Aufsätze
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Musik und Internet
rechtliche Beurteilung der Nutzung von Musiktauschbörsen
Die Einigungsgebühr bei einer Kündigung nach § 1a KSchG
Veröffentlicht in: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 2007, 305
GEMA und das neue Hochrechnungsverfahren PRO
Da Komponisten oft nicht selbst in der Lage sind, zu überprüfen und zu überwachen, wann und wer ihre Kompositionen nutzt, z.B. in welchem Kaufhaus ihre Komposition als Hintergrundmusik gespielt wird, welche Radioanstalt ihre Komposition sendet oder welche Band im Rahmen einer Veranstaltung ihre Kompositionen bei einem Live-Auftritt aufführt, übertragen die Komponisten im Regelfall ihre Nutzungsrechte […]
Konflikt zwischen Urheberrecht und Schulgebrauch
Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage für Schüler, Lehrer und Schulen
Artikel
Die Zugewinngemeinschaft
Es gibt drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft.
Mit Eheschließung erhält man automatisch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, es wird ein anderer Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart, was aber nur notariell möglich ist. Ca. 95 % der Verheirateten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was heißt das:
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt, zum Beispiel seines Sparbuches, seines Grundstückes, seines PKW´s u.s.w.. Er kann mit seinem Vermögen auch tun und lassen was er will, z.B. sein Grundstück veräußern, sein Sparbuch auflösen, ohne den anderen Ehegatten fragen oder um Genehmigung bitten zu müssen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Ehegatte sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen veräußern will. Dann ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Interessant wird die Zugewinngemeinschaft dann, wenn diese endet, zum Beispiel durch Tod oder Ehescheidung. übersteigt dann der während der Ehe gemachte Vermögenszugewinn des einen Ehegatten den Vermögenszugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod kann der Überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht von ¼ und zusätzlich seine konkret bezifferte Zugewinnausgleichsforderung geltend machen. Der Gesetzgeber läßt ausnahmsweise zu, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht konkret beziffert werden muss, sondern auch pauschal mit ¼ bewertet wird, so dass neben dem gesetzlichen Erbteil von ¼ ein weiteres ¼ pauschal als Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet worden ist oder nicht. Man spricht deshalb auch vom gesetzlichen Erbrecht von ½.
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung kann derjenige Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen als der andere Ehegatte dazugewonnen hat, vom Mehrwert die Hälfte vom anderen Ehegatten verlangen. Hat zum Beispiel der Ehemann bei Eheschließung 0 € Vermögen und bei Ehescheidung 100.000 €, hat er einen Vermögenszuwachs (Zugewinn) von 100.000 € erwirtschaftet. Hat die Ehefrau ebenfalls mit 0 € Vermögen geheiratet und bei Ehescheidung 30.000 € Vermögen (Zugewinn), beträgt der Differenzbetrag 70.000 € und die Ehefrau kann vom Ehemann den hälftigen Betrag hiervon, folglich 35.000 € verlangen.
Da bei Ende der Zugewinngemeinschaft (insbesondere bei Ehescheidungen) häufig bei der Vermögensauseinandersetzung viel Streit zwischen den Parteien aufkommt, sei darauf hingewiesen, dass man Einzelheiten die Zugewinngemeinschaft betreffend regeln kann, um später kein Streit aufkommen zu lassen. Man spricht dann von einer Modifizierung des Zugewinns. Eine solche Vereinbarung ist nur notariell möglich.
Die Zugewinngemeinschaft ist folglich eine Gütertrennung. Nur bei Ende der Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleich gefordert werden.
Beim Güterstand der Gütertrennung kann bei Beendigung des Güterstandes kein Vermögenszugewinn vom anderen Ehegatten gefordert werden.
