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Autor: Thilo Petry

Musik und Internet

rechtliche Beurteilung der Nutzung von Musiktauschbörsen

Schnell und kostenlos kann man Musikdateien mittels Musiktauschbörsen aus dem Internet herunterladen. Doch häufig stellt sich hierbei die Frage, ob dies erlaubt ist und mache ich mich sogar strafbar, wenn ich verbotener Weise Musikdateien aus dem Internet herunterlade oder eigene Musikstücke ins Netz stelle?

über sogenannte File-Sharing-Systeme (Musiktauschbörsen), die meist kostenlos aus dem Netz heruntergeladen werden können, ist es möglich, nahezu jedes Musikstück aus dem Internet auf den eigenen PC zu laden. Gleichzeitig wird anderen Musikinteressierten Gelegenheit gegeben, Zugriff auf die auf dem eigenen PC gespeicherten Musikdateien zu nehmen.

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob diese strafbar ist oder nicht, lässt sich nur beantworten, wenn man die Funktionsweise dieser Netzwerke versteht.

Diese funktionieren im Wesentlichen wie folgt:

Bei Musiktauschbörsen treten jeweils zwei Nutzer zum Zwecke des Austauschens von Musikdateien in direkte Verbindung mit der Folge, dass der eine Nutzer, der eine bestimmte Musikdatei sucht, vom jeweils anderen Nutzer Musikdateien, die auf dessen PC gespeichert sind, herunterladen kann. Gleichzeitig werden die auf dem Rechner gespeicherten Musikdateien des Nutzers, der Musikdateien sucht, dem anderen Nutzer zum Herunterladen angeboten. Der Austausch von Musikdateien erfolgt folglich kostenlos. Sucht z.B. ein Nutzer A ein bestimmtes Musikstück, wird über das Musiktauschprogramm bei einem weiteren Nutzer B nach diesem Musikstück auf dessen PC gesucht. Ist das betreffende Musikstück auf dem PC des Nutzers B vorhanden, wird das Musikstück auf den PC des Nutzers A geladen. Wenn nicht, wird die Suchanfrage an weitere Nutzer des Musiktauschprogramms, z.B. an Nutzer C, D, u.s.w. weitergeleitet, bis letztlich die Suchanfrage erfolgreich verläuft und das entsprechende Musikstück auf den PC des Nutzers A heruntergeladen wird (Download).

Die beliebtesten Musiktauschbörsen sind e-Mule, eDonkey, bearshare und LimeWire. Einer Studie des Fraunhofer Institutes nach sollen im Jahre 2001 weltweit ca. 5,16 Milliarden Dateien und im Jahr 2002 5,77 Milliarden Dateien über so genannte File-Share-Programme verbreitet bzw. vermittelt worden sein. Dass dies der Musikindustrie nicht gefällt und versucht wird, dies zu unterbinden, ist nachvollziehbar.

Beim Tauschen von Musikdateien sind rechtlich 2 Vorgänge zu unterscheiden:

  1. wenn das Musikstück auf den eigenen PC heruntergeladen (downgeloaded) wird, spricht man von einer so genannten Vervielfältigung
  2. wenn das Musikstück für andere Musiksuchenden im Internet bereitgehalten wird, so genannter Upload, spricht man vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Bis 31.12.2007 waren Vervielfältigungen, folglich das Downloaden zum privaten Gebrauch nur dann verboten, wenn die Musikdatei, die vervielfältigt werden sollte, eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage war. Das heißt, für private Zwecke war das Downloaden zulässig, es sei denn, die Vorlage, zum Beispiel das Musikstück, das auf dem eigenen PC heruntergeladen werden sollte, war offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden.

Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikdateien, folglich das Uploaden, war generell unzulässig, folglich auch, wenn dies ausschließlich für private Zwecke erfolgte.

Beim Downloaden gab es in der Praxis natürlich dann Probleme, wenn festgestellt werden musste, ob eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet worden ist oder nicht. Dies lässt und ließ sich oft nicht feststellen. Wenn z.B. ein Musikstück, welches in den aktuellen Charts aufgeführt ist, oder ein aktueller Kinofilm bereits kostenlos über eine Tauschbörse vom Internet heruntergeladen werden konnte, wird man wohl davon ausgehen können, dass eine offensichtlich rechtwidrig hergestellte Vorlage verwendet worden ist. Wenn ein „älteres“ Musikstück oder ein „älterer“ Kinofilm kostenlos im Internet angeboten wird, ist die Frage schon schwieriger zu beantworten, ob es sich hierbei um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt oder nicht.

Offensichtlich auf Druck der Musikindustrie hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2008 das Gesetz insoweit geändert, dass auch für private Zwecke das Vervielfältigen dann verboten ist, wenn eine „unrechtmäßig online zum download angebotene Vorlage“ verwendet wird.

Da das Uploaden von Musikdateien bisher schon immer verboten war, wird beim kostenlosen Angebot von Musikdateien im Internet „zwangsläufig“ eine unrechtmäßig online zum download angebotene Vorlage verwendet. Der Tausch von Musikdateien mittels Musiktauschbörsen über das Internet wird ab 01.01.2008 letztlich immer unrechtmäßig sein.

Im Rahmen einer weltweiten Aktion, insbesondere nachdem die us-amerikanischen Tonträgerhersteller bereits seit Sommer 2003 gegen Nutzer von Tauschbörsen vorgehen, „soll durch zeitlich koordiniertes Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in File-Sharing-Systemen auf internationaler Ebene versucht werden, eine größtmögliche Abschreckung zu erzielen“. In Deutschland wurden seit Frühjahr 2004 zahlreiche Verfahren eingeleitet, „die in der öffentlichkeit große Resonanz gefunden haben“, so die Rechtsanwaltskanzlei Rasch in Hamburg, die die führenden deutschen Tonträgerhersteller vertritt. Angeblich sollen über 50.000 Nutzer von Musiktauschbörsen bereits entsprechend erwischt bzw. abgemahnt worden sein. Jüngst war das Problem der Musiktauschbörsen auch Thema in Günther Jauchs Sendung „Stern-TV“, was auch auf die Aktualität des Themas hinweist.

Das Problem für die Musikindustrie ist, dass diese zwar die so genannte IP-Adresse, welche letztlich wie eine Telefonnummer den Inhaber eines PCs identifiziert, ermitteln kann, aber keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Provider hat um zu erfahren, wer Anschlussinhaber des PCs mit der entsprechenden IP-Adresse ist. So wurden von der Musikindustrie zunächst zigtausende Strafanzeigen gegen Unbekannt bei Staatsanwaltschaften wegen einer strafbaren Urheberrechtsverletzung erstattet unter Benennung der jeweiligen IP-Adresse. Im Gegenzug zur Musikindustrie hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, anhand der IP-Adresse vom Provider Auskunft über den jeweiligen Anschlussinhaber zu erhalten. Mittels Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft konnte dann auch die Musikindustrie die Adresse des jeweiligen Anschlussinhabers erhalten. Die Folge ist und war, dass dann der jeweilige Anschlussinhaber von Rechtsanwälten auf Unterlassung aufgefordert wird und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das vorgeschaltete Strafverfahren über die Staatsanwaltschaft dient letztlich in vielen Fällen nur dazu, für zivilrechtliche Ansprüche die Adresse des jeweiligen PC-Anschlussinhabers zu erhalten.

Viele Strafverfahren werden eingestellt, weil entweder kein Tatvorwurf gemacht werden kann, ein Verschulden fehlt oder ein Verschulden geringfügig wäre. Strafrechtlich muss eine bestimmte Person identifiziert werden, die eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Erfahrungsgemäß nutzen jedoch mehrere Personen, z.B. Familienmitglieder einen PC und es lässt sich nicht nachweisen, wer die konkrete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Verfahren werden dann von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Selbst wenn ein konkreter Nachweis seitens der Staatsanwaltschaft geführt werden kann, werden Verfahren häufig dann eingestellt, wenn weniger als 1.000 Musikdateien unzulässig verwendet worden sind. Bei Verwendung von 1.000 bis ca. 3.000 illegaler Musikdateien werden die Verfahren häufig unter einer Auflage, z.B. durch Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Bei illegalem Musiktauschen von über 3.000 Musikdateien kann es zu strafrechtlichen Sanktionen kommen, wenn der konkrete Nutzer ermittelt und ihm auch der konkrete Vorwurf (das heißt, auch Vorsatz) nachgewiesen werden kann.

