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Die Zugewinngemeinschaft

Es gibt drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft.

Mit Eheschließung erhält man automatisch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, es wird ein anderer Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart, was aber nur notariell möglich ist. Ca. 95 % der Verheirateten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was heißt das:

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt, zum Beispiel seines Sparbuches, seines Grundstückes, seines PKW´s u.s.w.. Er kann mit seinem Vermögen auch tun und lassen was er will, z.B. sein Grundstück veräußern, sein Sparbuch auflösen, ohne den anderen Ehegatten fragen oder um Genehmigung bitten zu müssen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Ehegatte sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen veräußern will. Dann ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

Interessant wird die Zugewinngemeinschaft dann, wenn diese endet, zum Beispiel durch Tod oder Ehescheidung. übersteigt dann der während der Ehe gemachte Vermögenszugewinn des einen Ehegatten den Vermögenszugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod kann der Überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht von ¼ und zusätzlich seine konkret bezifferte Zugewinnausgleichsforderung geltend machen. Der Gesetzgeber läßt ausnahmsweise zu, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht konkret beziffert werden muss, sondern auch pauschal mit ¼ bewertet wird, so dass neben dem gesetzlichen Erbteil von ¼ ein weiteres ¼ pauschal als Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet worden ist oder nicht. Man spricht deshalb auch vom gesetzlichen Erbrecht von ½.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung kann derjenige Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen als der andere Ehegatte dazugewonnen hat, vom Mehrwert die Hälfte vom anderen Ehegatten verlangen. Hat zum Beispiel der Ehemann bei Eheschließung 0 € Vermögen und bei Ehescheidung 100.000 €, hat er einen Vermögenszuwachs (Zugewinn) von 100.000 € erwirtschaftet. Hat die Ehefrau ebenfalls mit 0 € Vermögen geheiratet und bei Ehescheidung 30.000 € Vermögen (Zugewinn), beträgt der Differenzbetrag 70.000 € und die Ehefrau kann vom Ehemann den hälftigen Betrag hiervon, folglich 35.000 € verlangen.

Da bei Ende der Zugewinngemeinschaft (insbesondere bei Ehescheidungen) häufig bei der Vermögensauseinandersetzung viel Streit zwischen den Parteien aufkommt, sei darauf hingewiesen, dass man Einzelheiten die Zugewinngemeinschaft betreffend regeln kann, um später kein Streit aufkommen zu lassen. Man spricht dann von einer Modifizierung des Zugewinns. Eine solche Vereinbarung ist nur notariell möglich.

Die Zugewinngemeinschaft ist folglich eine Gütertrennung. Nur bei Ende der Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleich gefordert werden.

Beim Güterstand der Gütertrennung kann bei Beendigung des Güterstandes kein Vermögenszugewinn vom anderen Ehegatten gefordert werden.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gehört beiden Ehegatten sämtliches Vermögen, unabhängig davon, wer dieses erworben hat und auf wessen Namen es lautet je zur Hälfte und folglich kann auch ein Ehegatte ohne den anderen nicht einfach über das Vermögen verfügen; es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Werner Nied