Arbeitsrecht

Ausschluss aus Betriebsrat – Pflichtverletzung in vorausgegangener Amtsperiode

Einem Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil er auf einer Pflichtverletzung aus einer vorangegangenen Amtsperiode gestützt wird. Wenn eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem neu gewählten Betriebsrat und dem Arbeitgeber hat, kann diese Pflichtverletzung zum Ausschluss aus dem Betriebsrat in der folgenden Amtsperiode führen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn ein Betriebsratsmitglied nicht nur ein vom Arbeitgeber als geheimhaltungsdürftig bezeichnetes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis öffentlich macht, sondern zugleich zum Ausdruck bringt, dies auch zukünftig so handhaben zu wollen.

Was ist passiert?

Knapp zwei Monate vor der Betriebsratswahl im Jahr 2014 hielt das später mit großer Mehrheit wiedergewählte Betriebsratsmitglied eine Rede, in der es Einzelheiten über einen geplanten Verkauf der Firmenanteile des Arbeitgebers kritisierte. Diese Informationen waren dem Betriebsrat erstmals auf einer Klausurtagung im Mai 2013 vom Geschäftsführer mitgeteilt worden. Im Rahmen einer weiteren Betriebsversammlung im Oktober 2013 hatte der Geschäftsführer bereits erwähnt, dass ein Verkauf von Anteilen nicht ausgeschlossen werden könne. Ca. zwei Wochen vor der Betriebsratsneuwahl am 15/16.04.2014 beantragte die Arbeitgeberin, das Betriebsratsmitglied wegen einer groben Verletzung seiner Pflichten aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat habe vertrauliche Informationen auf der Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahlwerbung missbraucht. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sei hier wegen einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Ebenso wie ein Betriebsrat, dessen Amtszeit geendet habe, nicht mehr aufgelöst werden könne, sei auch der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst keine Regelung über den Verlust oder die Entziehung der Wählbarkeit aufgenommen. Diese gesetzliche Wertung würde missachtet, wenn das wieder gewählte Betriebsratsmitglied wegen einer Pflichtverletzung aus der vorangegangenen Amtszeit ausgeschlossen werden könne. Dabei stützt sich das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1969.

Wie hat das LAG entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Beschluss aufgehoben und dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben.

Das LAG ging davon aus, dass es sich hier, bei dem Vortrag des Betriebsratsmitglied auf der Betriebsversammlung, um eine schwere Pflichtverletzung gehandelt habe. Die daraus resultierenden Auswirkungen würden auch noch in die laufende Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats hinein wirken. Deshalb sei das Rechtsschutzinteresse für den Ausschluss nicht durch die Neuwahl im April 2014 weggefallen. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spreche dafür, dass zumindest in den Fällen, in denen sich eine Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode konkret auf die Amtsführung in der laufenden Amtszeit auswirkt, einen Ausschluss zulassen.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf überzeugt mich nicht. Dabei sei dahingestellt, ob tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG bestanden hat. Das LAG setzt sich über die Rechtsprechung von BAG und verschiedener Landesarbeitsgerichte hinweg, es verkennt meines Erachtens auch die Bedeutung einer Betriebsratswahl. Allein die Erwartung des Arbeitgebers, dass das Betriebsratsmitglied möglicherweise auch zukünftig eine schwere Pflichtverletzung begehen wird, kann eine legitime Wahl nicht aushebeln. Hinzu kommt, dass das Gesetz die Wiederwahl eines wirksam ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds nicht ausschließt, sodass es meines Erachtens hier bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben muss, dass mit Ende der Amtszeit des Betriebsrats die während dieser Amtsperiode begangenen schweren Pflichtverletzungen nach der Neuwahl nicht mehr durch Ausschluss sanktioniert werden können.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 6 TaBV 48/14)