Das Hauptinteresse der Musikindustrie liegt jedoch nicht in der Durchführung eines Strafverfahrens, sondern in der Erlangung der Nutzerdaten. In vielen Fällen wird dann, wenn die Adresse des PC-Anschlussinhabers über das vorgeschaltete strafrechtliche Verfahren bekannt geworden ist, der jeweilige PC-Anschlussinhaber aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatzansprüche, die häufig pauschaliert werden, zu bezahlen. Die Höhe der jeweils geltend gemachten Schadensersatzansprüche richtet sich nach der Anzahl der unrechtmäßig angebotenen Musikstücke. Die Beträge belaufen sich häufig zwischen 2.000 und 10.000 €, wobei Ausführungen dazu, wie sich die Schadensersatzansprüche zusammensetzen, nicht gemacht werden.

Im Gegensatz zu strafrechtlichen Urheberrechtsverletzungen muss dann, wenn zivilrechtlich Schadensersatz- bzw. Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, nicht konkret nachgewiesen werden, wer die konkrete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Hier ist vielmehr zu prüfen, ob der PC-Anschlussinhaber, von dessen PC die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, Prüfungspflichten verletzt hat. Wann eine solche Verletzung von Prüfungspflichten vorliegt, ist umstritten und muss – wenn es zum Streit kommt – gegebenenfalls von Gerichten entschieden werden. Das LG Mannheim hat z.B. in einem Urteil vom 29.09.2006 festgestellt, wonach der PC-Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung seines volljährigen Sohnes, der mittels Musiktauschbörse illegal Musik in das Internet gestellt hat, nicht haftet. Das LG Hamburg hat jedoch anders entschieden und festgestellt, dass ein PC-Anschlussinhaber, obwohl er selber die Musiktauschbörse nicht nutzte, dann als Störer in Anspruch genommen werden kann. In diesem dem Landgericht Hamburg zugrunde liegenden Fall hatte ein Elternteil seinen jugendlichen Kindern die Internetnutzung ohne weitere Einschränkung gestattet. Das LG Hamburg sah hierin eine Verletzung von Prüfungspflichten, da erforderliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen nicht durchgeführt worden sind. Die Eltern hätten es unterlassen, alles Erdenkliche zu tun, um Urheberrechtsverletzungen der Kinder zu verhindern.

Wenn sich die Rechtsprechung des LG Hamburg durchsetzt, ist letztlich niemandem mehr zu raten, einem Dritten, sei es auch den eigenen Kindern, seinen PC zur Verfügung zu stellen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, sich wegen Urheberrechtsverletzungen schadensersatzpflichtig zu machen. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung des LG Hamburg, die die Prüfungspflichten eines PC-Anschlussinhabers sehr weit sieht, nicht durchsetzt. Ob das Vorbringen des LG Hamburg, wonach der PC-Anschlussinhaber alles Erdenkliche tun muss, um Urheberrechtsverletzungen von seinem PC zu unterbinden, technisch überhaupt umzusetzen ist, sei dahingestellt.

Klar ist jedoch, dass der PC-Anschlussinhaber dann, wenn er – sei es zu Recht oder zu Unrecht – auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen, die von seinem PC aus begangen worden sind, in Anspruch genommen wird, zumindest ab diesem Zeitpunkt erhöhte Vorsicht walten lassen muss, da er dann sicherlich erhöhte Prüfungspflichten hat. Ob die von der Musikindustrie über ihre Anwälte geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen unterschrieben werden sollen oder nicht, lässt sich nur anhand des jeweiligen Einzelfalles entscheiden. Im Zweifel sollte eine solche Erklärung auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen abgegeben werden.
Auf keinen Fall sollte eine solche Erklärung für die in der Vergangenheit liegenden angeblichen Urheberrechtsverletzungen unterschrieben werden.

Auch Schadensersatzansprüche sollten unter keinen Umständen akzeptiert werden. Zwar lässt es der Gesetzgeber im Urheberrecht ausnahmsweise zu, dass nicht ein konkreter Schaden beziffert werden muss, sondern es genügt vielmehr den Betrag als Schaden zu fordern, unabhängig, ob ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht, der dem Wert entspricht, wenn das Rechtsgeschäft legal ausgeführt worden wäre. Es ist folglich zu fragen, wenn z.B. 1000 Dateien illegal online angeboten worden sind, was hierfür bezahlt worden wäre, wenn dies legal erfolgt wäre. Bekanntlich werden für Musikdateien, die legal über das Internet bezogen werden, ca. 1,00 € pro Musikstück bezahlt. Die von den Rechtsanwälten geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind deshalb meist überhöht.

Neben dem eigentlichen Schaden werden die für die Vertretung der Musikindustrie entstandenen Kosten der Rechtsanwälte gefordert. Auch hier gibt es unterschiedliche Ansichten, ob und vor allem in welcher Höhe Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend gemacht werden können und sollten daher ebenfalls nicht einfach anerkannt werden.

Wenn man eine Unterlassungserklärung für künftige Urheberrechtsverletzungen abgibt, so muss natürlich auch gewährleistet sein, dass der PC-Anschlussinhaber die Musiktauschprogramme auf dem PC löscht und darauf achtet, dass diese Programme auch künftig nicht (auch nicht von seinen Kindern) auf den PC wieder aufgespielt werden.

Werner Nied

Die Einigungsgebühr bei einer Kündigung nach § 1a KSchG

I. Einleitung

Nach Nr. 1003, 1000 I S. 1 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG entsteht die Einigungsgebühr „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht“. Anders als die Vorgängervorschrift des § 23 I BRAGO kommt es für den Anfall der Einigungsgebühr nach dem RVG nicht mehr darauf an, ob der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis „im Wege des gegenseitigen Nachgebens“ beseitigt wird. Maßgeblich ist das Ergebnis, nämlich die Beseitigung der Ungewissheit. Durch diese änderung wollte der Gesetzgeber die Streit vermeidende oder beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter fördern und damit gerichtsentlastend wirken.1

Es stellt sich somit die Frage, ob der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vertrages mitwirkt, wenn er dem Rat suchenden Mandanten empfiehlt, keine Kündigungsschutzklage gegen die nach § 1 a KSchG ausgesprochene Kündigung zu erheben.

II. Rechtsdogmatische Einordnung des § 1a KSchG

Die rechtsdogmatische Einordnung des § 1a KSchG ist nach wie vor umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, die Annahme des Abfindungsangebots sei ein Realakt.2 Der Anspruch entstehe nicht durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern durch die mit der Kündigung verbundene Erklärung des Arbeitgebers und dem anschließenden prozessualen Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich dem Verstreichenlassen der Klagefrist. Diesem Verstreichenlassen der Klagefrist wollen die Autoren nicht den Wert einer Willenserklärung beimessen.

Andere Autoren sind vorsichtiger und formulieren, dass man dem Verstreichenlassen der 3-Wochen-Klagefrist durch den Arbeitnehmer rechtsgeschäftlichen Charakter zumessen könne.3 Deutlicher wird dagegen Preis4, der zum Ergebnis kommt, dass § 1 a KSchG nichts anderes regelt, was sich nicht auf rechtsgeschäftlicher Ebene ohnehin ergäbe. § 1 a KSchG gibt dem Arbeitnehmer einen rechtsgeschäftlich begründeten Anspruch auf Zahlung der angebotenen Abfindung.5 Dem setzt Schmitt-Rolfes entgegen, es könne sich bei dem Hinweis des Arbeitgebers schon typologisch um kein Vertragsangebot handeln, da der Hinweis dem Arbeitnehmer die Möglichkeit offen lassen soll, fristgemäß Kündigungsschutzklage zu erheben.6

1) Die Willenserklärungen

§ 1 a KSchG enthält zwei Willenserklärungen, nämlich zum einen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum anderen das Abfindungsangebot.7 Eine vergleichbare Konstellation enthält beispielsweise § 2 KSchG, denn auch bei der änderungskündigung liegen zwei Willenserklärungen vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und das Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen. Die änderungskündigung ist also ein zweiaktiges Rechtsgeschäft.8 Das ändert nichts daran, dass es sich um einen einheitlichen Tatbestand handelt.9 Nicht anders verhält es sich mit der Abfindungskündigung nach § 1a KSchG. Auch hier liegen zwei Willenserklärungen vor, die ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. Das übersieht Schmitt-Rolfes, wenn er von einer „Aufspaltung“ in zwei Willenserklärungen spricht.

Beiden Vorschriften ist gemein, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung beendet werden soll. Unterschiedlich geregelt ist, mit welchem Verhalten der Arbeitnehmer welche Rechtsfolge auslöst.

