Arbeitsrecht

Eingruppierung in den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bayern

Arbeitnehmer:innen, die in einem Warenhaus eine Vielzahl von verschiedenen Einzeltätigkeiten verrichten, sind höher einzugruppieren als solche, die nur einfach strukturierte, schematische Aufgaben ausüben.

Was ist passiert?

In einer Warenhauskette wurde ein sog. Warenserviceteam gebildet. Die Arbeitnehmer:innen in diesem Team waren u.a. dafür zuständig, Waren aufzuräumen, aufzubügeln, zu präsentieren, Aktionen aufzubauen und abzubauen, Retouren zu bearbeiten, den Lagerbestand zu prüfen, die Ware auszuzeichnen, Artikel abzuscannen und Versandbelege zu drucken.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte die Eingruppierung dieser Mitarbeiter:innen in die Lohngruppe II, Lohnstaffel IIa) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Bayern. Diese Eingruppierung ist für Tätigkeiten gedacht, die einfach sind, aber gewisse Vorkenntnisse und Erfahrung voraussetzen.

Der bei der Arbeitgeberin vorhandene Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung, da er nicht von einer einfachen Tätigkeit ausging. Die Arbeitgeberin beantragte dann beim Arbeitsgericht Würzburg, die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht Würzburg gab zunächst der Arbeitgeberin Recht, da es von einer einfachen Tätigkeit ausgegangen ist, die keine lange Einarbeitungszeit benötigt.

Der durch unsere Kanzlei vertretene Betriebsrat wollte dies nicht hinnehmen und legte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg ein, das dem Betriebsrat Recht gegeben hat. Denn das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die Vielzahl der Aufgaben, die die Mitarbeiter:innen zu erfüllen haben, zwar eine einheitliche Tätigkeit ist, aufgrund dieser Vielzahl aber keine einfache Tätigkeit mehr vorliege und daher die höhere Eingruppierung gerechtfertigt sei. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu, die von Arbeitgeberseite auch eingelegt wurde.

Wie hat das BAG entschieden?

Am 21.02.2024 entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Betriebsrats. In der III. Instanz stellte sich die Rechtsfrage, ob die im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiele in Lohnstaffel IIa) abschließend sind. Hier hatte das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Eingruppierung nur in Lohnstaffel IIb) in Betracht kommt, da nur hier auch „sonstige Arbeitskräfte“ erfasst sind, während sich Lohnstaffel IIa) auf konkrete Beispiele beschränkt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Nürnberg. Das heißt, dass die Mitarbeiterinnen in diesem Warenserviceteam nun höher eingruppiert werden müssen. Hier geht es immerhin um ca. 180 € brutto mehr Lohn pro Monat.

Fazit

Eine Prüfung der richtigen Eingruppierung kann also einen klaren finanziellen Vorteil bringen.

Wir freuen uns, dass wir unter Federführung unserer Kollegin Frau Rechtsanwältin Deinzer, an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Az. 4 ABR 5/23 – beteiligt waren und wir für den Betriebsrat einen positiven Ausgang herbeiführen konnten.

(BAG, Beschluss vom 21.02.24 – 4 ABR 5/23)