Arbeitsrecht

Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch pauschale Stundengutschrift

Eine Vereinbarung, mit der einem Personalratsmitglied wegen personalratsbedingter Mehr-belastung eine pauschale monatliche Stundengutschrift auf seinem Langzeitkontozugesagt wird, verstößt gegen das Begünstigungsverbot in § 107 BPersVG(entsprechend Art. 8 BayPVG) und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig, wenn dieder Führung von Arbeitszeit-konten zugrundeliegende Dienstvereinbarung das Ansparen von aus Mehrarbeit resultie-renden Zeiten auf dem Langzeitkonto nicht vorsieht.

Was ist passiert?

Der Kläger ist stellvertretender Personalratsvorsitzender und Mitglied eines Gesamtpersonalrats bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Anwendungsbereich des TVöD-E, die dem PersVG Berlin unterliegt. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Gutschrift von Stunden auf seinem Langzeitkonto. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststelle waren dem Personalratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter seit dem Jahre 2006 pauschal monatlich 10 Stunden zur Abgeltung eines „personalratsbedingten Mehraufwands“ auf dem jeweiligen Langzeitkonto bzw. einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Im Jahre 2017 kündigte die Dienststelle dem Kläger die Streichung von insgesamt 962,27 Stunden von den beiden Arbeitszeitkonten an, da diese Gutschriften nun als unzulässige Begünstigung wegen des Personalratsamtsangesehen würden. Diese Ankündigung wurde im Juni 2017 umgesetzt.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat die Klage abgewiesen Nach Auffassung des BAG war die Dienststelle berechtigt, die streitigen Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto und dem Langzeitkonto des Klägers zu streichen. Eine Gutschrift von aus „Personalratsmehrarbeit“ resultierenden Zeiten verstoße gegen das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot. Die Zusage sei offenkundig wegen der Personalratstätigkeit der begünstigen Personalratsmitglieder erfolgt; damit würden diese einen zusätzlichen Vergütungsanspruch ausschließlich aufgrund der Mandatsstellung erlangen, den ein Arbeitnehmer ohne Mandat nicht erwerben könne. Dies insbesondere dann nicht, wenn eine in der Dienststelle bestehende Dienstvereinbarung ein Ansparen von aus Mehrarbeit resultierenden Zeiten auf den benannten Konten nicht vorsieht.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie ernst das BAG das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot im Personalvertretungsrecht nimmt. Wenn Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, so ist ihnen in Bayern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu gewähren. Dem entspricht jedoch eine pauschale Gutschrift von 10 Stunden monatlich, unabhängig vom tatsächlichen Umfang der „Überbeanspruchung“ nicht; auch ein Ansparen auf einem Langzeitkonto wird dem Sinn und Zweck eines zeitnahen Freizeitausgleichs nicht gerecht. Ob die Entscheidung eins zu eins auf das das BetrVG zu übertragen ist, ist zu bezweifeln, aber zumindest würde eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber deutlich erschwert. Umso mehr ist Personal- und Betriebsräten zu raten, rechtzeitig und zeitnah etwaige Freistellungsansprüche geltend zu machen.

(BAG, Urt. v. 26.05.2021 – 7 AZR 248/20)