Arbeitsrecht

Keine Nachgewährung von Urlaub wegen häuslicher Quarantäne

Keine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf Fälle einer behördlich an­geordneten Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (häusliche Quarantäne) während des genehmigten Erholungsurlaubs. (amtl. Leit­satz)

Was ist passiert?

Der Kläger hatte vom 21.12. bis zum 31.12.2020 Urlaub. Während die­ses Urlaubs wurde er vom zuständigen Gesundheitsamt für die Zeit vom 23.12.2020 bis zum 05.01.2021 in häusliche Quarantäne ge­schickt, nachdem sich eine mit dem Kläger in einem Hausstand le­ben­de Person mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hatte.

Mit Schreiben vom 02.02.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Urlaub „gutzuschreiben“, den er wegen der häuslichen Qua­ran­tä­ne nicht habe in Anspruch nehmen können. Die Arbeitgeberin lehnte das ab.

Wie hat das ArbG entschieden?

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachgewährung von vier Urlaubstagen nach Auffassung des ArbG nicht zu.

Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 31.12.2020 antragsgemäß bezahlten Erholungsurlaub gewährt, den der Kläger auch angetreten hat. Damit hat die Beklagte den Ur­laubs­an­spruch auch im Hinblick auf die Tage erfüllt, für die das zuständige Ge­sund­heits­amt (später) eine häusliche Quarantäne des Klä­gers an­ge­ord­net hat. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG ist nicht möglich. Entgegen der vom Kläger (unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig) vertretenen Auffassung kommt eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 BUrlG auf den vorliegenden Fall ei­ner behördlich angeordneten Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (häusliche Quarantäne) nicht in Betracht.

Bei der Regelung des § 9 BUrlG handelt es sich um eine nicht ver­all­ge­mei­ner­ungs­fä­hi­ge Ausnahmevorschrift; eine entsprechende An­wen­dung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers er­gibt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Fazit

Die Entscheidung ist wohl leider zutreffend. Die häusliche Quarantäne ist keine Erkrankung, und nur für diesen Fall regelt das Gesetz eine entsprechende Nachgewährung des Urlaubs. Nicht anders zu ent­schei­den wäre es auch, wenn zum Beispiel ein Lebenspartner während des Urlaubs erkrankt und pflegebedürftig wird, auch das gibt keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Insoweit liegt das Ar­beits­ge­richt zu dem konkreten Fall der coronabedingten Quarantäne ganz auf der Linie des BAG zu sonstigen Urlaubsbeeinträchtigungen.

(ArbG Halle, Urteil vom 23.06.2021 – 4 Ca 285/21)