2) Die Annahme des Abfindungsangebots

Mit der Regelung des § 1 a KSchG hat der Gesetzgeber zum einen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Rechtsfolgen von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen reagiert,10 wie er auch zugleich einen neuen gesetzlichen Kündigungstypus schaffen wollte, den man durchaus als Abfindungsanspruch mit Wahlrecht bezeichnen kann.11 Letztlich hat der Gesetzgeber mit § 1a KSchG nur das nachvollzogen, was im Ergebnis gängige Praxis ist, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Dies zeigt das Beispiel bei Preis, der den Fall diskutiert, dass der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht und im Kündigungsschreiben – ohne Hinweis auf § 1 a KSchG – eine Abfindungssumme anbietet.12 Gäbe es § 1 a KSchG nicht, bestünde erst recht kein Zweifel, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung mit einem Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben die Abfindung tatsächlich beanspruchen kann, wenn er keine Klage gegen die Kündigung erhebt.13 Weiterhin ist unstreitig, dass auch nach Inkrafttreten der Regelung im § 1 a KSchG der Arbeitgeber nicht daran gehindert ist, abweichend von § 1 a KSchG eine höhere oder geringere Abfindung als ein halbes Bruttomonatsgehalt anzubieten.

Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer auch durch Schweigen annehmen, § 151 I BGB. Dem steht jedenfalls die fehlende Schriftform gem. § 623 BGB nicht entgegen.14 Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer schriftlichen Kündigung, die Abwicklungsmodalitäten sind nicht zwingend schriftformbedürftig.15

Noch deutlicher wird die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer auf das Abfindungsangebot reagiert und gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich das Abfindungsangebot annimmt.

Somit steht dem Arbeitnehmer, wenn er eine Abfindungskündigung mit Wahlrecht erhalten hat und die Klagefrist verstreichen lässt, der Abfindungsanspruch als vertraglicher Anspruch zu.

III. Entstehen der Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Vertrag zustande kommt, der zur Beseitigung des zwischen den Parteien bestehenden Streits oder einer Ungewissheit in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis nicht nur gewollt, sondern auch geeignet ist.16 Gebührenrechtlich ist eine Vereinbarung der Parteien dann als Einigung anzusehen, wenn damit der Streit oder die Ungewissheit wirklich beseitigt wird, weil es dieser Erfolg ist, dessen Herbeiführung das Gesetz mit der Einigungsgebühr belohnen will.17 Die Erklärung darf sich nicht in einem Anerkenntnis oder einem Verzicht erschöpfen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf die Weiterverfolgung einen Anspruch auf die Gebühr auslösen kann.18 Keine Einigungsgebühr soll anfallen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan einigen, da hierbei lediglich der Beratungs- und Verhandlungsanspruch des Betriebsrates erfüllt wird.19

1) Die Abfindungskündigung als Vertrag

Folgt man der u.a. von Preis vertretenen Auffassung, dass dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist der Abfindungsanspruch als vertraglicher Anspruch zusteht, ist die Einigungsgebühr angefallen, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten abrät, innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist doch eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

2) Das Verstreichenlassen der Klagefrist als Realakt

Lehnt man mit Schmitt-Rolfes die Vertragstheorie ab, wäre die Einigungsgebühr möglicherweise nicht angefallen, da zwischen den Parteien kein Vertrag zur Beendigung eines Streits oder einer Ungewissheit abgeschlossen worden ist.

Dieses Ergebnis erscheint unbefriedigend, da gerade Sinn und Zweck der Regelung von § 1 a KSchG, Prozesse zu vermeiden und außergerichtliche Einigungen zu fördern, beeinträchtigt werden würde. Dementsprechend hat auch die Rechtssprechung an das Entstehen der Einigungsgebühr keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Nimmt der Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage die Kündigung schriftlich und unwiderruflich zurück, ist die Einigungsgebühr angefallen, wenn der Arbeitnehmer seinerseits die Kündigungsschutzklage zurücknimmt.20 Die unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gefundene Regelung zwischen den Prozessparteien des Ausgangsverfahrens beseitige den Streit und deren Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beendigung eines Streits der Parteien honorieren.21

Nichts anderes kann aber auch für den Fall gelten, dass der Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer rät, keine Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch in diesem Fall beseitigt das Verstreichenlassen der Klagefrist den Streit und die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Es kommt zwischen den Parteien zu einer Einigung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung, der Arbeitgeber bietet zur Vermeidung eines im Ausgang ungewissen Prozesses eine Zahlung an. Spätestens mit dem Ablauf der Klagefrist haben beide Seiten Gewissheit, ob das Arbeitsverhältnis endet oder nicht.

Letztlich müssen auch die Anhänger der Realakttheorie bzw. der Theorie des gesetzlichen Abfindungsanspruchs einräumen, dass der „Hinweis durchaus eine rechtsgeschäftliche Komponente“ enthalte.22 Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG kann nur dann entstehen, wenn sich der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung entschließt, ein Abfindungsangebot in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts anzubieten. Es liegt also immer eine Willenserklärung des Arbeitgebers dem „Hinweis“ zugrunde. Diese Willenserklärung ist es, die der Arbeitnehmer annimmt, wenn er keine Klage erhebt.

Diese rechtsgeschäftliche Komponente ist es, die dann aber auch die Einigungsgebühr anfallen lässt.

IV. Fazit

Rät der Rechtsanwalt nach Zugang einer Kündigung gemäß § 1 a KSchG dem Arbeitnehmer davon ab, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, entsteht mit Ablauf der Klagefrist ein vertraglicher Anspruch, der die Einigungsgebühr nach VV 1000 auslöst, da das Verstreichenlassen der Klagefrist die Ungewissheit beseitigt, ob das Arbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Zeitpunkt endet. Im Zweifel kann es aber auch nicht schaden, das Abfindungsangebot vor Ablauf der Klagefrist ausdrücklich anzunehmen.

Matthias Heese

Veröffentlicht in: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 2007, 305

  • 1 vergleiche BT-DruckS 15/1971, Seite 204
  • 2 vergleiche HaKo – Fiebig zu § 1 a KSchG, Rand-Nr. 13; Grobys, DB 2003, S. 2174
  • 3 so Löwisch, NZA 2003, 689, 694; ErfK/Ascheid zu § 1 a KSchG, Rand-Nr. 4
  • 4 DB 2004, 70, 72
  • 5 im Ergebnis so wohl auch Däubler, NZA 2004, 177, (179); Bauer/Krieger, NZA 2004, 77
  • 6 Schmitt-Rolfes, NZA 2005, Beilage 1/2005, 3, (7) .
  • 7 a. A. Schmitt-Rolfes, a.a.O.
  • 8 HaKo-Pfeiffer zu § 2 KSchG, Rand-Nr. 5; KR-Rost zu § 2 KSchG, Rand-Nr. 12
  • 9 KR-Rost zu § 2 KschG, Rand-Nr. 12
  • 10 vergleiche BSG, NZA 2004, 661
  • 11 so zutreffend Schmitt-Rolfes a. a. O.
  • 12 Preis, a. a. O., S. 71; Willemsen/Annuß NJW 2004, 177 (183) sprechen hier von einer „gewöhnlichen“ Abfindungsvereinbarung
  • 13 A.A. offenbar Willemsen/Annuß a.a.O. S. 183, die den Verzicht auf die Annahmerklärung nach § 151 BGB nicht gelten lassen wollen
  • 14 A.A. Schmidt-Rolfes a.a.O.
  • 15 ErfK/Müller-Glöde zu § 623 BGB, Rand-Nr. 14
  • 16 Gerold/Schmidt-von Eicken zu VV 1000, Rand-Nr.17
  • 17 Gerold/Schmidt-von Eicken a. a. O.
  • 18 vergleiche BT-DruckS 15/1971, Seite 204
  • 19 So ArbG Berlin, NZA-RR 2006, 543 unter Berufung auf BAG NZA 1998, 900
  • 20 BAG vom 29.03.2006 = FA 2006, 212
  • 21 AG Koblenz NZA-RR 2006, 545
  • 22 So Schmitt-Rolfes, a. a. O., S. 7; Willemsen/Annuß a.a.O., S. 182

GEMA und das neue Hochrechnungsverfahren PRO

Da Komponisten oft nicht selbst in der Lage sind, zu überprüfen und zu überwachen, wann und wer ihre Kompositionen nutzt, z.B. in welchem Kaufhaus ihre Komposition als Hintergrundmusik gespielt wird, welche Radioanstalt ihre Komposition sendet oder welche Band im Rahmen einer Veranstaltung ihre Kompositionen bei einem Live-Auftritt aufführt, übertragen die Komponisten im Regelfall ihre Nutzungsrechte an den Kompositionen der GEMA zur Wahrnehmung.

