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Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig gemacht werden (9/20)

Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.

Was ist passiert?

Der Betriebsrat schloss im Jahr 2007 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung über eine variable Vergütung für die Mitarbeiter im Lager ab.

Zum Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wurde folgendes geregelt:

Das Zustimmungsquorum (von 80 %) wurde erreicht.

Der Betriebsrat beantragte jetzt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der von ihm seinerzeit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht haben den Antrag zurückgewiesen.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG Erfolg. Der 1. Senat stellte die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung fest.

Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung könne nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspreche den Grundprinzipien der Betriebsverfassung. Danach sei der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er werde als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig. Daher sei er auch weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung.

Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis. Insbesondere erfasst sie auch später eintretende Arbeitnehmer.

Das schließe es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.

Fazit

Keine Basisdemokratie im Betrieb? Jedenfalls nicht so. Hätte der BR zunächst über das Ergebnis der BV im Betrieb abstimmen lassen und dann erst die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wäre das wohl nicht zu beanstanden gewesen. So aber hält das BAG den Weg – richtiger Weise – für unzulässig. Der BR kann nicht zugunsten Dritter auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten oder es von deren Zustimmung abhängig machen.

(BAG, Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 4/19)(Quelle: Pressemitteilung 25/20 des BAG)