Arbeitsrecht

Unwirksame Betriebsvereinbarung zu Überstunden bei nachwirkendem Tarifvertrag

Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen die Überstundenvergütung nicht abweichend von einem Tarifvertrag regeln. Auch im Stadium der Nachwirkung entfaltet dieser seine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG.

Was ist passiert?

Die beklagte Arbeitgeberin schloss mit Wirkung zum 01.11.1995 mit der IG Metall einen sog. Anerkennungstarifvertrag, nach dessen Inhalt die Tarifverträge für die Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung für die Mitarbeiter der Beklagten gelten. Diesen Anerkennungstarifvertrag kündigte die Arbeitgeberin fristgemäß zum 31.12.1997.

Am 09.10.2008 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitkonto“ ab, in der Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrates bei Über- oder Unterschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit getroffen worden sind. Weiterhin wurde am 23.06.2009 eine Betriebsvereinbarung zur „Regelung der Arbeitszeit für eine 5-Tage-Woche in der Abteilung Gießerei“ vereinbart, deren § 3 unter der Überschrift „Mehrarbeit“ umfangreiche Regelungen trifft, unter anderem über die Anrechnung etwaiger individualvertraglicher oder tariflicher Zuschläge für Mehrarbeit an Samstagen und Nachtarbeit auf eine von der Beklagten nach dieser Betriebsvereinbarung geschuldeten Samstagszulage.

Der Kläger leistete in den Monaten Januar bis März 2014 insgesamt 39 Mehrarbeitsstunden, für die er die Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Mehrarbeitszuschläge nach § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein verlangte. Dabei vertrat der Kläger die Auffassung, § 7 Abs. 2 MTV finde kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Nachwirkung sei nicht durch die Betriebsvereinbarung von 2008 und 2009 beendet worden.

Die beklagte Arbeitgeberin meinte, dass § 7 Abs. 2 MTV durch die Regelungen in den beiden Betriebsvereinbarungen abgelöst worden sei.

Wie hat das LAG entschieden?

Es hat der Klage stattgegeben. Als sog. andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG kommt im Nachwirkungszeitraum grundsätzlich auch eine Betriebsvereinbarung innerhalb ihrer Rechtsgrenzen in Betracht. Hierbei ist insbesondere § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Soweit ein Tarifvertrag Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen geregelt hat oder üblicherweise regelt, entfaltet der Tarifvertrag auch weiterhin Sperrwirkung und schließt damit eine Betriebsvereinbarung aus. Dies gilt auch im Nachwirkungszeitraum.

Vorliegend ist die Regelungskompetenz der Betriebspartner nicht wieder eröffnet worden. Es greift vielmehr die Regelungssperre aus § 77 Abs. 3 BetrVG nach wie vor ein. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wird hier insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG eröffnet, da die Vereinbarungen über die (Nicht-)Zahlung tariflicher Zuschläge für Mehrarbeit eben nicht der Dispositionsbefugnis der Betriebsparteien unterliegen. Auf einen abweichenden – ggf. auch übereinstimmenden – Willen der Betriebspartner anlässlich der Abfassung der Betriebsvereinbarung kommt es nicht an.

Fazit

Die Entscheidung belegt sehr schön, dass Tarifverträge, auch wenn sie schon lange gekündigt sind, doch noch eine große Wirkung entfalten können. Hier hatte die Arbeitgeberin bereits 1997 die Anwendung des Tarifvertrages gekündigt, trotzdem muss sie im Jahr 2014 noch die tarifvertraglich geschuldeten Mehrarbeitszuschläge gewähren. Die Nachwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG geht also auch nach fast 20 Jahren nicht verloren, solange eben keine andere wirksame Regelung getroffen worden ist.

(BAG, Urteil vom 31.07.2015 – 6 AZR 457/14)