Die Nutzer der Komposition, also die Kaufhäuser, Radioanstalten bzw. Veranstalter von Live- Aufführungen haben für die Nutzung an die GEMA ein Entgelt zu zahlen, welches die GEMA – nach Abzug für Verwaltungskosten sowie soziale und kulturelle Zwecke – wieder an ihre Mitglieder, folglich an die berechtigten Komponisten und Musikverlage nach Maßgaben des bestehenden Verteilungsplanes verteilt.

Gem. Abschnitt V Ziffer 1 der Aufführungsbestimmungen hat die GEMA „alljährlich für jedes Werk … anhand der bei ihr eingegangenen verwertbaren Programme und Angaben über abgehaltene Aufführungen“ die Zahl der Aufführungen festzustellen.

Im Bereich der U-Musik sieht die Praxis folgendermaßen aus:

Konzertveranstalter engagieren eine Band oder Blaskapelle, die sowohl eigene als auch fremde Musikstücke aufführen. Die Konzertveranstalter haben vor der Veranstaltung die Einwilligung bei der GEMA einzuholen. Die GEMA kassiert vom Veranstalter das aufgrund des entsprechenden Tarifes geltende Entgelt für die Aufführung der Musikwerke. Wenn die Veranstalter die Einwilligung zur Aufführung der Musikwerke nicht vor der Veranstaltung einholen, ist die GEMA berechtigt, sogar das doppelte Tarifentgelt zu verlangen.

Das von der GEMA eingenommene Entgelt soll natürlich möglichst gerecht an die Berechtigten, nämlich die Komponisten der aufgeführten Musikwerke bzw. an die Musikverlage verteilt werden. Deshalb sind die Veranstalter nach der Konzertveranstaltung verpflichtet, der GEMA eine Aufstellung (sog. Musikfolgebögen) über die bei der Veranstaltung aufgeführten Musikwerke mit Angabe des Komponisten zuzusenden. Anhand der eingegangenen Musikfolgebögen erlangt die GEMA Kenntnis darüber, welche Musikwerke wie oft aufgeführt worden sind, was bei der Verteilung der Einnahmen an die Berechtigten maßgebend ist. Je häufiger eine Komposition aufgeführt worden ist, desto mehr soll der Komponist auch von den Einnahmen erhalten.

In den letzten 4 Jahren gingen bei der GEMA durchschnittlich 100 000 Musikfolgebögen ein. Anhand der von den Veranstaltern gezahlten Einnahmen stellte die GEMA jedoch fest, daß ca. 7 mal soviel Veranstaltungen stattgefunden haben, als Musikfolgebögen eingereicht worden sind. D. h., ca. 6/7 der Einnahmen aus den Aufführungen waren nicht durch Musikfolgebögen belegt.

Um auch diese Einnahmen zu verteilen, hat die GEMA die durch Musikfolgebögen nachgewiesenen Aufführungen mit 7 multipliziert, folglich die nachgewiesenen Kompositionen als repräsentative Stichproben für die Gesamtheit aller Aufführungen behandelt.

Der Nachteil dieses Systems lag darin, daß Mitglieder, deren Werke überwiegend durch Musikfolgebögen belegt waren, gegenüber den Mitgliedern, deren Werke nur vereinzelt durch Musikfolgebögen belegt waren, benachteiligt wurden. So wurden etwa Mitglieder bevorteilt, die stets ihre eigenen Werke aufführten und aus Eigeninteresse stets sämtliche Programme dieser Aufführung einreichten, deren Werke aber von Dritten nicht gespielt wurden.

Seit dem 01.01.1998 wendet die GEMA das nicht von ihren Mitgliedern beschlossene sog. PRO-Verfahren an. Ziel des sog. PRO-Verfahrens ist die Erfassung der Anzahl der nicht durch Musikfolgebögen belegten Musikwerke statistisch zu ermitteln. Grundidee dieses Verfahrens ist, daß Werke, die zeitlich und örtlich häufiger aufgeführt werden, insgesamt auch häufiger aufgeführt worden sind. Deshalb berücksichtigt das PRO-Verfahren zur Ermittlung der unbekannten Aufführungszahlen neben der Anzahl der in Programmen belegten Aufführungszahlen auch die Zahl der Monate und der Bezirksdirektionen der GEMA, in welchen das Musikwerk aufgeführt worden ist.

D. h., ein Musikstück, das mehrmals im Jahr in verschiedenen Bezirksdirektionsbereichen der GEMA aufgeführt worden ist, erhält mehr von den 6/7 der Einnahmen, die nicht durch Musikfolgebögen belegt worden sind als ein Musikwerk, das zwar mehrmals im Jahr, aber nur in wenigen oder gar nur in einem Bereich einer Bezirksdirektion aufgeführt worden ist.

Da durch das neue PRO-Verfahren nicht mehr an Geld zu verteilen ist, sondern nur eine Umverteilung der Einnahmen unter den Berechtigten stattfindet, gibt es natürlich auch Gewinner und Verlierer dieser neuen Abrechnungsregelung.

Ich möchte hier keine Stellungnahme abgeben, wer Gewinner bzw. Verlierer des neuen Abrechnungsverfahrens ist, obwohl leicht ersichtlich ist, daß im Vergleich zum bisherigen Verfahren die zigtausend „kleinen“ und „unbekannten“ evtl. nur im Bereich einer Bezirksdirektion auftretenden Bands sind, die ihre eigenen Kompositionen aufführen, zu den Verlierern gehören werden.

Nicht näher darauf eingehen möchte ich auch, daß an sich eine so weitreichende, für bestimmte Komponisten sehr einschneidende Neuregelung durch die Mitgliederversammlung der GEMA hätte beschlossen werden müssen, auch wenn das Landgericht Berlin in einem Beschluß vom 24.02.2000 mitteilt, daß das neue Hochrechnungsverfahren nicht durch die Mitgliederversammlung hätte beschlossen werden müssen.

Meiner Ansicht nach ist der Ansatz der GEMA, wie die nicht durch Musikfolgebögen belegten 6/7 der Einnahmen aus den Aufführungsrechten gerecht verteilt werden, falsch.

Zwar läßt sich in der Praxis leider nicht vermeiden, daß nicht alle Veranstalter nach einer Veranstaltung Musikfolgebögen über die aufgeführten einzelnen Kompositionen an die GEMA schikken. Dies geschieht jedoch nicht bewußt, sondern einfach aus Unwissenheit, wie ich selbst immer wieder feststellen muß.

Statt 6/7 der nicht durch Musikfolgebögen belegten Einnahmen willkürlich und rein statistisch danach aufzuteilen, wie oft eine Komposition monatlich und in wieviel Bezirksdirektionen der GEMA aufgeführt worden ist, wäre es besser, die Veranstalter zu bewegen, die Musikfolgebögen einzureichen. Die Verteilung der Einnahmen durch die GEMA nach dem PRO-Verfahren bleibt statistisch. Statistikergebnisse sind abhängig von den Parametern, die der Statistik zugrunde liegen. Statistiken arbeiten mit Wahrscheinlichkeiten und Hypothesen.

Statt zu behaupten, die Anzahl der Monate und der Bezirksdirektionen, in welchen das Musikwerk aufgeführt worden ist, sagt etwas über die Ermittlung der nicht durch Musikfolgebögen belegten Aufführungen aus, könnte auch umgekehrt behauptet werden, der überwiegende Anteil der nicht belegten Aufführungen wird durch die vielen Rock- Pop- und Jazzgruppen bestimmt, die häufig ihre eigenen Kompositionen aufführen aber aus Unwissenheit keine Musikfolgebögen bei der GEMA einreichen.

Das Gesetz verpflichtet die Veranstalter der Verwertungsgesellschaft, folglich auch der GEMA, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die benutzten Werke zu übersenden. Diese Pflicht soll der GEMA eine gerechte Verteilung der dadurch erzielten Einnahmen unter den Berechtigten ermöglichen, wie selbst der Gesetzgeber beim Erlaß dieses Gesetzes in seiner amtlichen Begründung schreibt.

Wenn der Gesetzgeber den Veranstaltern die Pflicht auferlegt, Musikfolgebögen über die aufgeführten Musikwerke den Verwertungsgesellschaften vorzulegen, diese Pflicht der Veranstalter durch die GEMA jedoch nicht eingefordert wird, ist unerklärlich. Die GEMA argumentiert zwar, daß der Verwaltungsaufwand zu groß wäre, wenn sie den Veranstaltern „hinterher laufen“ müßte, bis sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Dies ginge wieder zu Lasten der Mitglieder der GEMA, die den erhöhten Verwaltungsaufwand letztlich zu tragen hätten.

