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Autor: tecpromotion

Übergabe von Immobilien zu Lebzeiten

Inhalte

  • Immobilie (teil-)verkaufen, verschenken oder vererben?
  • Sozialrechtliche Aspekte bei der Immobilienübertragung (Sozialhilferegress)
  • Unterschiede zwischen Erbe und Schenkung
  • Vorweggenommenes Erbe und Nießbrauchs-/Wohnrecht sowie Rentenschulden
  • Rund ums Vertragliche: Übertragungsvertrag und mögliche Rückforderungsrechte

Recht der Mitarbeitervertretung

Das Recht der MAV ist in den Mitarbeitervertretungsregelungen der Kirchen geregelt, der MAVO für den Bereich der katholischen und dem MVG – EKG für den Bereich der evangelischen Kirche. In Anlehnung an das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht haben die Kirchen hier eigene kollektivrechtliche Regeln geschaffen. Die Vertretung und Beratung von Mitarbeitervertretungen bei Streitigkeiten vor den kirchlichen Schlichtungsstellen gehören daher ebenfalls zu unserem Aufgabengebiet.

Wir beraten und vertreten Mitarbeitervertretungen in allen Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

Personalvertretungsrecht

Ähnlich spannend wie das Betriebsverfassungsrecht, bietet auch das Personalvertretungsrecht eine Fülle von Aufgabenstellungen für Personalräte und Dienststellen. Auch hier haben wir in den vergangenen Jahren viel Praxis gesammelt, so dass auch das Personalvertretungsrecht einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet.

Wir beraten und vertreten Personalräte in allen personalvertretungsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und Verfahren vor der Einigungsstelle, Fragen der Wahl des Personalrates etc.

Betriebsverfassungsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht bildete von Anfang an ein Hauptarbeitsgebiet unserer Kanzlei. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten werden im sogenannten Beschlussverfahren entschieden. Diese Verfahren gehören mit zu den spannendsten des Arbeitsrechts. Angefangen mit dem Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten bis hin zu Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen bietet das kollektive Arbeitsrecht eine Fülle an Möglichkeiten. Kreativität und Fantasie sind hier in besonderer Weise verlangt.

Leistungsspektrum

Wir beraten und vertreten hauptsächlich Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen, den Verfahren in der Einigungsstelle sowie in Fragen der Betriebsratswahl.

Timo Winter

Timo Winter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

2011 Abitur in Würzburg. 2011/12 Wirtschaftsstudium in Paris. 2012 bis 2018 Studium der Rechtswissenschaften in München, 2016/17 studentische Hilfskraft am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München. 2018 bis 2020 Referendariat in Würzburg mit Station u. a. bei der DGB-Rechtsschutz-GmbH. Seit Ende 2020 Promotion zu einem arbeitsrechtlichen Thema an der Universität Würzburg. Seit 2021 Anstellung in der Kanzlei und 2023 Einstieg als Gesellschafter in die Sozietät. Sein Interessensschwerpunkt gilt dem Arbeits- und Erbrecht.

Er ist zudem als Referent bei Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für Wahlvorstände zu diesen Gremien tätig.

Herr Winter ist außerdem als Referent für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband zu den Themen „Das Wichtigste zu Vollmachten und Verfügungen“, „Erben und Vererben“ und „Übergabe von Immobilien zu Lebzeiten“ tätig.

Herr Winter ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den theoretischen Teil zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht erfolgreich abgeschlossen.

Timo Winter ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein sowie bei der Industriegewerkschaft Metall (IGM).

Marion Deinzer

Marion Deinzer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen. Referendarzeit in Nürnberg und Umgebung. Zulassung als Rechtsanwältin im Jahr 2008. Selbständige Tätigkeit in Nürnberg und Würzburg zwischen 2008 und 2019. Rechtsanwältin in der Kanzlei Heese & Nied seit April 2019. Eintritt in die Sozietät Heese & Nied 03/2020. Seit dem Jahr 2022 ist Marion Deinzer auch Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Frau Deinzer ist seit Beginn ihrer beruflichen Laufbahn spezialisiert auf das Arbeitsrecht. Sie vertritt Mandanten zu allen Fragen des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere zu den Themen Kündigungsschutz, Arbeitszeugnisse, Aufhebungsverträge und Elternzeit sowie zu Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts.