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gehört beiden Ehegatten sämtliches Vermögen, unabhängig davon, wer dieses erworben hat und auf wessen Namen es lautet je zur Hälfte und folglich kann auch ein Ehegatte ohne den anderen nicht einfach über das Vermögen verfügen; es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Werner Nied
Ausgleichung lebzeitiger Vorempfänge
Streit unter mehreren Kindern im Falle des Todes der Eltern gibt es häufig dann, wenn die Eltern kein Testament errichtet haben und ein Kind zu Lebzeiten der Eltern schon Zuwendungen, z.B. einen Geldbetrag von 20.000 € oder eine Immobilie, erhalten hat. Der Gesetzgeber geht eigentlich davon aus, dass Eltern ihre Kinder im Falle des Todes gleich behandeln, das Vermögen deshalb gleichmäßig auf alle Kinder verteilt wird. Vorempfänge gelten daher normalerweise als auf den künftigen Erbteil erfolgt und sind bei der späteren Erbfolge anzurechnen. Da jedoch Eltern jederzeit über ihr Vermögen frei verfügen können, folglich die Gleichbehandlung aller Kinder nicht umsetzen müssen, wird die lebzeitige Zuwendung jedoch nur dann später bei der Erbfolge angerechnet, wenn der betreffende Elternteil bei der Zuwendung an ein Kind die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet hat. Ist dies nicht der Fall, ist die lebzeitige Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung nicht anzurechnen. Hat ein Elternteil bei einer lebzeitigen Zuwendung keine ausdrückliche Anrechnung auf die spätere Erbfolge angeordnet und will beim Erbfall dennoch seine Kinder gleich behandeln, kann er dies in einem Testament nachholen oder dem anderen Kind ebenfalls eine lebzeitige Zuwendung zukommen lassen. Da ein Kind im Falle des Todes eines Elternteils nicht wissen kann, ob und ggf. in welcher Höhe seine Geschwister zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, kann ein Kind von seinem Geschwisterteil entsprechende Auskunft verlangen. Wenn bei Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist, erfolgt dies dergestalt, dass dem Nachlass sämtliche Ausgleichungszuwendungen zugerechnet werden, dann die entsprechende Erbquote der Kinder berechnet wird und beim betreffenden Kind der jeweilige Vorempfang auf seinen Erbteil angerechnet wird.
Werner Nied
Erbschein
Ein Erbschein ist eine amtliche Urkunde, in der festgestellt wird, wer Erbe geworden ist. Zuständig ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern der/die Erbe/n müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Nicht in allen Todesfällen ist ein Erbschein notwendig. Wenn kein Grundbesitz vererbt wird und die Erbfolge anderweitig nachgewiesen werden kann, sollte kein Erbschein beantragt werden, da das Nachlassgericht für die Ausstellung des Erbscheins Gebühren verlangt, deren Höhe vom Nachlassvermögen abhängig ist. Befindet sich im Nachlass allerdings Grundbesitz und liegt kein notarielles Testament vor, so ist ein Erbschein zwingend erforderlich. Es genügt dann jedoch einen sog. gegenständlich beschränkten Erbschein zu beantragen, der weniger Gebühren kostet als wenn ein allgemeiner Erbschein beantragt wird. Mittels dieses gegenständlich beschränkten Erbscheins kann dann das Grundbuch dahingehend berichtigt werden, dass der Erbe als Eigentümer eingetragen wird, da im Grundbuch noch der Erblasser als Eigentümer steht. Die Berichtigung des Grundbuchs kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Todesfall kostenlos beantragt werden, danach würden Gebühren für die Grundbuchumschreibung anfallen. Werden im Erbschein mehrere Erben ausgewiesen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Ein einzelner Erbe kann dann nicht über seinen Erbanteil oder einzelne Gegenstände verfügen oder seinen Anteil am geerbten Bankvermögen abheben, sondern hierzu ist immer die gesamte Erbengemeinschaft zuständig. Um dies zu umgehen, könnte im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt werden.