Einerseits dürfte sich ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch den Einsatz moderner Bürotechnik minimieren lassen. Andererseits ist zu fragen, warum die Mitglieder der GEMA den erhöhten Verwaltungsaufwand tragen sollen und nicht die Veranstalter, die letztlich ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Wenn Veranstalter die Einwilligungen zu den jeweiligen Veranstaltungen nicht bei der GEMA einholen und die GEMA später erfährt, daß Veranstaltungen stattgefunden haben, erhebt die GEMA den doppelten des geltenden Tarifbeitrages mit der Begründung, daß sie einen erhöhten Verwaltungsaufwand habe. Diese Handhabung wurde auch von den Gerichten akzeptiert.

Warum diese Handhabung nicht auch dann gelten soll, wenn die Veranstalter ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Musikfolgebögen nicht nachkommen, ist nicht nachvollziehbar.

Jeder Veranstalter, der einmal den doppelten statt einfachen Tarif an die GEMA bezahlt hat, wird beim nächsten mal seiner Verpflichtung nachkommen. Die GEMA könnte jedesmal, wenn sie einem Veranstalter die Einwilligung zu den geplanten Musikaufführungen erteilt, einen Musikfolgebogen und ein Begleitschreiben beifügen, in welchem genau aufgeführt ist, daß der Veranstalter laut Gesetz verpflichtet ist, die Musikfolgebögen ausgefüllt an die GEMA zuzusenden und � falls er dieser Verpflichtung nicht nachkommt – dies mit Kosten für ihn verbunden ist.

Die meisten Veranstalter wissen einfach nicht, daß sie nach einer Veranstaltung an die GEMA einen Musikfolgebogen zusenden müssen, in welchem die bei der Veranstaltung aufgeführten Positionen im Einzelnen aufgeführt sind.

Würde die GEMA ihren gesetzlichen Anspruch gegen die Veranstalter besser durchsetzen und hierbei bei den Veranstaltern für mehr Aufklärung sorgen, würden künftig bei der GEMA wahrscheinlich 6/7 der gezahlten Veranstaltungen auch durch entsprechende Musikfolgebögen belegt sein. Entsprechend der Anzahl der erfolgten Aufführungen der Musikwerke würden die Berechtigten dann an der Verteilung der dadurch erfolgten Einnahmen partizipieren. Es würde eine gerechte Verteilung unter den Berechtigten erfolgen, was auch der Gesetzgeber fordert. Der Anteil der nicht durch Musikfolgebögen belegten Veranstaltungen wäre gering und könnte – wie bisher – im Verhältnis der belegten Aufführungen verteilt werden. Dies wäre allemal ein gerechteres Verfahren als das neue PRO-Verfahren, welches nur auf Wahrscheinlichkeiten und Hypothesen beruht.

Werner Nied

Konflikt zwischen Urheberrecht und Schulgebrauch

Hinweise und Erläuterungen zur Rechtslage für Schüler, Lehrer und Schulen

Ein zeitgemäßer Schulunterricht kann nicht mehr allein mit den traditionellen Unterrichtsmaterialien, wie etwa Schulbüchern, den Schülern nähergebracht werden, sondern er ist auf moderne Kommunikationsmöglichkeiten und Technologien angewiesen. Nur durch den Einsatz von Faxgeräten, Kassettenrecordern, CD-Playern und Computern mit serienmäßig eingebauten CD-Brennern sind den Schülern Unterrichtsinhalte zu vermitteln, die dem 21. Jahrhundert angemessen sind.

Schulveranstaltungen, wie Schulfeste, Abschlußbälle, Tanzvorführungen und Schulkonzerte ohne die Verwendung von Musik, sei es live (Auftritt einer Band) oder durch Wiedergabe (Auflegen von CDs oder Musikkassetten), sind im Schulalltag nicht vorstellbar.

Urheber, insbesondere die Komponisten bei Werken der Musik und Autoren bei Werken der Literatur sowie die Leistungsschutzberechtigten, insbesondere die Plattenfirmen und die ausübenden Künstler wollen über die Nutzung ihrer Werke selbst entscheiden und natürlich für jede Nutzung eine Vergütung erhalten.

Schulen dagegen, als soziale Bildungsstätten und mit knappen öffentlichen Haushaltsmitteln ausgestattet, wollen soweit wie möglich Unterrichtsmaterialien umsonst verwenden, kopieren, aufführen oder vorführen und nicht jedesmal die Berechtigten um Erlaubnis fragen müssen.

Die Unsicherheiten der beteiligten Schulen, insbesondere auch die bei vielen Lehrern, wann Schulveranstaltungen aufgeführt und Unterrichtsmaterialien, insbesondere Noten und Bücher kopiert werden dürfen, könnten dann beseitigt werden, wenn ihnen die Rechtslage bekannt wäre.

Diese soll anhand von Werken der Musik bei Schulveranstaltungen hier näher dargestellt werden.

Zu klären ist, wann bei Schulfesten, Abschlußbällen, Schulkonzerten und bei sogenannten Vorspielabenden die jeweiligen Berechtigten der musikalischen Werke, folglich insbesondere die Urheber (Komponisten) und ausübenden Künstler (Musikinterpreten, Schallplattenfirmen) vor der Veranstaltung um Erlaubnis gefragt werden müssen und ob für die Nutzung der jeweiligen Musikwerke ein Entgelt zu bezahlen ist.

Bei jedem Live-Auftritt, bei jeder im Radio oder im Fernsehen ausgestrahlten Musik, bei jeder hergestellten CD oder Musikkassette, bei Hintergrundmusik in Einkaufshäusern oder Wartezimmern werden Werke der Musik verwendet, die die Urheber, nämlich die Komponisten „erfunden“ haben. Man spricht hier auch von geistigen Erfindungen im Gegensatz zu technischen Erfindungen. Letztere können als Patent angemeldet werden und jedem ist klar, daß über die Patente nur mit Zustimmung des Patentinhabers verfügt werden darf. Nichts anderes gilt letztlich auch bei den Urhebern.

Der Schutz der geistigen Erfindung des Urhebers, folglich auch des Komponisten kann nicht wie ein Patent durch Anmeldung geschützt werden. Schutz kann ein Urheber nur dadurch erreichen, indem er nachweist, seine „geistige Erfindung“ zeitlich vor dem gemacht zu haben, der sich auf diese geistige Erfindung als Urheber beruft.

Spielt eine Musikband bei einem Schulfest live und führt hier fremde Kompositionen auf oder werden CDs als Pausenfüller oder Hintergrundmusik aufgelegt, so ist dies grundsätzlich nur zulässig, wenn die jeweiligen Berechtigten ihre Zustimmung hierzu erklärt haben.

Wie das materielle Eigentum unterliegt auch das geistige Eigentum bestimmten Schranken, um dem Sozialstaatsgedanken gerecht zu werden. Der Eigentümer hat auch Rücksicht auf die Allgemeinheit und deren Interessen zu nehmen.

Der Gesetzgeber hat die Rechte der Urheber zugunsten des Schulgebrauchs teilweise eingeschränkt und zwar in der Weise, daß, je stärker die Interessen der Schulen sind, desto mehr die Rechte der Urheber eingeschränkt werden.

Zum Teil erlaubt das Gesetz bestimmte Nutzungen, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen; im Gegenzug muß aber ein Entgelt für diese Nutzung bezahlt werden. Ganz ausnahmsweise braucht nicht einmal ein Entgelt bezahlt zu werden.

Es wird danach unterschieden, ob es sich bei Schulfesten oder -konzerten, wenn Schallplatten oder Musikkassetten aufgelegt werden oder eine Musikband live auftritt, um eine öffentliche Veranstaltung handelt oder um eine private. Handelt es sich um eine öffentliche Schulveranstaltung, so kann die Veranstaltung erlaubnisfrei, aber vergütungspflichtig sein. Sie kann auch erlaubnis- und vergütungsfrei sein. Liegt eine reine private Schulveranstaltung vor, werden die Rechte des Urhebers nicht tangiert, es muß folglich keine Zustimmung eingeholt und keinerlei Entgelt bezahlt werden.

Eine Veranstaltung ist privat, wenn sie sich an einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis richtet und diese Personen durch gegenseitige Beziehung untereinander oder durch Beziehung zum Veranstalter untereinander verbunden sind.

Findet eine Veranstaltung innerhalb der Schulklasse statt, richtet sich die Veranstaltung an Schüler und Lehrer, sodaß eine nicht öffentliche, sondern eine private Veranstaltung vorliegt. Rechte des Urhebers, folglich des Komponisten werden nicht tangiert, sodaß solche Veranstaltungen jederzeit zulässig sind.

