Arbeitsrecht

Sachgrundlose Befristung, Dienstreise, Arbeitszeit

  1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.).
  2. Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht.
  3. Die Einigung über vertragsrechtliche Arbeitszeit am Vortag des ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginns führt zur einvernehmlichen Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag der Dienstreise. Auch wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag abweichend als Vertragsbeginn erst der Tag des Schulungsbeginns genannt wird, liegt darin lediglich eine falsa demonstratio. Aufgrund der Übereinkunft hinsichtlich der am Vortag stattfindenden Dienstreise haben die Parteien den Vertragsbeginn einvernehmlich auf dieses Datum vorverlegt.

Was ist passiert?

Der Kläger bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.

Wie hat das LAG entschieden?

Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht war erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Fazit

Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 (über die ich im Newsletter vom Februar berichtet habe) ging es in dem vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die Dienstreise am Sonntag eine Vergütung schuldet. Gegenstand der Erstattung war auch nicht die Frage, ob die für die Dienstreise aufgewendete Arbeitszeit in irgendeiner Form auf die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit anzurechnen oder durch Freizeit auszugleichen ist. Hier ging es allein um die Frage, ob die Dienstreise als arbeitsvertragliche Leistung zu bewerten ist und damit der Arbeitsvertrag tatsächlich schon einen Tag früher begonnen hat. Dies hat das LAG zurecht angenommen. Da das Arbeitsverhältnis somit zwei Jahre und einen Tag bestanden hat, konnte es wirksam nicht mehr ohne Sachgrund befristet werden, sodass also hier ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen wurde.

(LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18)
Revision zugelassen