Werner Nied
Elternunterhalt II – Bestattungsvorsorge
Wenn Eltern im Pflegeheim sind und die Pflegeheimkosten durch die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht voll bezahlt werden können, muss der fehlende Differenzbetrag der Pflegeheimkosten vom Sozialhilfeträger, hier in Unterfranken der Bezirk Unterfranken, übernommen werden. Die fehlenden Heimkosten werden jedoch nur dann vom Bezirk übernommen, wenn der betreffende Pflegeheimbewohner kein das den Schonbetrag von 5.000 € übersteigende Vermögen hat. Bei Ehegatten beträgt das gemeinsame Schonvermögen 10.000 €. Erst wenn das den Betrag von 5.000 € (bei Ehegatten 10.000 €) übersteigende Vermögen aufgebraucht ist, muss der Bezirk die fehlenden Heimkosten übernehmen. Allerdings darf der Pflegeheimbewohner zusätzlich zu dem vorgenannten Schonbetrag Geld für die spätere Bestattung (Bestattungsvorsorge) beiseite tun, worauf der Bezirk auch keinen Zugriff hat. Hierauf weist der Bezirk Unterfranken normalerweise nicht hin, sodass dieser Betrag (mindestens i.H.v. 3.500 €) rechtzeitig und nicht zu kurzfristig, bevor man beim Bezirk Unterfranken die Übernahme der fehlenden Heimkosten beantragt, beiseitegelegt werden sollte. Dies kann durch einen Bestattungsvorsorgevertrag oder bei einer Bank durch Anlage eines eigenen Sparbuchs mit dem Vermerk „Bestattungsvorsorge“ gewährleistet werden.
Werner Nied
Download aus dem Internet – was ist erlaubt, was verboten?
Das Internet verändert die Gesellschaft. Es bietet unzählige Möglichkeiten zum Download von Dateien, aber auch Gefahren, weil nicht alles aus dem Internet legal und umsonst downgeloadet werden kann. Welche Filme, Musiktitel oder Fotos legal downgeloadet oder welche ins Internet gestellt, d.h. upgeloadet, werden dürfen, ist nicht einfach zu beantworten. Generell gilt, dass fremde Filme, Musiktitel oder Fotos nicht ins Internet gestellt werden dürfen, auch nicht, wenn diese selbst zuvor legal oder über sogenannte Tauschprogramme (dann illegal) downgeloadet worden sind. Tauschprogramme funktionieren der Gestalt, dass mittels einer bestimmten auf dem PC installierten Software, die auf dem eigenen Computer sich befindenden Lieder oder Filme anderen Nutzern im Internet, die die gleiche Software haben, zum Uploaden angeboten werden. Diese anderen Nutzern stellen wiederum diese Dateien weiteren Nutzern im Internet zur Verfügung. Häufig wird über die Internetplattform „eBay“ oder „Amazon“ ein bestimmter Gegenstand, z.B. ein Handy, privat zum Verkauf angeboten und ein Foto dieses Handytyps, das ein anderer ins Netz gestellt hat, einfach übernommen. Dieses „fremde“ Foto kann nicht einfach für den privaten Verkauf übernommen werden. Fremde Fotos dürfen auch nicht einfach auf der eigenen homepage gestellt werden.
Das Downloaden fremder Fotos, Lieder, oder Filme für reine private Zwecke ist nicht verboten, wenn das Downloaden zum privaten Gebrauch erfolgt und keinerlei Erwerbszwecken dient und die ins Internet gestellte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Wenn die Vorlage, die man selbst aus dem Internet downloaden möchte, offensichtlich rechtswidrig ins Internet gestellt worden ist, darf man diese nicht – auch nicht für private Zwecke – downloaden. Da das Uploaden mittels Tauschbörse ins Internet gestellter Dateien absolut verboten ist, – es liegt eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage vor – ist das Downloaden dieser Datei auch nicht erlaubt.
