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Recht der Mitarbeitervertretung

Das Recht der MAV ist in den Mitarbeitervertretungsregelungen der Kirchen geregelt, der MAVO für den Bereich der katholischen und dem MVG – EKG für den Bereich der evangelischen Kirche. In Anlehnung an das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht haben die Kirchen hier eigene kollektivrechtliche Regeln geschaffen. Die Vertretung und Beratung von Mitarbeitervertretungen bei Streitigkeiten vor den kirchlichen Schlichtungsstellen gehören daher ebenfalls zu unserem Aufgabengebiet.

Wir beraten und vertreten Mitarbeitervertretungen in allen Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

Personalvertretungsrecht

Ähnlich spannend wie das Betriebsverfassungsrecht, bietet auch das Personalvertretungsrecht eine Fülle von Aufgabenstellungen für Personalräte und Dienststellen. Auch hier haben wir in den vergangenen Jahren viel Praxis gesammelt, so dass auch das Personalvertretungsrecht einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet.

Wir beraten und vertreten Personalräte in allen personalvertretungsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und Verfahren vor der Einigungsstelle, Fragen der Wahl des Personalrates etc.

Betriebsverfassungsrecht

Das kollektive Arbeitsrecht bildete von Anfang an ein Hauptarbeitsgebiet unserer Kanzlei. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten werden im sogenannten Beschlussverfahren entschieden. Diese Verfahren gehören mit zu den spannendsten des Arbeitsrechts. Angefangen mit dem Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten bis hin zu Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen bietet das kollektive Arbeitsrecht eine Fülle an Möglichkeiten. Kreativität und Fantasie sind hier in besonderer Weise verlangt.

Leistungsspektrum

Wir beraten und vertreten hauptsächlich Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten, dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen, den Verfahren in der Einigungsstelle sowie in Fragen der Betriebsratswahl.

Arbeitsvertragsrecht

Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, der nicht immer schriftlich ausformuliert sein muss. Schon bei Abschluss eines Arbeitsvertrages werden häufig die Weichen gestellt für die weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bis hin zu seiner Kündigung. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht besteht bei einer Kündigung keineswegs ein Anspruch auf eine Abfindung.

Leistungsspektrum

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Arbeitsvertrags, angefangen mit dem Abschluss des Vertrages bis hin zur Beendigung, sei es durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Dazu gehört natürlich auch die Frage einer eventuellen Abfindung und deren Höhe, die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung usw.

Allgemeines Zivilrecht

Das tägliche Leben bringt eine Vielzahl von Verträgen mit sich, und nicht immer entwickelt sich das Vertragsverhältnis so, wie Sie es sich vorgestellt haben. Ein gut ausgearbeiteter Vertrag kann hier vor Überraschungen schützen, egal ob es sich um einen Mietvertrag oder einen Darlehensvertrag handelt. Jeder, der schon einmal gebaut hat, kann ein Lied davon singen, wie wichtig ein guter Vertrag ist.

Waren Sie schon einmal in einen Verkehsunfall verwickelt? Die Schadensregulierung kann mehr als nur zeitaufwändig sein, und nicht selten bleiben Sie doch auf einem Teil des Schadens sitzen.

Ein Schuldner zahlt Ihnen Ihr Geld nicht, wie kommen Sie zu Ihrem Recht? Wo gibt es noch Vollstreckungsmöglichkeiten?

Haften Eltern wirklich immer für ihre Kinder, ist es überhaupt ratsam, sich gegen alles zu versichern? Welche Versicherung deckt welches Risiko ab?

Leistungsspektrum

  • Ausführliche Beratung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei Forderungsangelegenheiten
  • Überprüfung von Verträgen
  • Mängelhaftung und Schadensersatz
  • Unfallregulierung

Sozialhilferecht & Pflegeheimkosten

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, reichen die Einkünfte aus Rente und der Pflegeversicherung oft nicht aus, um die hohen Pflegeheimkosten bezahlen zu können. Wenn auch das Vermögen – bis auf einen Schonbetrag von derzeit 5.000 €, bei Ehegatten folglich 10.000 € – aufgebraucht ist, übernimmt erst einmal der Staat die Kosten. Allerdings prüfen die zuständigen Sozialhilfeträger dann sehr genau, ob sie das Geld nicht bei den Kindern zurückholen können.

Kinder sind ihren Eltern grundsätzlich zum Elternunterhalt verpflichtet, wozu auch die fehlenden Heimkosten gehören. Sind die Kinder verheiratet und haben eigene Kinder, stehen den Ehegatten als auch den Kindern ebenfalls Unterhaltsansprüche zu. Kindes-, Ehegatten- & Elternunterhaltsansprüche stehen dann in Konkurrenz und sind zum Teil vorrangig und unterschiedlich zu berechnen.

Für die fehlenden Pflegeheimkosten der Eltern haften mehrere Kinder anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Einkommens- & Vermögensverhältnisse.

Haben Eltern ihr Anwesen oder sonstiges Vermögen rechtzeitig an ihre Kinder – mit oder ohne Wohnrecht/Nießbrauch/Wart & Pflege – übertragen, steht dieses Vermögen nicht mehr für die Pflegeheimkosten zur Verfügung. Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen vom Sozialhilfeträger wieder zurückgefordert werden.

