Arbeitsrecht

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebookauftritt

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Was ist passiert?

Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Fazit

Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemitteilung vor, sie lässt aber schon jetzt deutlich erkennen, dass sich der Senat sehr ernsthaft mit der Problematik von Kommentaren in sog. sozialen Netzwerken auseinandergesetzt hat. In den letzten Monaten war immer wieder die Rede davon, welche Auswirkungen die zum Teil gehässigen Kommentare bei Facebook & Co. haben können, von gezielten Falschdarstellungen dabei ganz zu schweigen, und wie schwierig es ist, dieser Welle dann entgegenzutreten. Insofern ist es schon einmal sehr begrüßenswert, wenn das BAG hier dem BR zumindest dann ein Mitbestimmungsrecht einräumt, wenn es möglich ist, Mitarbeiter des Betriebs zu bewerten.

(BAG, Beschluss v.13.12.2016 – 1 ABR 7/15)
(Quelle: Pressemitteilung des BAG 64/16)