Arbeitsrecht

Reihenfolge der Gewährung von Urlaubsansprüchen

Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. Nimmt der Arbeitgeber dabei keine Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB vor, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden. (amtl. Leitsatz)

Was ist passiert?

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus dem Jahr 2016. Der Kläger war bei der Beklagten von 1976 bis zum 31.08.2020 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein MTV Anwendung, der eigenständige Regelungen zum Umfang und zur Abgeltung von Urlaubstagen enthielt. Für das Kalenderjahr 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger insgesamt 26 Tage Urlaub, ohne eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Vom 08.09.2016 bis 30.06.2017 war der Kläger arbeitsunfähig. Ab dem 01.07.2017 war er aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger verlangt Abgeltung von 5 Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus 2016, da die Beklagte keine Tilgungsbestimmung vorgenommen habe. Dies habe zur Folge, dass vorrangig der weniger geschützte Tarifurlaub erfüllt worden sei. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des BAG hat der Kläger keinen Anspruch mehr auf die Abgeltung des Zusatzurlaubs von 5 Tagen für schwerbehinderte Menschen.

Dem Kläger hätten für 2016 insgesamt 37 Urlaubstage zugestanden. Dieser setze sich aus 32 Tagen Tarifurlaub (incl. der 20 Tage gesetzlichen Urlaubs) und 5 Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderten Menschen zusammen. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderten Menschen sei jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Auf die Erfüllung von Erholungsurlaubsansprüchen eines Kalenderjahres, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhten und für die unterschiedliche Regelungen gelten, finde § 366 BGB Anwendung. Allerdings soll die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB durch den „hypothetischen Parteiwillen“ ersetzt werden. Im Verhältnis von tariflichen Mehrurlaubsansprüchen und gesetzlichem Mindesturlaub soll daher § 366 BGB analog Anwendung finden, im Verhältnis des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen und sonstigen Erholungsurlaubsansprüchen finde § 366 BGB unmittelbar Anwendung. Allerdings sei die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gesetzlichen Mindesturlaubs unter Vermeidung systemwidriger Ergebnisse zu modifizieren. Gewähre ein Arbeitgeber Erholungsurlaub, ohne eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen, werden nach Auffassung des BAG zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche getilgt. Daher habe die Beklagte durch Gewährung von 26 Urlaubstagen den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen vollständig erfüllt.

Fazit

Mit dieser Entscheidung vollzieht das BAG meines Erachtens eine Kehrtwende. Bisher ging das Gericht davon aus, dass der Urlaubsanspruch einheitlich sei und für die Frage der Erfüllung eben nicht unterschieden wird, ob zuerst der tarifliche bzw. vertragliche Urlaubsanspruch erfüllt wird oder der gesetzliche. Zukünftig wird man also davon ausgehen, dass dann, wenn keine ausdrückliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wird, zuerst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt wird. Vor allem bei Urlaubsabgeltungsansprüchen nach längerer Krankheit, aber auch bei Insolvenzen, kann das durchaus erhebliche Auswirkungen haben.

(BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 353/21)