Oft ist es nicht eindeutig, wann was erlaubt oder offensichtlich rechtswidrig ins Internet gestellt worden ist, sodass es sich empfiehlt, auf „Nummer Sicher“ zu gehen und Filme,Fotos oder Musiktitel von legalen Anbietern gegen Entgelt aus dem Internet downzuloaden. Ein Musiktitel kostet ca. 90 Cent und diese Investition sollte schon möglich sein, anstatt sich der Gefahr des illegalen Downloads mit den damit zusammenhängenden teuren Abmahnkosten von Rechtsanwälten auseinandersetzen zu müssen.
Werner Nied
Erbrecht, Pflichtteil, Schenkung
„Behaupte niemals, einen Menschen zu kennen, solange Du keine Erbschaft mit ihm geteilt hast.“
(Johann Caspar Lavater, 1741-1801).
80 % der Erbstreitigkeiten rühren daher, dass entweder kein Testament errichtet worden ist oder im Testament unklare Formulierungen verwendet worden sind.
Ein Testament ist immer dann erforderlich, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Oft wollen Ehegatten sich gegenseitig absichern und erst nach dem Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder berücksichtigen. Dies kann durch ein sog. Berliner Testament verwirklicht werden oder auch durch eine Vor- und Nacherbschaft. Beim Berliner Testament können die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, was oft zu Spannungen, wenn nicht zum Streit innerhalb der Familie führt. In vielen Fällen ist deshalb der Vor- und Nacherbschaft der Vorzug zu geben. Der überlebende Ehegatte beerbt den anderen Ehegatten als Vorerbe und gibt dann diesen Erbteil nach seinem eigenen Tod an die Nacherben, z.B. die Kinder weiter. über seinen eigenen Erbteil kann er auch noch frei verfügen. Der Vorteil der Vor- und Nacherbschaft gegenüber dem Berliner Testament besteht darin, dass die Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nur dann verlangen können, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen, was selten vorkommt. Andererseits hat der Vorerbe mehr Flexibilität auf noch künftige, und nicht vorgesehene Ereignisse (Tod eines Kindes, Scheidung oder sonstige Probleme) einzugehen. Man kann die Vorerbschaft als befreite oder nicht befreite Vorerbschaft vereinbaren. Die befreite Vorerbschaft gibt dem überlebende Ehegatte mehr Freiheiten als die nichtbefreite Vorerbschaft.
Wenn der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert werden soll, jedoch mit der Erbschaft als solches nichts zu tun haben soll, könnten die Kinder auch als Erben eingesetzt werden und zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Nutzungsvermächtnis erfolgen. Dadurch ist gewährleistet, dass z.B. ein Anwesen oder eine vermietete Eigentumswohnung direkt an die Kinder übergeht, diese die Verwaltung usw. durchführen müssen, die Mieteinnahmen und sonstigen Gebrauchsvorteile beim überlebenden Ehegatten verbleiben.
Kinderlose Ehepaare sollten unbedingt ein Testament errichten und festlegen, wer Erbe nach dem Tod beider sein soll. Wenn dies nicht festgelegt wird, hängt es vom Zufall ab, wer zuerst verstirbt. Verstirbt der Ehegatte zuerst, wird er von seiner Ehefrau beerbt und nach dem Tod der Ehefrau dann deren Verwandtschaft. Stirbt die Ehefrau zuerst, kehrt sich alles spiegelbildlich um und die Verwandtschaft des Ehemannes erbt. Ob dies immer so gewünscht wird, ist sehr zweifelhaft.
Wenn Ehegatten jeweils Kinder aus 1. Ehe haben, ist es dringend erforderlich, ein Testament zu errichten, da andernfalls auch Vermögenswerte in „die andere Verwandtschaft“ übergehen können.