Wird auf die Veranstaltung jedoch in Annoncen, Schülerzeitungen oder sonst aufmerksam gemacht und sollen z.B. auch Verwandte, Freunde oder Nachbarn eingeladen werden, liegt keine private, sondern eine öffentliche Veranstaltung vor, weil sich die Veranstaltung dann nicht mehr an einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis richtet. Die Nutzung von Musikwerken auf der Veranstaltung müßte daher vorher durch den Berechtigten genehmigt werden.

Die Genehmigungspflicht einer öffentlichen Veranstaltung entfällt jedoch dann, wenn

  • diese keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient,
  • die Teilnehmer ohne Entgelt (kein Eintritt, keine Verzehrbons, kein Garderobenentgelt usw.) zugelassen werden und
  • bei einer Live-Aufführung die Musiker keinerlei Vergütung erhalten.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Veranstaltung zwar erlaubnisfrei, es muß also die Genehmigung zur Nutzung der Musikwerke nicht vorweg eingeholt werden. An den Berechtigten ist jedoch eine Vergütung für die Nutzung seiner Musikwerke zu bezahlen.

Die Vergütung entfällt bei einer öffentlichen Schulveranstaltung neben der Genehmigungsfreiheit nur dann, wenn neben den vorgenannten drei Voraussetzungen zusätzlich die Schulveranstaltung nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

Welche Schulveranstaltungen einer erzieherischen Zweckbestimmung dienen, ist zum Teil schwer zu beantworten. Die Voraussetzungen dürften nur vorliegen, wenn die gesamte Veranstaltung unmittelbar dem erzieherischen Zweck der betreffenden Schule dient und sie von der Schule oder den Schülern selbst im Rahmen der schulischen Aufgaben durchgeführt wird und im Ablauf des Schuljahres üblich ist. Schulfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen in Schulen usw. fallen nicht hierunter, da sie nicht – jedenfalls nicht primär – erzieherischen Zwecken, sondern der Unterhaltung bzw. der Selbstdarstellung der Schule dienen.

Wenn eine erlaubnispflichtige Veranstaltung vorliegt, müssen die Nutzungsberechtigten, folglich die Komponisten vor der Veranstaltung um Genehmigung der Veranstaltung gebeten werden. Da dies in der Praxis kaum realisiert werden kann, übertragen die jeweiligen Komponisten ihre Rechte der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), indem sie Mitglied der GEMA werden. Zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wurde ein Pauschalvertrag abgeschlossen. In diesem wurden nähere Regelungen hinsichtlich der einzelnen Vergütungen, Nutzungsmöglichkeiten usw. geregelt. Die einzelnen Schulträger können diesem Rahmenvertrag beitreten.

Fazit: Werden bei Schulveranstaltungen musikalische Werke genutzt, so sind die Berechtigten vor der Nutzung um Erlaubnis zu fragen, es sei denn, es handelt sich um eine reine private Veranstaltung. An die Berechtigten ist für die Nutzung der musikalischen Werke eine Vergütung zu bezahlen. Die Vergütungspflicht entfällt nur ausnahmsweise, wenn die Schulveranstaltung nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird, was im Regelfall die Ausnahme sein dürfte.

Werner Nied

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Abbau einer betrieblichen Übung (11/25)

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Was ist passiert?

Die Parteien streiten über die Gewährung einer zusätzlichen, bezahlten Pause unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung.

Der Kläger ist bei der tarifgebundenen Beklagten als Werkstattmeister beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verweist auf die jeweiligen Betriebsvereinbarungen und Dienstanweisungen. Der maßgebliche Tarifvertrag, der aufgrund einzelvertraglicher in Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, regelt unter anderem: „Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.“

Der Arbeitgeber gewährte langjährig eine bezahlte zusätzliche Frühstückspause von 15 Minuten im Werkstattbereich, weil die Beschäftigten dort schwere Arbeit verrichten. Im September 2018 stellte sie ihre Praxis vor dem Hintergrund einer neuen „Betriebsvereinbarung zur Restrukturierung und Konsolidierung“ ein, die unter anderem folgendes regelte: „Die bisher ausgeübte Praxis der Vergütung einer 15-minütigen Pause im Werkstattbereich wird dauerhaft mit sofortiger Wirkung eingestellt.“ Diese Betriebsvereinbarung endete zum 30.12.2019 ohne Nachwirkung.

Mit seiner Klage hat der Kläger die entsprechenden Pausenzeiten für die Jahre 2019 bis 2022 sowie für die Monate Februar und März 2023 als Arbeitszeitgutschriften für sein Arbeitszeitkonto geltend gemacht – obwohl er diese Pausen seitdem nicht mehr in Anspruch genommen hat – und sich auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung berufen. Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, wegen des tariflichen Schriftformerfordernisses sei eine betriebliche Übung schon gar nicht entstanden. Jedenfalls sei eine solche wirksam und dauerhaft durch die Regelung in der BV abgelöst worden.

ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Der 1. Senat stützt seine Entscheidung zum einen auf die gesetzliche Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Danach dürfen „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen“ nicht mehr Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein, wenn sie bereits per Tarifvertrag geregelt sind.

Der einschlägige Eisenbahn-Tarifvertrag (ETV) enthalte bereits Regelungen zur Arbeitsversäumnis. Demnach sind persönliche Angelegenheiten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, der Vertrag sehe aber in bestimmten Situationen und „dringenden Fällen“ auch Ausnahmen vor.

Dass die angegriffene Betriebsvereinbarung keine dieser Sondersituationen und Ausnahmen konkret behandle, sei unerheblich. Ausschlaggebend für eine Regelungssperre sei nur, dass sich die Regelungsgebiete überschneiden. Die Sperre solle gerade dafür sorgen, dass Betriebsvereinbarungen keine Ergänzungen oder Abweichungen zum Tarifvertrag festlegen können; so schützten sie die Tarifautonomie aus Art. 9 GG. Anders gesagt sperrt § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Betriebsvereinbarung nicht nur dann, wenn sie konkret gegen den Tarifvertrag „verstoße“.

Die getroffene Betriebsvereinbarung sei darüber hinaus aber auch deshalb unwirksam, weil sie nicht unter die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Betriebsrates nach § 87 BetrVG falle. So sei durch die Betriebsvereinbarung insbesondere keine Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bzw. die Lage der Pause getroffen worden. Letzteres betreffe nur (unbezahlte) Ruhepausen, nicht etwa die Frühstückspause, die als bezahlte Freistellung fungierte.

Auch eine Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3) sei damit nicht geregelt. Insbesondere, und das begründete der Senat im Detail, liege in der Betriebsvereinbarung keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes (Nr. 10). Das sei nur einschlägig, wenn es um vermögenswerte (Gegen-) Leistungen des Arbeitgebers ginge. Tatsächlich sei die Frühstückspause aber nicht als eine extra erbrachte Leistung zu betrachten, sondern als „kurzfristig und situativ gebundene“ Arbeitsbefreiung. Im Gegensatz zu einer Geldleistung mehre sie damit etwa nicht das Vermögen des Arbeitnehmers, sondern gewähre nur zusätzliche arbeitsfreie Zeit.

Das BAG verwies die Sache deshalb an das LAG zurück. Dort sei nun zu klären, inwieweit die Forderung des Werkstattmeisters nach einer „Gutschrift“ von über 180 Stunden letztendlich begründet sei; das komme auf die Ausgestaltung seines Zeitkontos an. Auch solle genauer geprüft werden, ob tatsächlich eine betriebliche Übung einer 15-minütigen Frühstückspause bestanden habe – bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten dafür erschwerte Bedingungen.

Fazit

Die sehr lesenswerte Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schwer es sein kann, durch betriebliche Übung entstandene vermögenswerte Ansprüche abzubauen. Sie nimmt gleichzeitig etwas Druck von Betriebsräten, die häufig vor die Wahl gestellt werden, im Rahmen von „Restrukturierungsmaßnahmen“ am Abbau solcher Ansprüche mitzuwirken. Im vorliegenden Fall jedenfalls hat das BAG mit einer einfachen, aber überzeugenden Begründung eine entsprechende Betriebsvereinbarung für unwirksam erklärt.

(BAG, Urteil vom 20.05.2025 – 1 AZR 120/24)

Keine Nachfrist bei zu wenig Kandidat:innen für die BR-Wahl (10/25)

Bei einer Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand bei Einreichung einer Vorschlagsliste mit insgesamt weniger Wahlbewerbern als Betriebsratssitze zu besetzen sind, nicht in entsprechender Anwendung des § 9 WO verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen.

Was ist passiert?

