Arbeitsrecht

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Gefährdungsbeurteilung durch externes Unternehmen

Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ein externes Unternehmen mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbSchG beauftragt hat.

Was ist passiert?

Die Arbeitgeberin schloss mit der Firma A einen „Dienstvertrag“ über sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Im Rahmen dieses Vertrages sollte die Firma A für den Betrieb die Leistungen „Begehungen mit SIB“, „Schulungen der SIB“, „Schulungen der Führungskräfte“ und „Erstellung von Gefährdungsanalysen, Durchführung von Folgebegehungen“ erbringen. Eine vom Betriebsrat verlangte Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung lehnte die Arbeitgeberin ab. Die vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle ruhte während des laufenden Verfahrens.

Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenverantwortlichen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durch die Firma A im Betrieb der Arbeitgeberin kein Mitbestimmungsrecht habe.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Wie hat das BAG entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin endgültig zurückgewiesen. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde. Der Betriebsrat hat ein solches Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG. Zwar kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigtenunterweisung auf ein externes Unternehmen übertragen werden. Dies schließt jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht aus.

Fazit

Die Entscheidung bekräftigt noch einmal das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz. Ein Kern dieses Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Vorschrift begründet eine “Verfahrenspflicht„ sowohl für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber, in einem kontinuierlichen Prozess mögliche Gefährdungen zu erkennen, notwendige Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ermitteln und die Wirkungen regelmäßig zu überprüfen. Das Mitbestimmungsrecht des BR setzt in dem Verfahren der Gefährdungsbeurteilung immer dann ein, wenn verschiedene Alternativen bestehen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Zu einer geeigneten Organisation des Gesundheitsschutzes gehört auch, dass die Betriebsparteien mitbestimmte Regelungen darüber treffen, wie im Verfahren der Gesundheitsbeurteilung am jeweils aktuellen Prozessschritt die Mitbestimmung des Betriebsrates realisiert wird.

(BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 7 TaBV 61/11)