Viele Erbstreitigkeiten entstehen deshalb, weil oft einzelne Gegenstände, z.B. ein Haus, ein Auto, ein Sparbuch im Wege der Erbfolge übertragen werden, ohne zu unterscheiden, ob dies als Vermächtnis oder Teilungsanordnung erfolgen soll. Besteht z.B. der Nachlass aus 50.000 € Bankvermögen und einem Auto im Wert von 10.000 € und sind zwei Kinder vorhanden, wobei ein Kind das Auto erhalten soll, so muss festgelegt werden, ob dieses Kind „wertmäßig“ mehr als den hälftigen Erbteil erhalten soll (dann Vermächtnis) oder sich den Wert auf den insgesamt hälftigen Wert anrechnen lassen muss (dann Teilungsanordnung).
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, sodass ein einzelner Miterbe allein nicht handeln kann. Wenn die einzelnen Miterben räumlich weit auseinander wohnen oder unter sich zerstritten sind, wird die Auseinandersetzung der Erbschaft erschwert. Erbauseinandersetzungen können sich über viele Jahre hinziehen und viele Kosten verursachen. Dies kann durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindert werden.
Wenn Eltern zu Lebzeiten Vermögen an ein oder mehrere Kinder übertragen, z.B. ein Anwesen mit Vereinbarung einer Wart und Pflegeleistung, ist unbedingt Vorsorge zu treffen, ob sich das Kind das übertragene Vermögen erbrechtlich anrechnen lassen muss oder nicht. Soll das Kind im Wege der lebzeitigen Übertragung des Vermögens im Wege der Erbfolge nichts mehr erhalten, so ist ein Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Die lebzeitige Übertragung als Schenkung kann auch Schenkungssteuer auslösen, die der Höhe nach der Erbschaftssteuer entspricht.
Regelungen zur Grabpflege sind dringend erforderlich, weil die Grabpflege immer wieder zu vielen Streitereien und Spannungen zwischen den Angehörigen führt. Soll jemand das Grab pflegen und hierfür einen Betrag von 5.000 € erhalten, macht es einen großen Unterschied, wie das Grab gepflegt wird. Eine bessere Lösung ist hier die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers mit der Aufgabe, einen Dauergrabpflegevertrag mit einer ortsansässigen Gärtnerei abzuschließen.
Dies sind nur einige Beispiele, die deutlich machen, dass die Errichtung eines Testamentes sinnvoll sein kann. Nicht nur kann man sein Vermögen über seinen Tod hinaus weitergeben, sondern durch klare Regelungen in einem Testament kann man dafür sorgen, dass kein Streit unter den Miterben aufkommt. Würde der Verstorbene mitbekommen, wie oft wegen seiner Erbschaft gestritten wird, würde er sich nicht nur „mehrmals im Grab umdrehen“, sondern auch ein Testament mit klaren Regelungen errichten.
Ein Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Bei einem Ehegattentestament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt und der andere Ehegatte mit unterschreibt. Wenn man nicht selbst schreiben möchte oder kann, ist eine Testamentserrichtung nur beim Notar möglich. Wenn das Testament beim Notar errichtet wird, muss es automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt werden, ansonsten kann das Testament auch zu Hause aufbewahrt werden.
Den Pflichtteil kann derjenige verlangen, der pflichtteilsberechtigt ist (Kinder, Ehegatte und – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch noch die Eltern) und nicht im Testament erwähnt oder mit einem Erbteil, der wertmäßig geringer ist als der gesetzliche Erbteil berücksichtigt worden ist. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Haben Ehegatten im Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben, sind beim 1. Todesfall die Kinder automatisch enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen. Soll dies vermieden werden, bietet sich auch hier wieder die Vor- und Nacherbschaft an bzw. die Kinder werden mit einem Erbteil als Miterben berücksichtigt, der etwas höher als der sog. Pflichtteil ist. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, sodass der Pflichtteilsberechtigte z.B. nicht ⅛ des Anwesens erhält, sondern nur wertmäßig ⅛ des Anwesens.
Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällt dann an, wenn der Wert der Schenkung bzw. der Erbschaft die im Gesetz vorgesehenen Freibeträge übersteigt. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €, Ehegatten von 500.000 €, Enkel von 200.000 €, Geschwister, Neffen und Nichten jeweils nur 20.000 €. Oft lohnt es sich, die Erbschaft auf mehrere Schultern zu verteilen, da dann mehrmals die Freibeträge genutzt werden können. Auch beim Berliner Testament kann Vorsicht geboten sein. Wenn der Ehegatte z.B. 300.000 € an seine überlebende Ehefrau vererbt, die 200.000 € Vermögen hat und die Ehefrau danach verstirbt und das Vermögen dann im Wert von 500.000 € auf ein Kind übergeht, hat das Kind aus dem Wert von 100.000 € (500.000 € abzgl. Freibetrag von 400.000 €) Erbschaftssteuer zu bezahlen. Besser wäre es in diesem Fall, wenn das Kind auch seinen Freibetrag nach dem Tod des 1. Elternteils von 400.000 € schon ausgenutzt hätte und als Miterbe eingesetzt worden wäre.
Werner Nied
Elternunterhalt
Wenn pflegebedürftige Eltern in einem Pflegeheim untergebracht sind, können die Pflegeheimkosten oft nicht aufgebracht werden. Kostet ein Pflegeheimplatz z.B. 3.500 €, beteiligt sich die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 mit 770 €. Hat der Pflegebedürftige z.B. eine monatliche Rente von 1.200, €, verbleibt ein monatlich zu zahlender Fehlbetrag von 1.530 €.
Bevor der Sozialhilfeträger die fehlenden Heimkosten übernimmt, ist zu prüfen, ob der Pflegebedürftige noch sonstiges Einkommen oder Vermögen hat, das er für die fehlenden Heimkosten aufbringen muss. Dem Pflegebedürftigen darf lediglich ein Schonbetrag von 5.000 € verbleiben. Alles darüber hinausgehende Vermögen, soweit es kein Schonvermögen ist, muss für die fehlenden Heimkosten aufgebracht werden. Auch ein Sparbuch, welches für die eigenen Bestattungskosten beiseite gelegt worden ist oder der Wert einer Sterbegeldversicherung müssen, soweit der Betrag von 5.000 € übersteigt, für die fehlenden Heimkosten hergegeben werden.
Ist der Pflegebedürftige verheiratet, verdoppelt sich der Schonbetrag auf 10.000 €. Das diesen Betrag übersteigende Vermögen muss das Ehepaar für die fehlenden Heimkosten zunächst aufbringen.
Hat der Pflegebedürftige im eigenen Haus gewohnt und steht dieses aufgrund des Heimumzuges leer, ist das Haus entweder zu vermieten, um den Fehlbetrag auszugleichen oder zu verkaufen. Wohnt im Haus noch der Ehegatte oder ein naher Verwandter, z.B. ein Kind des Pflegebedürftigen, ist das Haus insgesamt Schonvermögen und muss weder vermietet noch veräußert werden. Das Haus bleibt dann unangetastet.