Leistungsspektrum

  • Beratung, wie man sich den Forderungen des Sozialhilfeträgers gegenüber verhalten soll
  • Ausarbeitung konkreter Vereinbarungen, wie Vermögen vor dem Sozialhilfeträger gerettet werden kann
  • Was ist bei Übertragung des Familienheims mit Vereinbarung eines Wohnrechts/Nießbrauchs/Wart- & Pflegeleistungen zu beachten
  • überprüfung und Berechnung des Elternunterhalts
  • Vertretung bei Rückforderungsansprüchen wegen Schenkungen durch den Sozialhilfeträger

Betreuungsrecht

Viele Menschen machen sich keine Gedanken darüber, was alles zu regeln ist, wenn sie beispielsweise aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Wer entscheidet z.B. darüber, ob ein Pflegeheimplatz notwendig ist oder die Pflege soweit als möglich noch zuhause gewährleistet werden kann.

Rechnungen von Handwerkern und Ärzten als auch Versicherungsbeiträge sind zu begleichen. Abrechnungen mit der Pflege- und Krankenkasse sind durchzuführen. Wer darf und in welchem Umfang über Konten des Betroffenen verfügen.

Immer mehr Menschen lehnen die Intensivmedizin (sogenannte Apparatemedizin) ab und wollen „verlöschendes Leben“ nicht um jeden Preis verlängern.

Durch eine General- und/oder Vorsorgevollmacht zusammen mit einer Betreuungs- und/oder Patientenverfügung kann genau festgelegt werden, wer und in welchen Angelegenheiten für den Betroffenen handeln soll.

Leistungsspektrum

  • Individuelle Ausarbeitung von Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen
  • Ausführliche Beratung alle Betreuungsangelegenheiten betreffend
  • Vertretung gegenüber Behörden, Banken und sonstigen Institutionen
  • überwachung der gesetzlichen Vorschriften bei bestehenden Betreuungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Betreuungsgerichtes
  • Wie kann eine Betreuung vermieden werden?

Ehe- & Familienrecht

Die Ehe als einzig normale und auf Lebenszeit angelegte allgemein akzeptierte Form war bei uns lange Zeit so gut wie unbestritten. Die Realität zeigt uns jedoch, dass mittlerweile jede 3. Ehe geschieden wird.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, dass eine Scheidung eine vorübergehende, geringfügige Umstellung im Leben eines Kindes sei, zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, dass „sogenannte Scheidungskinder“ oft über Jahrzehnte unter dieser Situation leiden und auch ein gestörtes Verhältnis zu ihren Eltern haben.

Durch Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen können nicht nur Spannungen im Verhältnis zu den Kindern vermieden, sondern auch die meisten sonstigen Probleme der Ehepartner in einer Ehekrise geregelt werden. Dadurch werden die Verfahren beschleunigt und nicht nur Geld gespart, sondern auch insbesondere die psychischen Belastungen so gering wie möglich gehalten.

Schwerpunkte der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung bilden die Vermögensauseinandersetzung, die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat, die Regelung des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts, die Regelung des Kinderunterhalts sowie das Sorge- und Umgangsrecht.

Leistungsspektrum

  • Vertretung bei Ehescheidungen und Folgesachen
  • Überprüfung und Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Ausarbeitung konkreter Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
  • Beratung in Vermögensangelegenheiten
  • Individuelle Gestaltung und Überprüfung von Partnerschaftsverträgen
  • Berechnung Elternunterhalt im Zusammenhang mit Pflegekosten und Heimkosten

Erbrecht

In den nächsten 10 Jahren werden rund 10 Billionen Euro an Vermögenswerten in die Hände der nächsten Generation fliessen. Doch von den Erbschaften profitieren nicht nur die Erben, sondern auch der Fiskus.

Wer Wert darauf legt, dass sein Vermögen nach dem Tod in die richtigen Hände kommt und der Fiskus möglichst wenig kassiert, hat verschiedene Alternativen wie die Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes oder eines Erbvertrages.

Nur mittels Testament können – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – Regelungen getroffen werden, wer später einmal aus dem vorhandenen Vermögen mehr als nur seinen Pflichtteil bekommen soll bzw. wie der Nachlass aufzuteilen und/oder zu verwalten ist.

Der Erblasser kann auch festlegen, ob der Nachlass zunächst nur an den Ehepartner und erst später an die Kinder geht oder ob auch Dritte bedacht werden sollen.

Es mag oft viele Gründe geben, die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu beschenken. Doch Schenken kann auch für den Schenkenden zum Albtraum werden.

Leistungsspektrum

  • Individuelle Gestaltung und Überprüfung von Testamenten
  • Beratung, wie das Finanzamt enterbt werden kann
  • Ausarbeitung von Erbauseinandersetzungsverträgen
  • Vertretung bei Streitigkeiten unter Miterben
  • Haftungsbeschränkungen bei Überschuldung des Nachlasses
  • Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet ist das Arbeitsrecht von der Rechtsprechung geprägt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in vielen Bereichen durch seine Urteile und Beschlüsse in die Gestaltung der Arbeitswelt eingegriffen, angefangen mit der gesetzlich beispielsweise nicht geregelten Abmahnung bis hin zum Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das Arbeitsrecht erfordert daher neben der Beherrschung der Gesetze eine zuverlässige Kenntnis dieser Rechtsprechung.