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Pflegkosten und Haftung der Kinder

Der Pflegebedürftige muss zunächst sein gesamtes Einkommen für die Pflegekosten verwenden sowie sein Vermögen, wobei ihm ein Schonbetrag von 5.000 € (bei Ehegatten von 10.000 €) verbleibt. Reicht dies für die Pflegekosten nicht aus, muss der Sozialhilfeträger den fehlenden Differenzbetrag übernehmen. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob er wieder Regress, meist bei den Kindern, nehmen kann. Grundsätzlich kommen hier zwei Regressmöglichkeiten in Betracht:

  1. Hat der Pflegebedürftige innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt (z.B. auch sein Haus an die eigenen Kinder übertragen), kann ggf. die Schenkung bzw. der Wert der Schenkung zurückgefordert werden.
  2. Kinder haften den Eltern zum Unterhalt. Beim Einkommen verbleibt jedem Kind ein Freibetrag von 1.800 € (ab 01.01.2015), der um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen erhöht wird. Verdient das Kind z.B. netto 2.400 €, beträgt der Freibetrag 2.100 € (1.800 € + ½ [2.400 - 1.800]). Beim bereinigten Nettoeinkommen sind vorweg auch noch eigene Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche abzuziehen. Das eigene Familienheim, welches zur Sicherung des Wohnbedarfs dient, muss nicht für die Pflegekosten der Eltern verkauft oder belastet werden.
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 30.08.2006 entschieden, dass der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen des Elternunterhalts für seine Eltern berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden kann. Im konkreten Fall hatte der Unterhaltsverpflichtete Barvermögen, Lebensversicherungen und Münzen im Gesamtwert von ca. 113.000 €, die aufgrund der vorgenannten 5 %-Regelung ebenfalls nicht für die Pflegekosten der Eltern herangezogen werden dürfen.

Werner Nied