Arbeitsrecht

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Nutzung von Microsoft Excel

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang unterliegen Nutzung und Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme der Mitbestimmung, gleichviel ob ihnen eine „alltägliche Standard-Software“ (hier: Microsoft Excel) zugrunde gelegt wird, oder ob eine „Erheblichkeits- oder üblichkeitsschwelle“ überschritten wird.

Was ist passiert?

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von Microsoft Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter. Diese waren bis dahin händisch erfasst worden. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle in einer Excel-Tabelle näher bezeichnete Einträge vorzunehmen, im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendete sich die Arbeitgeberin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Betriebsrat mitzubestimmen hat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System ist grundsätzlich dann zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt oder aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu sonstigen Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung im Sinn dieser Vorschrift ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen. In diesem Zusammenhang ist geklärt, dass etwa die Nutzung und der Einsatz des Datenverarbeitungssystems SAP ERP zur Personalverwaltung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt.

Es ist offenkundig, dass für andere softwarebasierte Personalverwaltungssysteme nichts Abweichendes gilt, mag diese auch alltägliche Standard-Software bilden. Deswegen liege es auf der Hand, dass es für die Mitbestimmung zur Überwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht auf eine – wie auch immer zu bestimmende – Geringfügigkeitsschwelle ankommt. Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren. Deshalb löst auch der Einsatz von Microsoft Excel zur Erfassung von Arbeitszeiten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.

Fazit

Die Entscheidung ist konsequent und richtig. Dabei zeigt sich wieder einmal, wie leicht es passieren kann, dass im Betrieb bereits installierte Software sich im Laufe der Zeit erst zu einem Mitbestimmungsproblem entwickeln kann. Es ist in der Regel für Betriebsräte noch leicht erkennbar, wenn ein völlig neues Personalinformationssystem (wie z.B. SAP ERP) eingeführt werden soll. Hier sind die meisten betrieblichen Vertretungsgremien auf der Hut und wissen was zu tun ist.

Standardprogramme, wie das Microsoft Office-Paket werden dagegen häufig eingeführt und zunächst auch gar nicht in der Absicht, darüber Mitarbeiterdaten zu erfassen oder zu verwalten. Irgendwann kommt dann aber häufig der Moment, wo entdeckt wird, dass sich mit derartigen Programmen auch Probleme wie das der Arbeitszeiterfassung elegant lösen lassen können, und nicht selten wird dabei die Mitbestimmung des Betriebsrates gar nicht erkannt. Auch hier hatte der Betriebsrat offenbar solange kein Problem mit der Einführung von Microsoft Excel, wie darüber nicht auch die Arbeitszeiten erfasst worden sind. Dann aber hat der Betriebsrat hier rechtzeitig aufgepasst und ist aktiv geworden.

(BAG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABN 36/18)