Marion Deinzer ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), ), der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV und im Verband berufstätiger Mütter e.V.

Frau Deinzer ist befugt, vor den kirchlichen Arbeitsgerichten in Deutschland aufzutreten. Sie ist zudem Referentin bei Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte.

Daneben verfügt Frau Deinzer über jahrelange Erfahrung im Familien-, Scheidungs- und Unterhaltsrecht. Ein weiterer Interessenschwerpunkt ist das Betreuungsrecht.

Werner Nied

Werner Nied

Jahrgang 1957. Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg. 1986 Grün­dungs­mit­glied der Sozietät Heese & Nied. Neben der Tätigkeit mit dem Schwerpunkt Ehe- u. Familienrecht spezialisiert in erbrechtlichen Fragen sowie im Bereich Elternunterhalt und Pflegeheimkosten, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nach 38 Jahren ist RA Nied aus der Kanzlei ausgeschieden.

Veröffentlichung mehrerer Aufsätze in verschiedenen Fachzeitschriften. Autor des Buches „Urheberrecht, GEMA, GVL“ (Volkrodt-Verlag).

Werner Nied war mehr als 20 Jahre lang als Referent für den für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband tätig zu den Themen „Erben und Vererben“ sowie „Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung“. Er war lange Jahre Gastdozent der Franz-Liszt-Hochschule, Weimar und der Frankfurter Musikwerkstatt zu den Themen „Urheberrecht und Musikbusiness“ und von Oktober 2008 bis März 2016 Mitglied des Seniorenbeirats der Stadt Würzburg.

Matthias Heese

Matthias Heese

Jahrgang 1958. Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg von 1976 – 1982, anschließend Referendarzeit in Schweinfurt und Würzburg. Erste Erfahrungen im Anwaltsberuf in der Kanzlei Manske & Schilke, Nürnberg.

1986 Gründung der Sozietät Heese & Nied in Würzburg-Heidingsfeld. Seit 1995 war Matthias Heese Fachanwalt für Arbeitsrecht, das von Anfang an Schwerpunkt seiner Tätigkeit war. Nach 37 Jahren ist RA Heese aus der Kanzlei ausgeschieden. Er steht beratend im Hintergrund weiterhin zur Verfügung, insbesondere wenn es Rückfragen zu abgeschlossen oder noch laufenden Mandaten gibt. Auch seine Referententätigkeit wird er noch in geringerem Umfang fortführen.

In 2022 wurde Matthias Heese von der Redaktion des Nachrichtenmagazins FOCUS zum zehnten Mal in Folge in die Liste der besten Arbeitsrechtsanwälte in Deutschland aufgenommen. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Fachanwälte im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und in der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ).

Urheberrecht, GEMA, GVL

Urheberrecht, GEMA, GVL

Werner Nied, Markus Westendorf (Illustrator) Der Verfasser Werner Nied ist neben seinem Beruf als Rechtsanwalt in Würzburg auch als Musiker aktiv und engagiert in verschiedenen Musikorganisationen. Er ist Mitglied der GEMA, der GVL und der VG Wort.

In diesem Buch werden die einzelnen Rechte der Musiker und Komponisten sowie die diese Per­sonen betreffenden Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten GEMA und GLV anschaulich und verständlich dargestellt. Das Buch bietet einen geringen Lese­aufwand und bietet eine Fülle von In­for­ma­tionen.

