Sozialbereich nicht selten dazu, dass vollwertige Arbeitskräfte regelrecht eingespart werden können. Es empfiehlt sich daher für Betriebs- und Personalräte immer, bei der Einstellung genau darauf zu achten, was der Inhalt eines Praktikums sein soll und was tatsächlich im Betrieb praktiziert wird. Auch hier hat das Gericht nicht wirklich aufgeklärt, was denn eigentlich der genaue Vertragsinhalt des Praktikums gewesen ist. Die Klägerin hatte das Glück, dass das Gericht offenbar davon ausging, dass die Klägerin zumindest zu 50% höherwertige Tätigkeiten jenseits eines „normalen“ Praktikums nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung verrichtete. Dennoch war es ein langer und steiniger Weg. Man fragt sich in der Tat, wovon die Klägerin eigentlich gelebt hat, wenn sie an vier Wochentagen ein unentgeltliches Praktikum geleistet hat.

(BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 289/13)