Der Wahlvorstand (WV) hatte im Wahlausschreiben einen 9-köpfigen Betriebsrat zur Wahl ausgeschrieben. Innerhalb der gesetzlichen Frist ging beim WV zwar ein Wahlvorschlag ein, der aber nur sechs Wahlbewerber aufwies. Deshalb entschied sich der Wahlvorstand, eine Nachfrist von einer Woche in entsprechender Anwendung § 9 der Wahlordnung (WO) zu setzen. Diese blieb erfolglos, weitere Wahlbewerber kamen nicht hinzu. Daraufhin wurde die Wahl mit den eingereichten sechs Kandidaten durchgeführt. Der Arbeitgeber hat die Wahl u.a. mit dem Argument angefochten, der Wahlvorstand habe eine zu kurze Nachfrist gesetzt. Dem ist das LAG Niedersachsen in seiner Entscheidung gefolgt.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Anfechtungsrechtstreit an das LAG zurückverwiesen. Der Senat ist der Auffassung, dass der Wahlvorstand nicht berechtigt war, eine derartige Nachfrist in analoger Anwendung des § 9 WO zu setzen. Insbesondere bestehe keine gesetzliche Regelungslücke. § 9 WO diene ausschließlich dazu, zu verhindern, dass überhaupt keine BR-Wahl durchgeführt werden könne. Sind dagegen nur zu wenig Kandidaten vorhanden, könne trotzdem eine BR-Wahl durchgeführt werden, auch wenn dann eben ein zu kleiner BR gewählt werde.

Deshalb liege ein Verstoß des WV gegen die Wahlordnung vor. Da aber innerhalb der Nachfrist keine weiteren Vorschläge beim WV eingegangen sind, konnte das Wahlergebnis durch die unberechtigte Nachfristsetzung nicht beeinflusst werden, so dass darauf ankomme, ob der WV andere Fehler begangen habe, die ggf. eine Anfechtung der Wahl begründen könnte. Da das BAG das noch nicht abschließend prüfen konnte, wurde die Sache zurückverwiesen.

Fazit

Rechtzeitig vor der kommenden BR-Wahl hat das BAG in einer lange diskutierten Rechtsfrage Klarheit geschaffen. Bereits im vergangenen Jahr hatte das BAG entschieden, dass ggf. ein kleinerer BR zu wählen sei, wenn zu wenig Kandidaten vorgeschlagen wurden (vgl. unserenNewsletter 5/24). Dort hatte der WV eben keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge gesetzt. Insofern überrascht die Entscheidung des BAG jetzt auch nicht, sie liegt vielmehr auf der bisherigen Linie. Für alle Wahlvorstände trotzdem aber eine hilfreiche Handreichung für die kommende Wahl.

(BAG, Beschluss v. 22.05.2025 – 7 ABR 10/24)

Keine Pflicht zur Nachladung eines Ersatzmitglieds (9/25)

Was ist passiert?

Arbeitgeber und BR hatten eine – verschlechternde – Betriebsvereinbarung zum Entlohnungssystem abgeschlossen. Diese schlechtere Betriebsvereinbarung hielt der Kläger deshalb für unwirksam, weil in der Sitzung des BR vom 25.07.2023 kein wirksamer BR-Beschluss zur Zustimmung gefasst worden sei und verlangte daher mit seiner Klage die Feststellung, nach der alten – besseren – Betriebsvereinbarung vergütet zu werden.

Zu dieser Sitzung, bei der acht Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder anwesend waren, waren am 20.07.2023 elf Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder geladen worden. Im Lauf des Vormittags des 25.07.2023 hatte ein weiteres Betriebsratsmitglied mitgeteilt, krankheitsbedingt nicht an der für den frühen Nachmittag anberaumten Sitzung teilnehmen zu können. Für dieses Betriebsratsmitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.

Wie hat das BAG entschieden?

Es hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei zwar ein Beschluss des BR unwirksam, wenn zur Sitzung nicht ordnungsgemäß geladen werde. Dazu gehört auch die Ladung der Ersatzmitglieder. Auch für diese gelte, dass sie rechtzeitig zur Sitzung eingeladen werden müssen. Der Senat stellte dabei für die Praxis klar, dass der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen darf, dass eine Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr „rechtzeitig“ möglich sei, wenn ihm die Verhinderung eines Mitglieds erst am Tag der Sitzung bekannt wird.

Fazit

Die Entscheidung schafft ein Stück Rechtssicherheit und klärt die oft diskutierte Frage, wie kurzfristig Ersatzmitglieder geladen werden müssen. Zwar stellt das BAG auch hier wieder die Entscheidung letztlich in das Ermessen des oder der BR-Vorsitzenden, aber es gibt doch eine praxistaugliche Handreichung. Im konkreten Fall lagen zwischen der Ladung und der BR-Sitzung sogar fünf Tage, die der BR offenbar für angemessen hielt, um rechtzeitig einzuladen. Da erscheint eine Ladung des Ersatzmitglieds am selben Tag erst recht nicht rechtzeitig. Ein Tipp: Es empfiehlt sich, auch diese Frage dann doch in der Geschäftsordnung des BR zu regeln.

(BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35/24)

Kündigung nach fehlerhaftem bEM-Verfahren (8/25)

Sieht die Konzeption eines betrieblichen Eingliederungsmanagements als ersten Schritt ein vorgeschaltetes Informationsgespräch und als zweiten Schritt das betriebliche Eingliederungsmanagement vor, liegt der Versuch einer ordnungsgemäßen Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat. Erforderlich ist unter anderem ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten im Sinne des Datenschutzrechts – erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden (Anschluss an BAG 20.11.2014 –2 AZR 755/13).

Was ist passiert?

Der seit 2014 beschäftigte Kläger wies seit dem 01.06.2018 erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Die Beklagte leistete an ihn Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den folgenden Perioden jeweils für die folgende Zahl an Arbeitstagen: vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019 für 74 Arbeitstage, vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020 für 90 Arbeitstage, vom 01.06.2020 bis zum 31.05.2021 für 65 Arbeitstage, vom 01.06.2021 bis zum 31.05.2022 für 121 Arbeitstage und vom 01.06.2022 bis zum 31.05.2023 für 70 Arbeitstage.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist im Betrieb auf der Basis einer Betriebsvereinbarung auf einen externen Dienstleister übertragen. Diese BV sieht vor, dass zunächst ein Einführungsgespräch durchgeführt wird, bevor es zu dem eigentlichen bEM-Gespräch kommen soll. Dieses Einführungsgespräch fand am 20.02.23 statt. Hierüber wurde ein Datenblatt erstellt, in dem auf Seite 1 persönliche Daten des Klägers sowie verschiedene Angaben unter „Leistungseinschränkungen laut Betriebsarzt sonstige ärztliche Stellungnahme/eigene Angaben“ eingetragen wurden. Seite 2 enthält eine Angabe unter „Arbeitsbedingungen/-belastungen/-anforderungen“. Ferner findet sich dort die Rubrik „Einverständniserklärung für BEM liegt vor:“, in der die Angabe eingetragen ist „Nein, da Arbeit passt“. In der nächsten Zeile ist unter „Falls nein – Grund:“ die Angabe „s. o.“ eingetragen. Seite 3 des „Datenblatt Infogespräch“ enthält ausschließlich die Rubrik „Vereinbarungen bis zum nächsten Termin“. Hier ist folgender Text eingetragen: „BEM startet nicht, da MA mit Arbeitsplatz zufrieden, keine Einschränkungen zurzeit BEM-Infogespräch hat am 20.02.23 stattgefunden. Falls der MA erneut erkrankt, kann er freiwillig ein BEM starten bzw. nach sechs Wochen erneuter Arbeitsunfähigkeit bekommt er eine neue Einladung.“

Nach Anhörung des Betriebsrates – der dazu keine Stellungnahme abgab – kündigte die Beklagte schließlich das Arbeitsverhältnis zum 31.10.23. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Wie hat das LAG entschieden?

Es hat die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das LAG erkennt etliche Verfahrensfehler bei der Durchführung des BEM. So sei beispielsweise dem Kläger nicht mitgeteilt worden, welche Krankheitsdaten – als sensible Daten im Sinne des Datenschutzrechts – erhoben, gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Ein zweiter Verfahrensfehler liege darin, dass die Beklagte hat den Kläger in ihrem Einladungsschreiben vom 24.01.2023 einerseits ausdrücklich nur zu einem „ersten Informationsgespräch“ mit der bEM-Beauftragten eingeladen, dies für den Fall, dass er „an der Teilnahme am bEM interessiert“ sei „und sich über nähere Einzelheiten und den genauen Verlauf des Verfahrens informieren“ wolle. Andererseits enthielt dieses angebliche erste Informationsgespräch bereits einen Gesprächsteil über die Krankheiten des Klägers, seinen Arbeitsplatz und dessen Belastungen sowie über Änderungs-Ideen und Wünsche des Klägers betreffend die Art seiner Arbeit.

