Arbeitsrecht

Anforderung an die Schriftform der Befristungsvereinbarung

  1. Eine Befristungsabrede genügt nur dann dem Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG, wenn die unterzeichnete Befristungsabrede dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn zugegangen ist.
  2. Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterzeichnung vor, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat, so macht er den Vertragsschluss nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig. Auch ein entsprechender mündlicher Vorbehalt ist in diesem Fall unbeachtlich.

Was ist passiert?

Der Kläger sollte als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität im Rahmen einer Urlaubsvertretung für das Wintersemester 2012/13 von der Beklagten befristet beschäftigt werden. Im September 2012 legte ihm die Beklagte einen – von ihr noch nicht unterzeichneten – bis zum 31.3.2013 befristeten Dienstvertrag zur Unterschrift vor, der die Arbeitsaufnahme für den Beginn des Folgemonats vorsah. Vertragsgemäß nahm der Kläger die Urlaubsvertretung zum 1.10.2012 auf. Erst am 11.10.2012 ging ihm ein von der Beklagten unterzeichnetes Vertragsexemplar zu. Der Kläger begehrt u.a. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.3.2013 beendet wurde. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat der Klage stattgegeben.

Das Arbeitsverhältnis war mangels wirksamer Befristung nicht mit Ablauf des 31.3.2013 beendet worden. Die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses genügte dem Schriftformerfordernis der § 14 IV TzBfG nicht, da die schriftliche Annahmeerklärung dem Kläger nicht vor Vertragsbeginn bzw. vor der Arbeitsaufnahme zugegangen war. Die Befristung war daher gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Der Arbeitsvertrag galt somit gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Das Schriftformerfordernis des § 14 IV TzBfG setzt, so das BAG, den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede beim Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn voraus. Dies folge aus dem Schutzzweck der Regelung, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Beweisführung zu erleichtern. Der Arbeitnehmer soll bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vereinbarung erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhalte. Zudem werde dadurch unnötiger Streit über das Vorliegen der Befristungsabrede vermieden, für deren Wirksamkeit es entscheidend auf den Zeitpunkt ihres Zustandekommens ankomme.

Der Vertragsbeginn (1.10.2012) hat hier vor Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung der Beklagten beim Kläger (11.10.2012) gelegen. Der Arbeitsvertrag sei bereits am 1.10.2012 dadurch geschlossen worden, dass die Beklagte das schriftliche Angebot des Klägers durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung konkludent angenommen habe. Die konkludente Annahmeerklärung der Beklagten war auch wirksam, denn der Vertragsschluss habe nicht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien gestanden. Ein Arbeitgeber erkläre keinen derartigen Vorbehalt, wenn er dem Arbeitnehmer eine von ihm selbst noch nicht unterzeichnete Vertragsurkunde übergebe. Dann habe er nämlich noch nicht alles zur Einhaltung der Schriftform Erforderliche getan.

Fazit

Das BAG präzisiert damit seine schon bestehende Rechtsprechung zur Schriftform bei befristeten Verträgen und bleibt seiner sehr formalistischen Linie treu. Bezeichnenderweise kommt es gerade im öffentlichen Dient immer wieder vor, dass die Arbeitsaufnahme erfolgt, bevor ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag vorliegt. Kurios ist hier, dass das Arbeitsverhältnis gerade einmal sechs Monate bestehen sollte und der Kläger also im Falle einer Kündigung nicht einmal Kündigungsschutz nach dem KSchG gehabt hätte. Wieder einmal hat also die Befristungsfalle zugeschlagen und hier dem Kläger sogar mehr gegeben als er nach dem KSchG hätte erlangen können.

(BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 ABR 797/14)