Fristlose Kündigung bei beleidigender Äußerung in privater Whats-App-Gruppe (1/24)
Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chatgruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.
Was ist passiert?
Die Parteien streiten unter anderem über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die die Beklagte gegenüber dem Kläger im Juli 2021 ausgesprochen hat.
Der arbeitet seit 1999 bei der Beklagten, die etwa 2.100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt, zuletzt als Gruppenleiter in der Lagerlogistik. Der Kläger war seit 2014 mit fünf anderen Arbeitnehmern der Beklagten Mitglied einer Chatgruppe des Messengerdienstes WhatsApp. Von November 2020 bis Januar 2021 gehörte der Gruppe ein ehemaliger Arbeitskollege an. Die Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in einigen seiner Chatbeiträge – wie auch verschiedene andere Gruppenmitglieder – in beleidigender, fremdenfeindlicher, sexistischer und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte sowie Kollegen und rief teilweise zu Gewalt gegen sie auf.
Das vorübergehend der Chatgruppe angehörende Mitglied zeigte im Rahmen eines Gesprächs über einen Arbeitsplatzkonflikt einem Mitarbeiter der Beklagten den Chatverlauf auf seinem Smartphone, der davon eine Kopie an sich weiterleitete. Von dem Chatverlauf erlangten in der Folgezeit der Betriebsratsvorsitzende sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Beklagten Kenntnis. Der Betriebsratsvorsitzende teilte dem Personalleiter der Beklagten während dessen Urlaubsabwesenheit telefonisch das Bestehen der Chatgruppe mit und berichtete über den Inhalt des ihm bekannten Chatverlaufs. Die Beklagte erforschte den Sachverhalt und hörte den Kläger zu diesem an. Daraufhin kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben den gestellten Kündigungsschutzanträgen stattgeben. Das Landesarbeitsgericht argumentierte, der Kläger habe sich auf ein erwartbares schützenswertes Vertrauen berufen können, dass die anderen Chatgruppenmitglieder die Äußerungen nicht an Dritte weitergeben würden. Unter anderem dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Wie hat das BAG entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge aufgehoben und zur neuen Verhandlung an dieses zurückverwiesen. Der Kläger habe keine berechtigte Vertraulichkeitserwartung für sich dahingehend in Anspruch nehmen dürfen, dass die beleidigenden Äußerungen nicht an Dritte weitergegeben werden.
