Arbeitsrecht

Kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 I DS-GVO wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 I DS-GVO

Art. 82 DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO.

Was ist passiert?

Im April 2020 kam es auf Initiative der Bekl. zu Gesprächen über die Aufhebung des seit 10.3.2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien, die allerdings letztendlich scheiterten. Daraufhin machte die Kl. gegenüber der Bekl. einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO geltend. Den lehnte die Beklagte zunächst ab. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis dann selber gekündigt hatte, klagte sie vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung der begehrten Auskunft und machte gleichzeitig wegen der nicht erteilten Auskunft einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mind. 5.000 € geltend. Im Verfahren erteilte die Beklagte dann zwar eine Auskunft, wobei die Frage der vollständigen Erfüllung der Datenauskunft zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Die Klägerin jedenfalls hielt sie für unvollständig und forderte Ersatz eines immateriellen Schadens. Die Beklagte warf der Klägerin Rechtsmissbrauch vor. Sie hätte in Bereicherungsabsicht die Auskunft verlangt, ihr sei es gar nicht um Auskunft über die Verwendung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegangen. Sie habe nur versucht, die Beklagte mit allen Mitteln zu einer möglichst hohen Abfindungszahlung zu bewegen. Sie hätte auch nicht dargelegt, dass ihr überhaupt ein Schaden entstanden sei, der in sachlichem Zusammenhang mit dem Empfang der Datenauskunft stünde.

Das ArbG gab der Klage in Höhe von 4.000 € statt.

Wie hat das LAG entschieden?

Das LAG hat die Klage abgewiesen. Art. 82 Abs. 1 und 2 DS-GVO sei einschränkend auszulegen. Der Tatbestand erfasse Schäden, die aufgrund einer Verarbeitung entstünden, die nicht im Einklang mit der DS-GVO stünden. Die Auskunftsverpflichtung selber sei keine Datenverarbeitung in diesem Sinne. Das LAG stützt sich mit seiner Auslegung in der vorliegenden Entscheidung auf den Wortlaut des Erwägungs­grun­des 146, der ausdrücklich den Begriff „Datenverarbeitung“ bezogen auf Verletzungshandlungen verwendet. Folgerichtig befasst sich das Gericht auch nicht mit der Frage, ob hier die Auskunft des Arbeitgebers den Anforderungen der DS-GVO entsprach.

Fazit

Die Auffassung des LAG ist nicht unumstrittenen. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich je unvollständiger Antwort einen Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 EUR verurteilt, als „Ersatz für den Kontrollverlust.“ Die zugelassene Revision ist anhängig (8 AZR 124/23), so dass das BAG wahrscheinlich Gelegenheit haben wird, die Sache grundsätzlich zu klären.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2023 – 4 Sa 201/22)