Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung – wirksame Stichtagsregelung in den AVR Caritas

  1. Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg ausgehandelt worden sind, unterliegen mit Blick auf Art. 3 und 12 GG denselben Grenzen wie entsprechende Regelungen in Tarifverträgen.
  2. Wechselt ein Mitarbeiter den Dienstgeber innerhalb der Caritas, ergibt sich aus Nr. 2 der am 23. November 2016 durch die Zentrale Kommission der Zentral-KODA beschlossenen Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf eine anteilige Jah­res­son­der­zah­lung.

Was ist passiert?

Die Parteien stritten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über eine anteilige Jahressonderzahlung. Der Kläger ist examinierter Altenpfleger. Er war vom 15.03.2010 bis zum 31.07.2017 als Wohnbereichsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört dem Caritasverband an. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die AVR Caritas in ihrer jeweiligen Fassung. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten begründete der Kläger ohne zeitliche Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Caritasverband. Der neue Arbeitsverband nimmt ebenfalls Bezug auf die AVR Caritas in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2017. Dem stehe nicht entgegen, dass er zum Stichtag am 01.12.2017 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis der Beklagten gestanden habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG aber die Revision zu­ge­las­sen.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat die Revision zurückgewiesen. Kirchliche Arbeitsrechtregelungen, die wie die AVR Caritas auf dem sog. „Dritten Weg“ zustande gekommen sind und arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Bei der Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen im Verfahren des dritten Weges nicht einseitig durchsetzen kann. Die paritätische Besetzung der arbeitsrechtlichen Kommission und die mangelnde Weisungsgebundenheit ihrer Mitglieder verhindern eine solche Übermacht. Diese Besonderheit bewirkt, dass auf dem dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur darauf zu untersuchen sind, ob sie gegen die Fassung oder anderes höherrangiges zwingende Recht verstoßen.

Angesichts der Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, verstößt die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern, die vor dem 01. Dezember eines Jahres ausscheiden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis am 01. Dezember des Jahres noch besteht, nicht gegen Art. 3 oder auch nicht gegen Art. 12 GG. Das gilt selbst dann, wenn wie hier ein Wechsel innerhalb der Caritas erfolgt. Die Regelung ist jedenfalls nicht intransparent.

Fazit

Mit dieser klaren Entscheidung hat das BAG die Wirksamkeit der AVR Caritas deutlich aufgewertet. Zwar sind die AVR der Caritas Tarifverträgen damit nach wie vor nicht gleichgestellt, aber der arbeitsrechtlichen Kommission ist hier ein deutlicher Zuwachs an Entscheidungskompetenz anerkannt worden. Bleibt zu hoffen, dass die arbeitsrechtliche Kommission den Mut finden wird, bei einem Wechsel innerhalb des Verbandes nicht nur die Betriebs- sondern auch die Verbandstreue entsprechend zu honorieren.

(BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 10 AZR 322/19)