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Sachaufwand des Betriebsrates

ArbG Würzburg, Beschl. v. 23.06.1998 – 2 BV 1/97 = AiB 1999, 402

Betriebsverfassungsgesetz

Sachaufwand des Betriebsrates

  • Einem fünfköpfigen Betriebsrat ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Ist im Betrieb kein geeigneter Raum vorhanden, muss der Arbeitgeber einen Raum in Betriebsnähe anmieten oder einen Bürocontainer auf dem Betriebsgelände aufstellen.
  • Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, ein „Schwarzes Brett“ zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen abschließbaren Informationskasten bestehen.
  • ArbG Würzburg, Beschl. v. 23.06.1998 – 2 BV 1/97 = AiB 1999, 402

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