Erschienen: 1994, Taschenbuch

Wann und in welchem Umfang haften Kinder für die Pflegekosten Ihrer Eltern

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, reichen die Eigenmittel für die hohen Pflegekosten aus Rente und Pflegeversicherung oft nicht aus. Meist übernimmt der Sozialhilfeträger (bei Heimunterbringung der Bezirk Unterfranken) vorläufig die Kosten und greift auf die Kinder des Pflegebedürftigen zurück. Die Kinder selbst befinden sich oft in einer sog. „Sandwich-Situation“, weil sie gleichzeitig ihren eigenen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, was (wenn diese z.B. studieren) sehr lange dauern kann. Daneben soll man noch zusätzlich für die eigene Altersvorsorge sorgen, da die gesetzliche Rente selbst nicht mehr ausreichen wird.

Wann haften für die noch offenen Pflegekosten die Kinder und in welchem Umfang?
Wird auch das Einkommen des/der Schwiegersohnes/-tochter mit herangezogen?

Oft übertragen Eltern zu Lebzeiten ihr Familienheim an ihre Kinder. Muss das Familienheim dann wieder zurückgegeben werden, wenn die eigenen Mittel der Eltern für die Pflege nicht ausreichen?
Wie viel des Einkommens bzw. des Vermögens verbleibt den Kindern, um auch noch ihren eigenen Lebensunterhalt, den des Ehegatten und den der Kinder bestreiten zu können?

Die Kinder haften für die Pflegekosten der Eltern nur dann, wenn diese bedürftig sind. Bedürftigkeit liegt vor, wenn der konkrete Bedarf (z.B. die Heimkosten) nicht mit eigenen Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Erst wenn sämtliches verwertbares Vermögen und das Einkommen nicht ausreichen, können Kinder für die noch fehlenden Pflegekosten der Eltern in Anspruch genommen werden. Da z.B. auch ein Jagdrecht oder sonstige Dienstbarkeiten zum Vermögen gehören, müssen diese Vermögenswerte von den Pflegebdürftigen erst verwertet werden. Nicht zum Vermögen gehört das sog. Schonvermögen, wozu insbesondere das eigene Haus gehört, unter Umständen besondere Familien- bzw. Erbstücke als auch ein sog. „Notgroschen“. Der Notgroschen beziffert sich derzeit mit 5.000 €, bei Ehegatten zusammen 10.000 €.

Oft wehren sich die von dem Sozialhilfeträger in Anspruch genommenen Kinder nicht, weil sie fürchten, vor sich selbst oder ihrer Umwelt als „undankbare Kinder“ stigmatisiert zu werden, obwohl häufig die Bedürftigkeit der Eltern nicht nachgewiesen ist. Es kann sich deshalb durchaus lohnen, die Bedürftigkeit der Eltern in Zweifel zu ziehen, selbst wenn die Bedürftigkeit vom Sozialhilfeträger behauptet wird. Dies sollte nicht einfach so akzeptiert werden.

Soweit die Bedürftigkeit jedoch nachgewiesen ist, prüft der Sozialhilfeträger, ob er wieder bei den Kindern Regress nehmen kann. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Regressansprüche durchzusetzen:

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Haben Eltern z.B. ihr Anwesen oder Vermögen an Kinder übertragen und werden dann bedürftig, weil ihr Einkommen bzw. Vermögen nicht mehr zum Bestreiten der Pflegekosten ausreicht, so kann die Schenkung vom Beschenkten zurückgefordert werden. Allerdings dürfen nicht mehr als 10 Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und der Bedürftigkeit vorliegen. Beruft sich der Beschenkte darauf, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er dies beweisen. Veräußert er z.B. ein geschenktes Grundstück, nachdem ihm bekannt wird, dass der Schenker Sozialhilfeleistungen erhält oder in Kürze erhalten wird, so kann er sich nicht erfolgreich auf Entreicherung berufen. Die Schenkung wird dann vom Sozialhilfeträger, auf den die Rückforderungsansprüche übergeleitet werden, zurückgefordert.