Erst wenn sämtliches Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen bzw. das Vermögen seines Ehegatten bis auf die vorgenannten Schonbeträge aufgebraucht ist, werden die Heimkosten als Sozialhilfe übernommem. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob er das Geld wieder von anderen Personen zurückfordern kann. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Hat der Pflegebedürftige innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen gemacht und kann deshalb jetzt seinen Lebensunterhalt bzw. die Heimkosten nicht mehr bestreiten, können die Schenkungen zurückgefordert werden. Wenn der Pflegebedürftige z.B. sein Haus seinem Sohn geschenkt hat, könnte das Haus „zurückgefordert“ werden. Wenn der Sohn im Haus wohnt, ist es aber Schonvermögen und muss nicht zurückgegeben werden. Ist im Übergabevertrag ein Wohnrecht vereinbart und kann dieses wegen des Heimaufenthalts des Pflegebedürftigen von diesem nicht mehr ausgeübt werden, sollte bereits im Übergabevertrag eine Regelung z.B. dergestalt getroffen werden, dass das Wohnrecht dann, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr die Wohnung bewohnen kann, ersatzlos entfällt und keine Ausgleichszahlung erfolgen muss. Der Sohn könnte dann auch die dem Wohnrecht zu Grunde liegende Wohnung für sich nutzen oder vermieten. Ist allerdings im Übergabevertrag statt einem Wohnrecht ein Nießbrauch vereinbart, könnte der Bezirk das Nießbrauchsrecht an sich überleiten und dann die Wohnung vermieten und die Mieteinnahmen für die fehlenden Heimkosten verwenden. Es empfiehlt sich deshalb in den meisten Fällen statt einem Nießbrauch ein Wohnrecht zu vereinbaren und eine klare Regelung zu treffen, was mit dem Wohnrecht geschieht, wenn dieses wegen des Umzugs des Pflegeberechtigten in ein Pflegeheim auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.
- Hat der Pflegebedürftige Kinder, haften diese dem Pflegebedürftigen zum Elternunterhalt, wozu auch die fehlenden Heimkosten gehören. Jedem Kind verbleibt jedoch ein unantastbares monatliches Einkommen von 1.800 €; für dessen Ehegatten (Schwiegerkind des Pflegebedürftigen) wird ein Freibetrag von 1.440 € anerkannt.
Sind noch eigene Kinder vorhanden (Enkel des Pflegebedürftigen), werden diese auch vorrangig berücksichtigt. Erst wenn das monatliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Freibeträge übersteigt, hat sich das Kind an den Heimkosten zu beteiligen und zwar mit 50 % des die Freibeträge übersteigenden Betrages. Zum besseren Verständnis: dem unterhaltspflichtigen Kind (egal ob Sohn oder Tochter) verbleiben 1.800 €, dem nichtverdienenden Ehegatten (Schwiegerkind) verbleiben 1.440 € und – wenn z.B. 2 Kinder (Enkel) vorhanden sind und diesen z.B. je 400 € zustünden – müßte das unterhaltspflichtige Kind mehr als 4.040 € (1.800 + 1.440 + 400 + 400) netto verdienen, um sich an den fehlenden Heimkosten beteiligen zu müssen.
Man darf auch 5 % vom derzeitigen Bruttoeinkommen für seine eigene Altersvorsorge anlegen. Verdient das Kind z.B. 3.000 € brutto, könnten 150 € zusätzlich für die eigene Altersvorsorge angelegt werden, sodass dann der ihm zustehende Selbstbehalt sich von 1.800 € auf 1.950 € erhöht.
Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus, muss es sich in Höhe der ersparten Miete einen Wohnvorteil anrechnen lassen. Sind monatliche Schulden für das Haus, z.B. für durchgeführte Renovierungen zu zahlen, sind die monatlichen Schuldbelastungen jedoch vorweg wieder vom Wohnvorteil abzuziehen.
Ob das unterhaltspflichtige Kind auch auf seine Ersparnisse und sein Vermögen zurückgreifen muss, um die fehlenden Heimkosten zu begleichen, ist davon abhängig, ob das Vermögen für die eigene Altersvorsorge benötigt wird. Hat z.B. ein 45 Jahre alter unterhaltspflichtiger Sohn derzeit ein Bruttoeinkommen von 3.000 €, bleibt ihm ein Vermögen in der Höhe, das sich daraus ergibt, wenn er bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit diesen Betrag angelegt hätte, verzinst mit 4 %. Auch hier zum besseren Verständnis ein Beispiel: ist der Sohn seit 25 Jahres berufstätig, würden 76.500 € als Vermögen unangetastet bleiben, weil sich dieser Betrag ergibt, wenn man 25 Jahre monatlich 150 € verzinst mit 4 % angelegt hätte.
