Arbeitsrecht

Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an den Betriebsrat

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG, wenn dem Betriebsratsmitglied ohne diese Funktion ein Dienstwagen nicht zugestanden hätte.

Was ist passiert?

Der Kläger wurde bereits kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, einer Verkaufsniederlassung der D.-AG, in den Betriebsrat gewählt und war mit Unterbrechungen bis März 2018 freigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Seit März 2018 ist er freigestelltes Mitglied des für die Vertriebsregion Berlin gewählten Betriebsrats. Der Betrieb ist in Berlin auf verschiedene Standorte verteilt.

Die Beklagte überlies dem Kläger 2001 zur Ausübung seines Betriebsratsamtes einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte und dessen geldwerten Vorteil der Kläger mit etwa 400,00 € monatlich versteuert hat. Im KFZ-Überlassungsvertrag wurde auf die jeweils neueste Fassung der „Bedingungen für die Überlassung der Nutzung persönlicher Dienstwagen“ Bezug genommen. Darin ist unter anderem die Rückgabe des Fahrzeugs dann vorgesehen, wenn der dienstliche Grund für die Überlassung entfällt.

Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger keinen Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung gehabt. Die Beklagte widerrief deshalb die private Nutzungsmöglichkeit des PKW, forderte diesen heraus und stellte dem Kläger für seine Betriebsratstätigkeit einen Dienstwagen aus der Flotte zur Verfügung, den er aber nicht mehr privat nutzen durfte.

Mit der Klage begehrt der Kläger, ihm weiterhin einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Wie hat das LAG entschieden?

Es hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt grundsätzlich einen Bestandteil des Arbeitsentgelts dar. Es handelt sich dabei nach der ständigen Rechtsprechung um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG steht sie einem freigestellten Betriebsratsmitglied daher auch dann zu, wenn ihm der Arbeitgeber einen solchen Dienstwagen vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hat oder wenigstens zur Verfügung hätte stellen müssen.

Hier aber hat die Beklagte dem Betriebsrat das Dienstfahrzeug für die Ausübung seines Betriebsratsamtes überlassen. Mit der gleichzeitigen Einräumung der privaten Nutzung hat sie dem Betriebsrat in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender einen geldwerten Vorteil zukommen lassen, den er ohne das Betriebsratsamt nicht gehabt hätte. Ein solcher Vorteil verstößt aber gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG. Deshalb hat das LAG Berlin Brandenburg die Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für den Betriebsratsvorsitzenden als nichtig angesehen.

Fazit

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Vor allem in Krisenzeiten, in denen Betriebsräte häufig die Rolle der Feuerwehr mit übernehmen müssen, erfahren Betriebsräte aus den Reihen der Mitarbeiter viel Kritik. Vielen Betriebsräten wird das Ehrenamt damit zur Last. Gerade in diesen Fällen ist die Verlockung, Vergünstigungen, wie die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens in Anspruch zu nehmen, besonders groß. Aber Vorsicht bei solchen Gegenleistungen des Arbeitgebers. Betriebsräte geben sich dabei leicht auch in eine gewisse Abhängigkeit.

Erfreulich aber ist, dass die Entscheidung am Rande noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass es zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit durchaus geboten sein kann, dem Betriebsrat ein eigenes Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung als Sachmittel nach § 40 BetrVG zur Verfügung zu stellen. Gerade dann, wenn Betriebsräte mehrere Betriebsstätten zu betreuen haben, kommen hier erhebliche Kilometer und damit auch Kosten zusammen.

(LAG Berlin, Urteil vom 11.02.2020 – 7 Sa 997/19)
Revision zugelassen