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Autor: Thilo Petry

Umfang des Schulungsanspruchs; Zuständigkeit des Betriebsrats

ArbG Würzburg, Beschl. v. 04.02.1999 – 8 BV 19/98 W. AiB 1999, 352

Betriebsverfassungsgesetz

Umfang des Schulungsanspruchs; Zuständigkeit des Betriebsrats

  • Bei einem aktuellen und absehbaren betrieblichen betriebsratsbezogenen Anlass ist die Teilnahme von mindestens einem Mitglied des Betriebsrats an einem Seminar „Keine Angst vor Computern“ gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
  • Die Teilnahme eines Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglieds an einem Seminar „Wirtschaftliche Information im Betrieb“ ist für seine Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich.
  • Für die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu einem Schulungsseminar ist der örtliche Betriebsrat zuständig.
  • ArbG Würzburg, Beschl. v. 04.02.1999 – 8 BV 19/98 W. AiB 1999, 352

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  • Qualitätsbeauftragter als leitender Angestellter

    ArbG Würzburg, Beschl. v. 09.09.1998 – 10 BV 4/98 W = AiB 2000, 429

    Betriebsverfassungsgesetz

    Qualitätsbeauftragter als leitender Angestellter

    Ein Arbeitnehmer wird nicht aufgrund seiner Ernennung zum Qualitätsbeauftragten gemäß DIN EN ISO 9001 QE 4.1.2.3 automatisch leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

    ArbG Würzburg, Beschl. v. 09.09.1998 – 10 BV 4/98 W = AiB 2000, 429

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  • Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    BAG, Beschl. v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 = NZA 2002, 1299

    Betriebsverfassungsgesetz

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

  • Ob eine Anordnung, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.
  • Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.
  • BAG, Beschl. v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 = NZA 2002, 1299

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  • Tendenzeigenschaft einer Erzieherin

    LAG Nürnberg, Beschl. v. 19.01.2007 – 8 TaBV 30/06 = AiB 2007, 550

    Betriebsverfassungsgesetz

    Tendenzeigenschaft einer Erzieherin

    Tätigkeiten von Erzieherinnen im pädagogischen Bereich einer karitativen Einrichtung dienen nur dann der Tendenzverwirklichung, wenn sie inhaltlich prägend soziale Dienste an körperlich und seelisch leidenden Menschen darstellen.

    LAG Nürnberg, Beschluss vom19.01.2007 – 8 TaBV 30/06 = AiB 2007, 550

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  • Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

    BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 = NZA 2013, 789

    Betriebsverfassungsgesetz

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

  • Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
  • Nach § 9 S. 1 BetrVG richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 51 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 52 Arbeitnehmern nennt das Gesetz dieses Voraussetzung nicht mehr.
  • BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11 = NZA 2013, 789

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  • Gleichbehandlung studentischer Teilzeitkräfte

    ArbG Würzburg, Urteil vom 02.02.1999 – 2 Ca 1363/97 = AiB 1999, 352

    Arbeitsrecht

    Gleichbehandlung studentischer Teilzeitkräfte

  • Die Arbeitskraft einer nicht sozialversicherungspflichtigen Teilzeitkraft ist genau soviel Wert wie die einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitkraft.
  • Bei der Gewährung eines zusätzlich freien Tages gemäß § 3 Ziff 2 MTV-Systemgastronomie spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Die Gewährung eines Arbeitszeitausgleichs erfolgt nicht im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems, bei dem auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abgestellt werden darf.
  • Zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer macht es keinen Unterschied, ob diese sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
  • ArbG Würzburg, Urteil vom 02.02.1999 – 2 Ca 1363/97 = AiB 1999, 352

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  • Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis

    OLG Jena, Urteil v. 07.08.2002 – 2 U 1353/01 = NJW-RR 2003, 267

    Jagdrecht

    Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis

  • Eine Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine bei der zuständigen Jagdbehörde führte nach Thüringischem Jagd-recht nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Das dafür bestehende Schrift-formerfordernis ist jedoch nur gewahrt, wenn die Urkunde die Entgeltlichkeit der Erteilung einschließlich aller Nebenabreden wiedergibt.
  • Rückforderungsansprüche sind nach § 818, 814 BGB ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass beide Parteien das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 2 JagdG Thür (§ 11 Abs. 4 BJagdG) kannten.
  • OLG Jena, Urteil v. 07.08.2002 – 2 U 1353/01 = NJW-RR 2003, 267

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  • Wildtierfütterung

    OLG Jena, Beschl. v. 03.11.2004 – 1 Ss 231/04 = OLG-NL 2005, 190

    Jagdrecht

    Wildtierfütterung

    Zur Abgrenzung von Fütterung, Ablenkfütterung und Kirrung nach der Thüringer Verordnung die Fütterung und Kirrung von Wild. (ThürWFüVO)

    OLG Jena, Beschl. v. 03.11.2004 – 1 Ss 231/04 = OLG-NL 2005, 190

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  • übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit

    VG Ansbach, Beschl. v. 08.09.1999 – AN 8 P 97.02144 = Der Personalrat 2000, 84

    Personalvertretungsrecht

    übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit

  • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BayPVG) darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beamter auf einen Arbeitsplatz versetzt wird, für den keine Planstelle besteht.
  • Wird für einen Beamten nachträglich eine Planstelle für eine Tätigkeit geschaffen, die ihm bereits zuvor übertragen wurde, ist der Personalrat bereits vor der tatsächlichen Übertragung zu beteiligen.
  • VG Ansbach, Beschl. v. 08.09.1999 – AN 8 P 97.02144 = Der Personalrat 2000, 84

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