Unterhalt

Unterhalt wird nur zwischen Verwandten in gerader Linie geschuldet. Folglich haftet das Schwiegerkind nicht für die Pflegekosten der Schwiegereltern. Es kann sich deshalb durchaus lohnen, Vermögen des unterhaltsverpflichteten Kindes an seinen Ehegatten (Schwiegerkind des Bedürftigen) zu übertragen. Dem unterhaltsverpflichteten Kind müssen von seinem monatlichen Einkommen mindestens 1.800 € (seit 01.01.2015) verbleiben. Ist das Kind verheiratet, erhöht sich der Freibetrag für den Ehegatten um zusätzliche 1.440 €. Wenn noch Kinder zu unterhalten sind, sind die Kindesunterhaltsbeträge ebenfalls vorab zu berücksichtigen. Hat z.B. ein unterhaltsverpflichtetes Kind ein Nettoeinkommen von 2.800 €, sein Ehegatte ein monatliches Nettoeinkommen von 800 € und haben einen 6-jährigen Sohn (dem mindestens 400 € Kindesunterhalt zustehen, so haftet das unterhaltsverpflichtete Kind mit seinem Nettoeinkommen von 2.800 € derzeit nicht für die ungedeckten Pflegekosten seiner Eltern, weil das Gesamteinkommen (2.800 + 800 € = 3.600 €) unter den Freibeträgen bzw. Unterhaltsleistungen (1.800 € + 1.440 € + 400 € = 3.640 €) liegt.

Neben dem Einkommen haftet unter Umständen auch das Vermögen der unterhaltsverpflichteten Kinder. Allerdings gibt es auch hier Schonvermögen, so z.B. das selbstgenutzte Haus, sodass dieses nicht herangezogen werden darf. Es darf auch nicht mit Grundschulden für evtl. Darlehen belastet werden.

Neben dem Schonvermögen hat den unterhaltsverpflichteten Kindern auch ein sog. Altersvorsorgevermögen zu verbleiben. So dürfen 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens bei 4 % Verzinsung ab Beginn der Berufstätigkeit bis zum Renteneintritt angespart werden. Verdient z.B. ein 50-jähriges Kind monatlich brutto 3.000 € und war bei Beginn seiner Berufstätigkeit 20 Jahre alt, ergibt dies einen Betrag von ca. 102.000 €, der als Altersvorsorgevermögen nicht für die nicht gedeckten Pflegekosten der Eltern herangezogen werden darf.

Sind mehrere unterhaltsverpflichtete Kinder vorhanden, haften diese für die fehlenden Pflegekosten ihrer Eltern anteilig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Sozialhilfeträger muss folglich genau darlegen, welches Einkommen bzw. Vermögen das Geschwisterkind hat, da nur dann das in Anspruch genommene unterhaltsverpflichtete Kind prüfen kann, ob und inwieweit es zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Sozialhilfeträger wird sich hier häufig auf Datenschutzgründe berufen und die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen. Auch hier lohnt es sich unter Umständen, nicht einfach dem Sozialhilfeträger gegenüber klein beizugeben, da das in Anspruch genommene Kind einen Anspruch darauf hat, die Unterhaltsverpflichtung insbesondere im Verhältnis seiner Geschwister gegenüber überprüfen zu können. Spätestens dann, wenn der Sozialhilfeträger die angeblich bestehende Unterhaltsverpflichtung im Klagewege geltend macht, müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschwisterkinder dargelegt werden.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass selbst dann, wenn zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen die unterhaltsverpflichteten Kinder nicht zu den fehlenden Kosten herangezogen werden können, die Kinder dann evtl. nach dem Tod des Pflegebedürftigen als Erben haften. Im Gegensatz zur normalen Erbenhaftung haftet hier jedoch nur das Nachlassvermögen (und nicht das sonstige Vermögen) und auch nur für die Kosten, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vom Sozialhilfeträger aufgewendet worden sind. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. War der Pflegebedürftige verheiratet und kann der überlebende Ehegatte nachweisen, dass er mit dem Pflegebedürftigen zusammengelebt und bis zum Tode gepflegt hat, so haftete der Ehegatte nur, wenn er mehr als 15.340 € geerbt hat.

Werner Nied