Da das selbst bewohnte Haus Schonvermögen ist, wäre zu überlegen, ob nicht ein vorhandenes Bankvermögen, das das Schonvermögen übersteigt, zumindest teilweise für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in das eigene Haus investiert werden sollte. Durch die Investitionen würde das Haus darüber hinaus eine Wertsteigerung erhalten und wenn es alters- und behindertengerecht umgebaut wird, könnte später eventuell ein eigener Heimaufenthalt vermieden werden.
Mehrere Kinder des Pflegebedürftigen haften für den Fehlbetrag nicht zu gleichen Teilen, sondern anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Man kann folglich seinen Anteil der fehlenden Pflegeheimkosten nur errechnen, wenn man auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Geschwister kennt! Der Sozialhilfeträger wird sich vermutlich aus Datenschutzgründen weigern, die entsprechenden Daten der Geschwister preiszugeben. Mit diesem Argument kann der Sozialhilfeträger jedoch nicht durchdringen, weil spätestens dann, wenn man sich nicht einigt, der Sozialhilfeträger wie jeder normale Unterhaltsgläubiger auch beim Familiengericht den Elternunterhalt einklagen müsste. Spätestens dann müssten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschwister offen gelegt werden.
Zu überlegen wäre jedoch immer, ob die Geschwister nicht einvernehmlich sich dahingehend einigen, den Fehlbetrag an monatlichen Heimkosten zu übernehmen.
Werner Nied
Pflegkosten und Haftung der Kinder
Der Pflegebedürftige muss zunächst sein gesamtes Einkommen für die Pflegekosten verwenden sowie sein Vermögen, wobei ihm ein Schonbetrag von 5.000 € (bei Ehegatten von 10.000 €) verbleibt. Reicht dies für die Pflegekosten nicht aus, muss der Sozialhilfeträger den fehlenden Differenzbetrag übernehmen. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob er wieder Regress, meist bei den Kindern, nehmen kann. Grundsätzlich kommen hier zwei Regressmöglichkeiten in Betracht:
- Hat der Pflegebedürftige innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt (z.B. auch sein Haus an die eigenen Kinder übertragen), kann ggf. die Schenkung bzw. der Wert der Schenkung zurückgefordert werden.
- Kinder haften den Eltern zum Unterhalt. Beim Einkommen verbleibt jedem Kind ein Freibetrag von 1.800 € (ab 01.01.2015), der um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen erhöht wird. Verdient das Kind z.B. netto 2.400 €, beträgt der Freibetrag 2.100 € (1.800 € + ½ [2.400 – 1.800]). Beim bereinigten Nettoeinkommen sind vorweg auch noch eigene Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche abzuziehen. Das eigene Familienheim, welches zur Sicherung des Wohnbedarfs dient, muss nicht für die Pflegekosten der Eltern verkauft oder belastet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 30.08.2006 entschieden, dass der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen des Elternunterhalts für seine Eltern berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden kann. Im konkreten Fall hatte der Unterhaltsverpflichtete Barvermögen, Lebensversicherungen und Münzen im Gesamtwert von ca. 113.000 €, die aufgrund der vorgenannten 5 %-Regelung ebenfalls nicht für die Pflegekosten der Eltern herangezogen werden dürfen.
Werner Nied
Wann und in welchem Umfang haften Kinder für die Pflegekosten Ihrer Eltern
Wenn Eltern pflegebedürftig werden, reichen die Eigenmittel für die hohen Pflegekosten aus Rente und Pflegeversicherung oft nicht aus. Meist übernimmt der Sozialhilfeträger (bei Heimunterbringung der Bezirk Unterfranken) vorläufig die Kosten und greift auf die Kinder des Pflegebedürftigen zurück. Die Kinder selbst befinden sich oft in einer sog. „Sandwich-Situation“, weil sie gleichzeitig ihren eigenen Kindern zum […]
