Personalvertretungsrecht
Mitbestimmung bei Einstellung / Begründungspflicht
- Trifft die Dienststelle bei einer Einstellung unter mehreren Bewerbern eine Auswahlentscheidung, so beginnt die Zustimmungsfrist des Personalrates zu der beabsichtigten Einstellung erst dann zu laufen, wenn die Auswahlentscheidung begründet wird.
- Artikel 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG ist so auszulegen, dass im Regelfall die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme anzugeben sind und der Dienststellenleiter nur in unabweisbaren Ausnahmefällen von einer Begründung absehen kann.
VG Ansbach, Beschl. v. 06.11.2001 – AN 8 P 01.01096 = Der Personalrat 2002, 221