Arbeitsrecht

Betriebsratswahl – „kleinerer Betriebsrat“ bei fehlenden Kandidat:innen

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer:innen um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

Was ist passiert?

Die Beteiligten stritten um die Größe des gewählten Betriebsrates. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmer:innen, so dass ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen wäre. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.

Wie hat das BAG entschieden?

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber:innen für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidat:innen als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Fazit

Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG jetzt höchstrichterlich eine schon länger bestehende Rechtsprechung der Instanzgerichte, so zum Beispiel des LAG Düsseldorf vom 04.07.2014 – 6 TaBV 24/14. Sie gibt nicht nur Rechtsklarheit, sondern stärkt auch die Bildung von Betriebsräten. Es ist leider zu beobachten, dass – aus welchen Gründen auch immer – immer weniger Mitarbeiter:innen bereit sind, sich für das Ehrenamt Betriebstrat zur Verfügung zu stellen. Die Konsequenz wäre, dass dann, wenn sich schon von vorneherein zu wenig Kandidaten finden, gar kein Betriebsrat gewählt werden könnte. Dem ist das BAG jetzt entgegengetreten, in dem es auch die Wahl eines kleineren als vorgesehenen Gremiums zulässt. Gut so.

(BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23)
(Quelle: PM 11/24 des BAG)