Arbeitsrecht

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während Brückenteilzeit

  1. Zum Verfügungsgrund: Zwar kann ein Anspruch auf Teilzeit durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss jedoch Gründe darlegen, dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ansonsten nicht die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen gewährleistet werden kann. Allein der Umstand, dass die Durchsetzung des möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründet die Eilbedürftigkeit noch nicht.
  2. Zum Verfügungsanspruch: Während einer bestehenden Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung der Arbeitszeit mit einem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG beantragt werden. Dies ergibt eine Auslegung von §§ 8, 9a Abs. 4 und 5 TzBfG. (amtl. Leitsätze)

Was ist passiert?

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin gem. § 8 TzBfG. Sie hatten sich zunächst auf eine Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich, verteilt auf vier Tage pro Woche für die Zeit vom 1.9.2022–31.8.2024 verständigt. Mit Schreiben vom 21.3.2024 beantragte die Arbeitnehmerin für die Zeit ab 1.9.2024 unbefristete Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage wöchentlich. Diesen Antrag lehnte die Arbeitgeberin ab. Zur Dringlichkeit hatte die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf der befristeten Teilzeit wieder in Vollzeit arbeiten müsse. Verweigere sie dies, müsse sie mit einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechnen.

Das ArbG hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Wie hat das LAG entschieden?

Genauso. Während einer befristeten Brückenteilzeit könne keine weitere Verringerung der Arbeitszeit mit einem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG beantragt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang von § 9a Abs. 4 TzBfG zu § 9a Abs. 5 S. 1 TzBfG folge, dass eine Verlängerung der Brückenteilzeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeschlossen sei. § 9a Abs. 5 S. 1 TzBfG sehe eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor. Arbeitnehmer sollen also nach der Brückenteilzeit zunächst zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren, bevor sie erneut ein Teilzeitverlangen stellen können. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck der Norm. Denn der § 9a Abs. 4 und 5 TzBfG dienen der Gewährleistung von Planungssicherheit für den Arbeitgeber. Daraus folge, dass mit der Regelung während der Dauer einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit weder nach § 8 TzBfG noch nach § 9a TzBfG eine zeitlich (nicht) begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden können.

Ein Verfügungsgrund liege im Übrigen nicht vor. Arbeitnehmer müssten Gründe darlegen, dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen zu sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ansonsten nicht die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen gewährleistet werden kann. Die Klägerin habe dazu jedoch nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Durchsetzung im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründe die Eilbedürftigkeit noch nicht.

Fazit

Die Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert. Die Argumentation des Gerichts, die Planungssicherheit des Arbeitgebers stehe hier dem Antrag entgegen, überzeugt nicht. Hätte zum gleichen Zeitpunkt eine andere Arbeitnehmerin oder ein anderer Arbeitnehmer einen Teilzeitantrag nach § 8 gestellt, wäre darüber nach § 8 Abs. 3 und 4 TzBfG zu entscheiden gewesen. Der Arbeitgeber hätte erörtern und etwaige betriebliche Belange abwägen müssen, die einer Bewilligung des begehrten Teilzeitantrags entgegenstehen. Gegenüber einem solchen Antrag ist die Arbeitnehmerin, die hier schon Brückenteilzeit bewilligt bekam, im Nachteil. Gerade die Planungssicherheit des Arbeitgebers wäre typischerweise auch ein Grund, der im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu berücksichtigen wäre.

Die Entscheidung zeigt auch, wie schwer es ist, einen Teilzeitantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig durchzusetzen.

(LAG Hessen, Urt. v. 02.12.2024 – 16 GLa 821/24)