Problematisch daran ist nicht die Konzeption, zwei Verfahrensschritte zu praktizieren, nämlich erstens ein vorgeschaltetes allgemeines Informationsgespräch und zweitens das anschließende eigentliche bEM. Eine solche Konzeption ist nicht generell für ein bEM notwendig, sie ist aber durchaus rechtlich zulässig. Problematisch ist vielmehr, dass die Beklagte sich nicht an ihr eigenes Konzept einer solchen Trennung gehalten habe.

Diese Fehler bei der Durchführung des BEM seien ursächlich dafür, dass der Kläger auf das „eigentliche“ BEM verzichtet habe und dieses dann auch nicht durchgeführt worden ist. Es wäre aber Sache des Arbeitgebers gewesen, erneut die Initiative zur Durchführung des „eigentlichen“ BEM zu ergreifen. Somit hätte der Arbeitgeber im Prozess darlegen müssen, dass auch mit Durchführung des BEM kein anderer Arbeitsplatz in Frage gekommen wäre. Da er das nicht darlegen konnte, blieb die Berufung des Arbeitgebers erfolglos.

Fazit

Es ist bemerkenswert, mit welcher Präzision das LAG hier die Voraussetzung eines ordentlichen bEM-Verfahrens prüft. Obwohl Arbeitgeber und Betriebsrat sich hier durchaus Mühe mit dem bEM gegeben haben, hat das Gericht zahlreiche Fehler erkannt, die letztlich zur Unwirksamkeit des bEM-Verfahrens geführt haben. Auch wenn das bEM nach wie vor keine formale Zulässigkeitsvoraussetzung für eine anschließende personenbedingte Kündigung ist, hat das LAG mit dieser Entscheidung das bEM noch einmal deutlich aufgewertet.

(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.01.2025 – 9 15 Sa 22/24)

Briefwahl zum Betriebsrat: Keine Begründung erforderlich – Falsch gefaltete Stimmzettel sind ungültig (7/25)

Was ist passiert?

Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Im Zeitraum vom 10. bis 12.05.2022 ist der beteiligte elfköpfige Betriebsrat gewählt worden.

Im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrates haben 71 Wahlberechtigte die Aushändigung bzw. Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangt. 23 hiervon richteten ihr Verlangen ohne nähere Begründung an ein Mitglied des Wahlvorstandes. Ohne Beschlussfassung des Wahlvorstandes wurden den Antragenden die Briefwahlunterlagen ausgehändigt bzw. übersandt.

Die Briefwahlunterlagen enthielten ein Merkblatt mit dem Hinweis: „Falten Sie den Stimmzettel so, dass die Stimmabgabe erst nach dem Auseinanderfalten erkennbar ist und legen Sie nur den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen Sie ihn (bitte nicht zukleben).“ Auf dem Stimmzettel stand in der untersten Zeile: „Stimmzettel bitte mit dem Schriftbild nach innen falten!“

In der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung am 12.05.2022 behandelte der Wahlvorstand die Briefwahlstimmen einzeln jeweils so, dass zunächst der Freiumschlag geöffnet, diesem sodann der Wahlumschlag sowie die Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe entnommen und anhand der Wählerliste überprüft wurde, ob bereits eine Stimmabgabe erfolgt war. War dies nicht der Fall, wurde der Wahlumschlag geöffnet. Bei vier mit dem Schriftbild nach außen gefalteten Stimmzetteln wurden die Stimmen für ungültig befunden und die Stimmzettel von vornherein nicht in die Wahlurne eingelegt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 19.05.2022.

Mehrere Arbeitnehmer fochten die Betriebsratswahl fristgerecht an. Sie meinten, dass die Behandlung der vier mit dem Schriftbild nach außen gefalteten Stimmzettel als ungültige Stimmen in unzulässiger Weise in das Wahlrecht der betroffenen Briefwähler eingreife. Soweit die Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG – Wahlordnung (WO) – anderes vorsehe, sei sie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Außerdem sei der Hinweis zur Faltung auf den Stimmzetteln ungenügend, weil er lediglich eine Bitte ausdrücke.

Das ArbG Kassel wies den Antrag ab. Das Hessische LAG hat ihm auf Beschwerde der anfechtenden Arbeitnehmer stattgegeben. Die vom Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung hatte Erfolg

Wie hat das BAG entschieden?

Der Siebte Senat hat der Rechtsbeschwerde des Betriebsrates stattgegeben.

Die ausführlich und überzeugend begründete Entscheidung geht zunächst auf die Frge ein, ob der Vorgang der Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist. Das betrifft mehrere Fragen, die für die Tätigkeit des Wahlvorstandes wichtig sind und so nicht ausdrücklich im Gesetz bzw. in der Wahlordnung geregelt worden sind.

Einmal ging es darum, ob ein formloser Antrag auf Briefwahl möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt hier überzeugend zunächst auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 WO ab. Hier ist keine Form erforderlich. Das Verlangen nach Briefwahl kann also schriftlich, in Textform (per E-Mail oder WhatsApp) oder auch mündlich erfolgen. Dies leitet das BAG einmal aus dem Wortlaut ab, weil ein „Verlangen“ nicht gleichzusetzen sei mit einem „Antrag“. Weiter bedarf es keiner Begründung des Verlangens der Briefwahl. Das ist wichtig für den Wahlvorstand: Er muss nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Briefwahl bei dem Verlangenden auch tatsächlich vorliegen. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn das Mitglied, das über den Versand oder die Aushändigung der Briefwahlunterlagen entscheidet, weiß, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder sich Zweifel aufdrängen. Nur dann dürfen die Unterlagen nicht versandt werden bzw. ist der Wahlvorstand verpflichtet beim Antragenden nachzufragen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Und das führt bereits zur nächsten Klärung: Ein Beschluss des Wahlvorstandes über das Versenden oder die Aushändigung der Wahlunterlagen ist nicht erforderlich.

Weiter ging das BAG auf die Frage ein, ob die nach außen gefalteten Stimmzettel gültig sind. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage, ob das Vorgehen des Wahlvorstandes bei der Auszählung richtig war. Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass nach außen gefaltete Stimmzettel unwirksam sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 WO. Im Ergebnis richtig war auch das Vorgehen des Wahlvorstandes im Übrigen. § 26 WO regelt das Vorgehen bei der Stimmauszählung: Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Hier ist die Verordnung etwas ungenau: In die Wahlurne dürfen nur ordnungsgemäße Stimmzettel. Die Wahlumschläge dürfen aber auch erst geöffnet werden, wenn die Stimmabgabe ordnungsgemäß ist. Nach § 25 Satz 1 Nr. 1 WO ist die Stimmabgabe aber nur ordnungsgemäß, wenn der Stimmzettel richtig gefaltet ist. Hierfür muss man aber zwingend den Stimmzettel öffnen. Es ist wohl von einem redaktionell missglückten Verweis auszugehen. Demnach hat der Wahlvorstand hier richtig gehandelt und die Umschläge bereits bei dem Vorgang geprüft, bei dem die ordnungsgemäße Stimmabgabe geprüft wird.

Fazit

Eine Entscheidung aus dem Leben eines Wahlvorstandes. Eine gut begründete und überzeugende Entscheidung, die einige kleine Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Briefwahl und der Stimmauszählung mit klaren Vorgaben für die Praxis beantwortet.

(BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 1/24)

Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich (6/25)

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Was ist passiert?

Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Wie hat das BAG entschieden?

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.

Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.

Fazit

Was tun mit den offenen Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Diese Frage stellt sich immer wieder, insbesondere bei gerichtlichen Verfahren. Eigentlich wäre der nicht in Natur erfüllte Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Damit fallen aber nicht nur Sozialversicherungsbeiträge an, sondern ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld würde für die Tage der Urlaubsabgeltung ruhen und entsprechend später einsetzen. Um das zu vermeiden, hatte sich eine Praxis eingebürgert, einen sogenannten „Tatsachenverglich“ abzuschließen, dass der Urlaub tatsächlich genommen worden ist, dafür wurde die vereinbarte Abfindung entsprechend erhöht. Dieser Regelung hat jetzt das BAG einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung ist nicht überraschend und wird sicher auf die gerichtliche Vergleichspraxis Auswirkungen haben.

(BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24)(Quelle: PM 23/25 des BAG)